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Problemfall Parken in Umweltzonen

2008 wurde begonnen, Umweltzonen in vielen deutschen Städten einzurichten u. a. auch in Augsburg. Der Beginn einer Umweltzone wird ebenso wie deren Ende durch ein entsprechendes Verkehrszeichen angezeigt. Mit der sog. Plakettenverordnung wurde geregelt, welche Fahrzeug mit welcher Kennzeichnung in eine solche Umweltzone einfahren können.

Problematisch bei der Verfolgung von Verkehrsverstößen war dabei von Anfang an, wie die rechtliche Einordnung des Parkens in einer solchen Umweltzone zu behandeln ist. Diskutiert wurde insbesondere die Frage, ob dem Halter eines Fahrzeugs entsprechende Verfahrenskosten auferlegt werden können, wenn der Fahrer, der eventuell unberechtigt in die Umweltzone eingefahren ist, nicht mehr ermittelt werden kann.

Bei Verstößen, die vor dem 01.09.2009 erfolgten, wurde dabei überwiegend in Literatur und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das Parken in Umweltzonen zulässig sei. Begründet wurde dies damit, dass Sinn und Zweck der Norm eine Verminderung schädlicher Luftverunreinigung sei, so dass ein parkendes Fahrzeug, welches unstreitig keine Luftverunreinigung verursachen würde, von der Norm nicht erfasst werden könne.

Diese Auslegung wird wohl für Verstöße, die nach dem 01.09.2009 begangen wurden, nicht mehr herangezogen werden können. Im Rahmen einer Novelle der Straßenverkehrsordnung erfolgte insoweit durch den Gesetzgeber eine Klarstellung.

Bzgl. des Verkehrszeichens „Umweltzone“ wurde jetzt definiert:

„Kraftfahrzeugführer dürfen innerhalb einer so gekennzeichneten Zone bei Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 Bundesimissionsschutzgesetzes nicht am Verkehr teilnehmen“.

Damit wurde entsprechend der amtlichen Begründung klargestellt, dass das Verbot sowohl den fließenden, als auch den ruhenden Verkehr umfassen würde. Folglich ist davon auszugehen, dass in künftigen Verfahren – soweit der Fahrer nicht ermittelt werden kann – der Halter des Fahrzeugs zwar nicht mit einem Bußgeld oder der Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister rechnen muss, allerdings auf ihn eine Kostentragungspflicht nach § 25 a Straßenverkehrsgesetz zukommen wird, wonach ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt werden können.

Sollten Sie Fragen oder Probleme im Bereich des Verkehrsrechts, des Verkehrsstrafrechts oder des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts haben, so stehen wir Ihnen im Rahmen des umfangreichen Tätitgkeitsfeldes unserer Kanzlei auch hierfür mit Spezialisten zur Verfügung.

Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere im Verkehrsstrafrecht und im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht eine frühzeitige anwaltliche Vertretung sich häufig zugunsten des jeweiligen Mandanten auswirkt und eine interessengerechte Vertretung umso wirkungsvoller ist, je früher Sie mit einem Anwalt Kontakt aufnehmen.

Wir beraten Sie gerne.

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RA Reinold

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