Rage against the StVO
Die zunehmende Beliebtheit einer Volksbelustigung vermag Tatbestände zu legalisieren, die unter anderen Umständen strengen Konsequenen aus Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften unterliegen.
Nehmen wir da zum Beispiel:
"Wer entgegen § 16 StVO Schallzeichen gibt ohne dass er 1. ausserhalb geschlossener Ortschaften überholt oder 2. sich oder andere gefährdet sieht, handelt gem. § 49 I Nr. 16 ordnungswidrig. Der Regelsatz hierfür beträgt gem Nr. 70 des Bußgeldkataloges 10 €."
Bei Mitmenschen mit fortgeschrittener Störung des Sozialverhaltens wird diese psychologische Assoziation hinsichtlich des Freudentaumels bei gewonnenen Ballduellen handverlesener Millionärsbubies aus der Weltbevölkerung schieres Unverständnis auslösen. Mit Recht! Es ist doch die Mehrheit, die etwas bewirkt, die irgendwelche Regeln außer Kraft und sich vuvuzelierend über Gesetze und Verordnungen hinwegsetzt. Ich stelle mir gerade vor, ich hülle mich in unsere Nationalflagge und fahre an einem beliebigen Tag hupend und trötend mit undefinierbarem Geschrei durch unsere Stadt. Mich beschleicht die Vorahnung, ich würde wohl nicht weit kommen.
Wie auch immer: Wir müssen wohl oder übel einsehen, dass der Arm des Gesetzes sehr kurz wird, wenn Viele es so wollen. Und wenn bei der nächsten Weltmeisterschaft der Kaninchenzüchter der 34-köpfige Siegerverein "heisser Rammler" in "Irgendwoinschland" gewinnt und seinen Sieg mit einem dreieinhalbstündigen Autokorso wild hupend rund um den örtlichen Kreisverkehr feiert - lasst es uns gnädig ertragen. Freuen wir uns!
Bild: Klaus Rupp / pixelio.de
Bitte, bitte probiere das mit der riesen Fahne einmal aus. Die Berichte aus deiner neuen Heimat wären wahrscheinlich äußerst interessant und wissenswert! ;-)