Wechselmodell beim Trennungshund
Das Wechselmodell beim Trennungshund
Neben den Auseinandersetzungen um das Vermögen, den Unterhalt und die Kinder, gibt nach einer Trennung auch der Verbleib von Haustieren Anlass zu Auseinandersetzungen.
In § 90a BGB ist geregelt, dass Tiere vor dem Gesetz zwar keine Sachen sind, dass jedoch die Vorschriften über Sachen entsprechend auf sie anzuwenden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Insoweit gehören Haustiere, die während der Ehe gemeinsam angeschafft worden sind, zu den Haushaltsgegenständen und sind damit im Rahmen der Auseinandersetzung der Haushaltsgegenstände angemessen zu berücksichtigen.
Für Hunde in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist die Auseinandersetzung dagegen nach den Regeln der Miteigentumsgemeinschaft zu führen.
Das Landgericht (LG) Frankenthal hat kürzlich entschieden, dass in diesem Zusammenhang jedoch auch eine Art „Wechselmodell“ für Haustiere in Betracht kommt.
Der Fall betraf ein Paar, das sich während der Beziehung gemeinsam einen Labrador-Rüden angeschafft hatte, welcher auch von beiden Partnern versorgt und betreut wurde. Nach der Trennung verweigerte der Beklagte dem Kläger jeglichen Kontakt mit dem Tier. Dieser klagte daraufhin auf regelmäßigen Umgang jeweils für zwei Wochen im Wechsel.
Der Kläger behauptete, er habe sich im Homeoffice zu 95 % der Zeit um den Hund gekümmert. Der Beklagte sei zunächst mit einer gemeinsamen Nutzung einverstanden gewesen, welche am Anfang auch praktiziert worden sei. Im Rahmen einer Übergabe habe der Beklagte sich sodann geweigert, das Tier herauszugeben.
Der Beklagte wandte ein, bei einem Hund handle es sich um ein Rudeltier, das ausschließlich bei der Hauptbezugsperson leben sollte. Ein ständiger Wechsel widerspreche dem Tierwohl. Ein Wechselmodell würde zudem zwangsläufig zu einer neuerlichen Eskalation zwischen den Parteien führen, da der weitere Kontakt dadurch unumgänglich wäre.
Zudem behauptete der Beklagte, alleiniger „Ansprechpartner“ des Hundes gewesen zu sein. Auch könne dieser bei ihm den Garten nutzen und sei in die Hundenachbarschaft integriert.
Jedoch gab, ebenso wie bereits das Amtsgericht in der Vorinstanz, das LG Frankenthal dem Kläger im Berufungsverfahren recht:
Die wechselnde, paritätische Betreuung des Hundes jeweils für zwei Wochen entspreche billigem Ermessen. Eine derartige Benutzungsregelung ermögliche zudem die gleichberechtigte Teilhabe beider Miteigentümer an ihrem Eigentum. Diese sei auch aus Tierwohlgründen nicht zu beanstanden.
Das Landgericht konnte der Auffassung des Beklagten, ein ständiger Wechsel würde generell das Tierwohl gefährden, weshalb das Modell einer festen Bezugsperson vorzuziehen sei, nicht folgen. Die Argumentation war dem Gericht zu pauschal. Ein Sachverständigengutachten zur Tierwohlgefährdung wurde aus formellen Gründen nicht eingeholt, da der entsprechende Tatsachenvortrag verspätet bei Gericht eingegangen war.
Das Gericht hält zudem ein beiderseitiges gesittetes Verhalten im Rahmen der künftigen Übergaben für zumutbar, so dass das Wechselmodell nicht zu weiteren Eskalationen zwischen den zerstrittenen Parteien führen müsse.
Die Argumentation dazu, wer während intakter Beziehung Hauptbezugsperson des Rüden gewesen sei, hält das LG Frankenthal dagegen im vorliegenden Fall für irrelevant. Dies sei nur bei miteinander verheirateten Paaren relevant, da der Hund dann der Auseinandersetzung der Hausratsgegenstände unterfallen würde. In diesem Fall komme eine Nutzungsregelung wie die vorliegende nicht in Betracht, sondern das Tier müsste zwingend einem der Ehegatten zugewiesen werden. Wer Hauptbezugsperson war sei dann durchaus relevant, da die Wahl zwischen den Ehegatten dann unumgänglich wäre.
Das Urteil gewährt Hundehaltern getreu dem Motto „Das letzte Kind hat immer Fell“ eine Art Umgangsrecht für Vierbeiner. Obwohl es sich dabei an Fachbegriffe aus dem Kindschaftsrecht anlehnt, beruht die Entscheidung jedoch ausschließlich auf den Vorschriften zur Miteigentumsgemeinschaft.
Bürgerreporter:in:Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg |
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