Keine Haftung bei Schwarzarbeit
Der Bundesgerichtshof (BGH) war mit einem Urteil vom 01.08.2013 (Aktenzeichen: VII ZR6/13) erstmalig mit einem Fall befasst, der die Vorschriften des Gesetztes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung von 2011 zum Gegenstand hatte.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin beauftragte die Beklagte eine Grundstückseinfahrt neu zu pflastern, wobei von Anfang an klar war, dass die Auffahrt auch von LKWs befahren werden sollte. Die Beklagte erledigte die Pflasterarbeiten und erhielt hierfür den vereinbarten Werklohn in bar. Wie zwischen den Vertragsparteien vereinbart, sollte keine Rechnung erstellt werden und auch keine Umsatzsteuer abgeführt werden (eine sog. „Ohne-Rechnung-Abrede“).
Später traten Mängel an der gepflasterten Fläche auf, es zeigten sich Unebenheiten. Diese Mängel wurden durch die Klägerin bei der Beklagten angezeigt und zur Beseitigung aufgefordert. Die Beklagte weigerte sich allerdings Mängel zu beseitigen.
In erster Instanz war die Beklagte durch das Landgericht Kiel zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgrund des mangelhaften Pflasters verurteilt worden. In der Berufungsinstanz war die Klage der Auftraggeberin dann durch das Oberlandesgericht Schleswig abgewiesen worden.
Der für das Werksvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des BGH hatte nun über dieses Sachverhalt zu entscheiden und somit ein Urteil darüber zu fällen, ob Mängelansprüche bei Werkleistungen bestehen, die in Schwarzarbeit ausgeführt wurden.
Der BGH hat nunmehr entschieden, dass Mängelansprüche dann nicht geltend gemacht werden können, wenn die Parteien des Werkvertrags vertraglich vereinbart haben, dass ein Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt wird. Der BGH begründet dies mit einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, was den Werkvertrag gemäß §134 BGB als nichtiges Rechtsgeschäft qualifiziert. Die Richter des BGH führen weiter aus, das Verbot, welches im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz normiert ist immer dann zur Nichtigkeit eines Werkvertrages führt, wenn der Werkunternehmer vorsätzlich gegen das Verbot verstößt und der Werkbesteller den Verstoß des Werkunternehmer entweder kennt oder im Wissen um das Verbot zu seinem eigenen Vorteil ausnutzt.
Der Werkbesteller konnte daher bezüglich seines mangelhaften Pflasters keine Mängelansprüche gegenüber dem Werkunternehmer geltend machen.
Diese aktuelle Entscheidung des BGH führt dazu, dass künftig die Kosten für Mängelbeseitigungen an einem mangelhaften Werk beim Auftraggeber verbleiben, wenn das Gewerk in Schwarzarbeit ausgeführt wurde.
Gut so!