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Strafbarkeitsrisiko Arbeitsunfall
Das Strafbarkeitsrisiko eines Arbeitsunfalls

Das Strafbarkeitsrisiko eines Arbeitsunfalls

Arbeitsunfälle bergen erhebliche Sanktionsrisiken aus dem Strafrecht bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht. Diese treffen nicht nur den Arbeitgeber oder sonstige Leitungspersonen im Unternehmen, sondern auch das Unternehmen selbst oder den Auftraggeber. Häufig sind dabei mehrere Fehlerursachen festzustellen, die zusammen einen Arbeitsunfall herbeiführen, was zu schwierigen Zurechnungsfragen führt. Insbesondere bei arbeitsteiligen Prozessen stellt sich die Frage, wie weit die jeweiligen Pflichtenkreise reichen und welche straf- und bußgeldrechtlichen Konsequenzen etwaige Pflichtverstöße nach sich ziehen. Auch ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen eine Zurechnung stattfinden kann, wenn das Opfer selbst oder außenstehende Dritte Ursachen für das Schadensereignis gesetzt haben.

Die Rechtsprechung unterscheidet hier zwischen jeweiligen Pflichtenkreisen, die aber nicht immer klar abgrenzbar sind, was die Gefahr birgt, dass Straf- und Bußgeldbehörden Sorgfaltspflichten unterstellen, die so nicht bestehen. Insbesondere wird oft der Versuch unternommen, insbesondere bei Personenschäden, die Zurechnung personaler Verantwortung aus einer Rückschau heraus vorzunehmen, statt die Umstände zugrunde zu legen, die bei Eintritt des Schadensereignisses offensichtlich zu erkennen waren.

Die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts sind vor allem im Arbeitsschutzgesetz zusammengefasst. Das Arbeitsschutzgesetz wendet sich hier vor allem an Arbeitgeber bzw. Personen, die den Arbeitgeber repräsentieren. Auch Verstöße gegen konkrete behördliche Anordnungen können zu einem Bußgeld bzw. einer strafrechtlichen Ahndung führen, wobei jeweils zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit zu unterscheiden ist.

Strafrechtlich stehen die Tatbestände der Körperverletzung bzw. Tötungsdelikte im Vordergrund, die sowohl durch Tun als auch durch Unterlassen und sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden können. Auch der Tatbestand der Baugefährdung ist in diesem Zusammenhang anzusprechen.

Zugrunde zu legen sind jeweils objektive Sorgfaltspflichtverletzungen und die Festlegung eines erlaubten Risikos sowie mögliche Delegation von Pflichten und die bereits angesprochene Arbeitsteilung, z. B. im Verhältnis General-/Subunternehmer. Entscheidend ist dann auf die tatsächliche Arbeitsteilung abzustellen und auf die Frage, inwieweit ein Unfallgeschehen  vorhersehbar war bzw. persönlich zuzurechnen ist und auch, inwieweit der Schutzzweck der Norm umfasst ist sowie das Eigenverantwortlichkeitsprinzip im Verhältnis des Handelnden zum Geschädigten. Jeweils müssen die verschiedenen Handlungen auch kausal zueinander sein und es muss auch überhaupt eine Möglichkeit der Erfolgsabwendung bestanden haben. Zu klären ist dann ggf. auch, inwieweit eine Garantenstellung bestanden hat oder nicht.

Wer in einem möglichen Verfahren tatsächlich Betroffener/Beschuldigter ist und wer nur Zeuge, lässt sich zu Beginn eines solchen Verfahrens oft durch die Strafverfolgungsbehörden noch nicht auseinanderhalten. Dies birgt das Risiko, dass auch Personen, die anfangs überhaupt nicht damit rechnen, hier in ein Bußgeldverfahren/Strafverfahren persönlich verwickelt zu sein, erst zu einem späteren Zeitpunkt über ihren tatsächlichen Status informiert werden und zuvor bereits Angaben als Zeugen getätigt haben, die ihnen ggf. zu einem späteren Zeitpunkt negativ ausgelegt werden können. Hier stellen sich dann Fragen der Verwertbarkeit, da Zeugen grundsätzlich verpflichtet sind, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zum Sachverhalt zu machen, Betroffene/Beschuldigte jedoch keine Angaben machen müssen, um sich möglicherweise nicht selbst zu belasten.

Insgesamt handelt es sich um sehr auslegungsfähige Normen und um eine sehr uneinheitliche und komplexe Rechtsprechung mit sehr feinen Grenzziehungen, die für einen juristischen Laien sowohl zu Beginn eines solchen Verfahrens aber auch manchmal am Ende eines solchen Verfahrens nicht nachzuvollziehen sind.

Bürgerreporter:in:

Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg

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