Flugverspätungen
Ansprüche bei Flugverspätungen
Häufig beginnt der Urlaub mit einem verspäteten Abflug am Ausgangsort der Urlaubsreise. Abgesehen von den Unannehmlichkeiten die eine solche Flugverspätung darstellt, stellt sich die Frage, welche Ansprüche der Reisende hat, wenn eine Flugverspätung vorliegt.
Zunächst ist zu empfehlen, bereits vor Ort am Abflugflughafen wichtige Maßnahmen und Dokumentationen vorzunehmen. Sie sollten sich zunächst mit dem Bodenpersonal der Fluglinie in Verbindung setzen und dokumentieren, wann der Abflug geplant war und wann der tatsächliche Abflug erfolgte, auch sollte das Verhalten der Fluglinie vor Ort dokumentiert werden. Beispielsweise können sie die Anzeigetafel des Flughafens abfotografieren. Häufig ist es auch sinnvoll, sich die Verspätung durch Zeugen bestätigen zu lassen. Hierzu sollten sie sich auch die Kontaktdaten der Zeugen notieren. Sollten sie Hotelkosten, Kosten für ein Taxi oder ähnliches haben, sollten sie unbedingt die Quittungen hierfür aufbewahren.
Falls sie eine Pauschalreise gebucht haben gilt der Grundsatz, dass sie den Reiseveranstalter unverzüglich auf die Verspätung hinweisen sollten, dies im besten Falle in Anwesenheit von Zeugen. Sie können sich auch die Verspätung vom Veranstalter schriftlich bestätigen lassen. In der Regel genügt hier, dass ein Reiseleiter die Kenntnisnahme der Mängelanzeige bestätigt.
Bei einer verspäteten Ankunft von mindestens drei Stunden am Zielflughafen können sie einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung geltend machen. Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich zunächst nach der Entfernung ihres Flugziels von ihrem Abflugflughafen und danach ob Start- und Zielflughafen innerhalb der Europäischen Union liegen.
Bei einer Flugentfernung von bis zu 1500 Kilometer steht ihnen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 € zu, bei einer Flugentfernung bei mehr als 1500 Kilometern innerhalb der EU, oder bei Start beziehungsweise Ziel in einem nicht EU-Mitgliedsstaat zwischen 1500 und 3500 Kilometern steht ihnen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 € zu, sowie 600,00 € bei Langstreckenflügen mit mehr als 3500 Kilometern.
Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht dann nicht, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass der Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände verspätet war, die auch durch das Ergreifen von zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbar waren. Außergewöhnliche Umstände, auf die sich die Fluggesellschaft gegebenenfalls berufen kann, sind zum Beispiel schlechte Wetterverhältnisse, Terrorwarnungen oder Naturkatastrophen. Auch Betriebsstörungen am Flughafen durch unbefugte Personen auf dem Rollfeld können zu solchen außergewöhnlichen Umständen führen.
Technische Defekte gelten dagegen nicht grundsätzlich als außergewöhnliche Umstände.
Erfolgt der Abflug mindestens zwei Stunden später als geplant müssen ihnen seitens der Fluggesellschaft Verpflegungsleistungen (Snacks und Getränke) zur Verfügung gestellt werden. Auch muss ihnen ermöglicht werden, zwei Telefonate zu führen bzw. zwei Faxe oder E-Mails zu versenden. Falls sie am gleichen Tag den Flug nicht mehr antreten können, so ist die Fluggesellschaft gehalten sie in einem Hotel unterzubringen und für die Fahrt dorthin zu sorgen. Diese Leistungen können sie dann verlangen, wenn sich ihr Abflug bei einer Flugstrecke bis 1500 Kilometer um mindestens zwei Stunden verzögert, beziehungsweise bei einer Mittelstrecke (1500 Km bis 3500 Km) um drei Stunden sowie vier Stunden bei Langstrecken.
Weigern sich die Fluggesellschaften, ihnen die entsprechenden Betreuungsleistungen kostenlos zur Verfügung zu stellen, so können sie sich selbst verpflegen, gegebenenfalls eine Hotelunterkunft und eine Fahrt dorthin organisieren. Die Kosten hierfür können im Nachgang grundsätzlich von der Fluggesellschaft verlangt werden. Auch für diesen Fall sollten sie dringend die Belege für solche Ausgaben aufbewahren.
Bürgerreporter:in:Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg |
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