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Neue Regelungen im Betäubungsmittelgesetz (BtmG)

Neue Regelungen im Betäubungsmittelgesetz (BtmG)

Die Bundesregierung hat bereits seit einiger Zeit eine Teillegalisierung von Cannabis angekündigt. Das Bundeskabinett hat nun den Gesetzentwurf hierzu verabschiedet. Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass der Besitz von 25 g Cannabis für erwachsene Privatpersonen straffrei sein soll. Zudem können Privatpersonen bis zu drei Pflanzen Cannabis selbst anbauen. In neu zu gründenden Vereinen von bis zu 500 Personen soll zudem für den privaten Konsum Cannabis angebaut werden dürfen. Die Abgabe soll für Mitglieder auf 25 g pro Tag und 50 g pro Monat beschränkt werden. In diesem Punkt entscheiden jedoch die Bundesländer selbst, ob sie solche Anbaugruppen zulassen. In diesem Zusammenhang werden auch neue Obergrenzen für den Konsum des Rauschmittels beim Autofahren vorgelegt werden. Das Gesetz muss zwar noch durch den Bundestag und den Bundesrat, es ist jedoch mit einem Inkrafttreten bis zum Jahresende zu rechnen.

Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis bleibt für Minderjährige weiterhin verboten, sie werden aber nicht strafrechtlich verfolgt. Minderjährigen Cannabiskonsumenten soll die Teilnahme an Präventionsprogrammen angeboten werden. Die Weitergabe von Cannabis an Minderjährige bleibt strafbar.

Der Konsum in der Öffentlichkeit ist nahe Schulen, Kitas, Spielplätzen und öffentlichen Sportstätten verboten und auch in Fußgängerzonen darf laut Gesetzentwurf zwischen 7 und 20 Uhr nicht konsumiert werden.

Ganz unabhängig davon, wie man politisch zu diesem Gesetzesvorhaben stehen will, sind damit weitreichende Änderungen im Strafrecht bzw. führerscheinrechtlichen Verwaltungsrecht verbunden, die derzeit auch erst teilweise überblickt werden können. Natürlich werden nach der Neuregelung begangene Btm-Straftaten nach der neuen Gesetzeslage zu bewerten sein. Interessant ist aber vielmehr die Frage, wie es sich mit laufenden Strafverfahren bzw. Verwaltungsverfahren verhält.

Zumindest in strafrechtlicher Hinsicht ist auf § 2 StGB zu verweisen, welcher die zeitliche Geltung des StGB regelt, d. h. wie sich Strafe und Nebenfolgen nach dem Gesetz bestimmen. Grundsätzlich wird die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmt nach dem Gesetz, welches zur Tatzeit gilt. Wird die Strafandrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt. Von besonderer Bedeutung in diesem Zusammenhang ist § 2 Abs. 3 StGB. Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden. Diese Regelung nennt man Meistbegünstigungsprinzip, welches also vom Tatzeitprinzip des § 2 Abs. 1, Abs. 2 StGB abweicht.

Solange keine rechtskräftige Entscheidung über den Sachverhalt vorliegt, ist das mildeste Gesetz auf den Täter anzuwenden. Die Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips kann durch ausdrückliche gesetzliche Regelung ausgeschlossen werden, sodass die tatsächliche Ausführung des Gesetzes abzuwarten bleibt, damit anschließend geklärt werden kann, inwieweit noch laufende Verfahren ggf. vom Meistbegünstigungsprinzip profitieren können. Im Ergebnis kann man derzeit nur raten, sämtliche laufende Cannabisverfahren nicht abschließen zu lassen, um nach Vorlage des Gesetzestextes prüfen zu können, inwieweit die mildere Regelung in Anspruch genommen werden kann oder nicht.

Interessant ist natürlich auch, inwieweit frühere Strafen betroffen sein können, wenn das Gesetz verabschiedet ist. Frühere Verurteilungen wegen des Besitzes oder des Eigenanbaus von bis zu 25 Gramm oder maximal 3 Pflanzen können dann voraussichtlich auf Antrag aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden.

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