Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Schadenfall

In meiner täglichen Praxis bin ich überwiegend mit der Geltendmachung und Regulierung von Schadenersatzansprüchen befasst, insbesondere im Zusammenhang mit Straßenverkehrsunfällen.

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Haftpflichtversicherer im Rahmen ihres „Schadenmanagements“, versuchen, möglichst schnell mit dem Geschädigten Kontakt aufzunehmen. Im Rahmen dieser Kontaktaufnahme wird angeboten, dass sich der gegnerische Haftpflichtversicherer vollumfänglich um die Schadenbeseitigung kümmert.

Ziel dieser Vorgehensweise der gegnerischen Haftpflichtversicherung ist es nach meinem Eindruck insbesondere, den Geschädigten davon abzuhalten, einen eigenen Sachverständigen mit der Schadenfeststellung zu beauftragen und insbesondere auch, anwaltliche Hilfe im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Ansprüche zu suchen.

Die Motivation der Haftpflichtversicherungen liegt auf der Hand: Es geht um Kosteneinsparung, entspricht aber in der Regel weder den tatsächlichen Ansprüchen im Schadenfall noch den eigenen Interessen der Geschädigten.

Nur beispielhaft können die Fälle eines möglichen wirtschaftlichen Totalschadens genannt werden, der – sehr vereinfacht dargestellt – dann vorliegt, wenn die kalkulierten Reparaturkosten höher liegen als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert des beschädigten Fahrzeuges.

Bei der Ermittlung und dem Vergleich dieser Werte liegt auf der Hand, dass erheblicher Spielraum besteht, der auf Seiten der Haftpflichtversicherer in der Regel nicht zu Gunsten des Geschädigten ausgeschöpft wird.

Dies vorausgeschickt ist folgendes zu beachten:

Als Geschädigter haben Sie im Schadensfalle stets – und uneingeschränkt – die freie Wahl des Anwaltes, des Gutachters und der Reparaturwerkstatt.

Sie müssen sich also in keinem Falle vom Unfallgegner – bzw. dessen Versicherung - auf einen bestimmten Sachverständigen oder eine bestimmte Werkstatt verweisen lassen; insbesondere besteht auch keinerlei Anlass, auf die Einschaltung eines eigenen Sachverständigen zu verzichten.

Soweit der Unfallverursacher die alleinige Verantwortung am Unfall trägt, sind die Kosten der anwaltlichen Vertretung vom Unfallgegner bzw. dem Haftpflichtversicherer zu tragen.

Werden die Ansprüche nur anteilig reguliert – beispielsweise weil berechtigterweise ein Mitverschulden eingewandt wird – erhalten Sie die Anwaltskosten jedenfalls aus diesem Regulierungsbetrag erstattet.

Darüber hinausgehende, gegebenenfalls nicht gedeckte Kosten, werden in der Regel von einer Rechtsschutzversicherung übernommen.

Soweit Sie also eine Mitschuld am Unfall trifft, empfiehlt es sich also umso mehr, professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da die Klärung einer etwaigen Haftungsquote ohne entsprechende Unterstützung kaum möglich ist bzw., der gegnerische Haftpflichtversicherer eine Quote sicher nicht in Ihrem Sinne als Geschädigtem ansetzen wird.

Der Geschädigte ist im Übrigen frei in der Wahl, ob – und wie – er seinen Fahrzeugschaden reparieren lässt. Ein Verweis auf irgendwelche Partnerwerkstätten des Haftpflichtversicherers ist nicht bindend.

Wie vorstehend ausgeführt, sollten Sie die Abwicklung des Unfallschadens und die Geltendmachung Ihrer berechtigten Ansprüche nicht Dritten, insbesondere nicht der gegnerischen Haftpflichtversicherung übertragen.

Lassen Sie sich daher bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche nicht beeinflussen; nur bei einer professionellen anwaltlichen Vertretung können Sie auf Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Loyalität vertrauen.

Bürgerreporter:in:

Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg

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