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DNA-Analyse nach Abschluss eines Strafverfahrens

Neben der Möglichkeit der Anordnung einer DNA-Analyse gegen einen Beschuldigten in einem anhängigen Verfahren zu dessen Überführung ist diese auch nach Rechtskraft eines Urteils zur Aufklärung möglicher zukünftiger Straftaten zulässig.

Auch wenn die Entnahme des DNA-Materials regelmäßig ohne körperlichen Eingriff stattfinden kann und insofern die körperlichen Beeinträchtigungen nicht erheblich sind, stellt die Maßnahme doch einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.

Das Bundesverfassungsgericht hat trotzdem bereits die Verfassungsmäßigkeit früherer Regelungen bestätigt, jedoch nur dann, wenn der Eingriff zur Erleichterung der Aufklärung zukünftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung diene und wenn positive, auf den Einzelfall bezogene Gründe für die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen, nicht jedoch bereits dann, wenn eine Rückfallgefahr nicht sicher auszuschließen ist.

1. Es bedarf also zuerst einmal einer schwerwiegenden Straftat, wobei die wiederholte Begehung weniger bedeutender Straftaten gleichgestellt werden kann.

Unter Straftaten von erheblicher Bedeutung sind neben Verbrechenstatbeständen, die mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bewehrt sind, zumindest Straftaten erforderlich, die dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind. So genügen in der Regel einfache Diebstähle oder einfache Körperverletzungen nicht aus, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.

2. Wiederholungsgefahr meint, dass eine Maßnahme nur dann zulässig ist, wenn wegen der Art oder der Ausführung der Tat oder wegen der Persönlichkeit des Beschuldigten oder aufgrund sonstiger Annahmen zu befürchten ist, dass gegen den Beschuldigten wegen einer erneuten Straftat gleichen Gewichts in Zukunft erneut ermittelt werden muss.

Es bedarf hierfür konkreter, auf den Einzelfall bezogener Gründe, die die Wiederholungsgefahr wahrscheinlich machen. Dabei muss sich die Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit auch auf die künftige Begehung von Straftaten und nicht auf die Durchführung künftiger Strafverfahren wegen bereits begangener Taten beziehen. Eine rechtliche Bindung an bereits zuvor erfolgte Prognosen, wie z. B. positive Aspekte im Rahmen der Gewährung einer Bewährung gibt es zwar nicht. Vorangegangene Prognosen müssen jedoch bei der Begründung der Entscheidung berücksichtigt werden.
Letzten Endes haben sich 3 Kriterien herausgebildet, auf die Rücksicht zu nehmen ist: Art und Ausführung der Tat, Persönlichkeit des Täters und Ereignisse seit der Tat.

Die Schwere der Tat für sich ist regelmäßig kein Indiz dafür, dass ein Täter erneut straffällig wird. Dafür kann schon eher die Art der Tatbegehung sprechen. Umstände in der Person liegen z. B. dann vor, wenn Vorstrafen oder eine hohe Rückfallgeschwindigkeit vorliegen. Je länger die die Maßnahme begründende Tat zurückliegt, desto weniger ist sie geeignet, eine negative Sozialprognose zu begründen.

3. Die Maßnahme muss auch erforderlich und geeignet sein. Danach ist ein Eingriff grundsätzlich dann nicht geeignet, wenn es sich bei der Prognosetat um eine solche handelt, bei der gerade nicht deliktstypisch DNA-Material zur Identifizierung anfällt.

4. Die Zuständigkeit der Anordnung einer DNA-Analyse obliegt grundsätzlich dem Richter, bei Gefahr im Verzug auch der Staatsanwaltschaft und Polizeibeamten.
Für die Anordnung der Untersuchung der gewonnenen Körperzellen ist stets der Richter zuständig, sofern der Betroffene nicht nach qualifizierter Belehrung über die Voraussetzungen der Maßnahme einwilligt. Die richterliche Anordnung ist stets schriftlich und einzelfallbezogen zu begründen. Dabei ist die Erheblichkeit der Straftat, die Begründung der Wiederholungsgefahr sowie die Abwägung der jeweiligen Umstände anzugeben. Vor der Maßnahme ist stets rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen den richterlichen Anordnungsbeschluss kann Beschwerde eingelegt werden.

Um die Argumente herauszuarbeiten, die letztlich die Durchführung der DNA-Analyse verhindern, ist es in der Regel erforderlich Akteneinsicht zu erhalten, um dann ausreichend argumentieren zu können.

Hierfür stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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