Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Bis zum Jahr 2003 waren ältere Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht durch die eigene Rente oder aber Pflegeleistungen bestreiten konnten, darauf angewiesen, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.
Gleiches galt für Menschen mit einer dauerhaften Erwerbsminderung.
Das Ziel der Sozialhilfe, nämlich älteren Menschen ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, wurde dabei aber oft verfehlt.
Grund hierfür war die Angst älterer Menschen, dass nach Inanspruchnahme von Sozialleistungen die eigenen Kinder vom Sozialhilfeträger für Elternunterhalt herangezogen würden. Dieser Rückgriff auf die Kinder war auch in der Tat die mögliche Konsequenz aus der Inanspruchnahme der dringend benötigten Leistungen.
Dieser sogenannte Elternunterhalt wird gerade in den letzten Jahren durch die zunehmende Lebenserwartung diskutiert und ist Gegenstand vieler Gerichtsentscheidungen. Diese befassen sich vor allem mit der Frage, in welchem Umfang Kinder zum Elternunterhalt herangezogen werden können.
Die Einzelheiten hierzu sollen in einem anderen Artikel noch dargelegt werden.
Jedenfalls führte die Angst der älteren Menschen vor diesem Rückgriff des Sozialhilfeträgers oftmals dazu, dass die Sozialleistungen gar nicht in Anspruch genommen wurden, demnach die älteren Menschen völlig verarmt versuchten, mit Mitteln unterhalt des Existenzminimums zurecht zu kommen.
Abhilfe hat hier das Grundsicherungsgesetz geschaffen, welches am 01.01.2003 in Kraft trat und welches in das Sozialgesetzbuch integriert ist.
Die aufgrund dieses Gesetzes bewilligte Grundsicherung hat den großen Vorteil, dass ein Rückgriff auf die Kinder des Bedürftigen nur dann stattfindet, wenn diese ein sehr hohes Nettoeinkommen haben. Also findet in der Regel kein Rückgriff statt. Auch wird bei den Kindern nur das Einkommen und nicht das Vermögen geprüft, gegenüber den Sozialleistungen also ein ganz großer Vorteil.
Das Grundsicherungsgesetz gilt für über 65-Jährige sowie für dauerhaft völlig erwerbsunfähige Menschen.
Die Leistungen werden auf Antrag gewährt.
Der Rentenversicherungsträger hat über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Grundsicherung zu beraten.
Ein Anspruch auf Grundsicherung besteht schließlich nur dann, wenn der Grundsicherungsbedarf durch die berechtigte Person nicht aus eigenen Kräften oder Mitteln, also Einkommen und Vermögen, gedeckt werden kann.
Der Grundsicherungsbedarf wird bis auf wenige Unterschiede entsprechend dem Bedarf für die Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) bestimmt.
Neben dem Regelsatz gibt es Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls auch für Sonderbedarf. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, allerdings nur insoweit, als sie angemessen sind. Mietwohnungen, die also über dem notwendigen Raum- und Kostenbedarf liegen, können demnach nicht über die Grundsicherung bezahlt werden. Hier ist es unbedingt erforderlich, sich vorab beim Träger der Grundsicherung zu erkundigen. Lediglich übergangsweise können auch höhere Kosten übernommen werden, bis geeigneter günstigerer Wohnraum gefunden ist.
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden ebenso von der Grundsicherung erfasst.
Der große Vorteil der Grundsicherung liegt letztlich darin, dass die Kinder des Betroffenen nur bei besonders hohen Einkommen zur Zahlung herangezogen werden.
Ansonsten wird lediglich geprüft, ob gegebenenfalls eine Einsatzgemeinschaft besteht, also ob der Berechtigte Leistungen von einem nicht getrennt lebenden Ehegatten, einem Lebenspartner oder unter Umständen von einem nichtehelichen Lebenspartner erhalten kann.
Ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Einkommens und des Bedarfs, dass das Einkommen nicht ausreicht, ist in entsprechender Höhe Grundsicherung zu bewilligen.
Abschließend ist damit festzustellen, dass die Grundsicherung aufgrund des Grundsicherungsgesetzes eine sehr große Besserstellung für bedürftige ältere Menschen und dauerhaft Erwerbsunfähige geschaffen hat.
Bürgerreporter:in:Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg |
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