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Sozialgesetzbuch II, die neue Sozialhilfe ?

Obwohl das Gesetz nun also schon geraume Zeit anzuwenden ist, gibt es doch immer noch teilweise erhebliche Unklarheiten mit weitreichenden Folgen, die nicht nur den je-weiligen Betroffenen sondern auch den zuständigen Arbeitsgemeinschaften enorme Schwierigkeiten bereiten und auch juristisch noch nicht abschließend geklärt sind.
Sämtliche Leistungen wurden in diesem Bereich des Sozialrechts unter das Motto „Fordern und Fördern“ gestellt. Gesetzgeberisches Ziel ist es, Antragsteller wieder in Arbeit zu bringen und die Zeit bis dahin finanziell überbrücken zu helfen. Deshalb werden zum ei-nen Eingliederungsmaßnahmen in Arbeit angeboten und zum anderen Leistungen zur Si-cherung des Lebensunterhalts.

1.
Eingliederung in Arbeit
An den Anspruch auf Beratung und Vermittlung knüpft der Gesetzgeber eine Erwartungs-haltung an. Sofern der Antragsteller als erwerbsfähig betrachtet wird, wird jede angebo-tene Arbeit als zumutbar erachtet. Hier stellen sich oft Fragen nach den Folgen gesund-heitlicher Einschränkungen bzw. noch bestehender alter Arbeitsverhältnisse.

2.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Bei der Prüfung, ob Leistungen gewährt werden, ist zu klären, inwieweit durch noch zur Verfügung stehendes eigenes Einkommen oder Vermögen Bedürftigkeit besteht bzw. inwieweit Dritte im Rahmen einer sog. Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen bzw. vor-rangig in Anspruch zu nehmen sind.
Die Zahlung wird als Pauschale bewilligt, die sowohl laufende als auch einmalige Bedürf-nisse abgelten soll. Daneben werden Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt.

3.
Die Leistungsansprüche sind mit einem umfangreichen Repertoire an Sanktionen verse-hen, die bei ungenügender Mitarbeit letzten Endes bis zur völligen Leistungsversagung führen können. Der bisherige Rechtsgedanke, die Existenzsicherung als sozialpolitische Verpflichtung des Staates anzuerkennen, wurde aufgegeben. Die Existenzsicherung wird jetzt als Gegenleistung zur einer vom Anspruchsberechtigten zu erbringenden Leistung betrachtet.

4.
Von den Regelungen sind eine Vielzahl von Personen betroffen, die sich bis vor Kurzem in keinster Weise vorstellen konnten, auf solche staatliche Hilfe angewiesen zu sein, insofern über keinerlei Erfahrung im Umgang mit den Behörden verfügen oder schlicht Berüh-rungsängste haben, die ggf. aus Scham dazu führen, erst gar nichts geltend zu machen.

Dabei ist natürlich gerade bei denjenigen, die über das SGB II nur geringe staatliche Zu-wendungen erhalten die Frage, inwieweit Kürzungen gerechtfertigt sind, oder die Leis-tungsvoraussetzungen überhaupt vorliegen, von existenzieller Wichtigkeit.

5.
Durch die Zuweisung der Streitigkeiten aus dem SGB II an die Sozialgerichte ist es relativ einfach, ohne großes Kostenrisiko Bescheide anzugreifen und diese selbst vor dem Sozial-gericht überprüfen zu lassen.

Allerdings zeigt sich, dass ohne entsprechende Begründung und auch Kenntnis von Recht-sprechung viele Berechtigte den Prozess nicht ausreichend führen können, keine Beweis-angebote unterbreiten oder schlicht aus Angst vor weiteren Kosten auf ein Klageverfahren verzichten. Dabei dürfte es kaum ein anderes sozialrechtliches Gebiet geben, welches so in Bewegung ist. Schließlich handelt es sich um eine „junge“ Rechtsmaterie, die noch rela-tiv dürftig höchstrichterlich behandelt wurde, ständiger gesellschaftlicher Diskussion und Anpassung unterliegt und insofern durchaus Raum zur positiven juristischen Gestaltung zulässt.
Da im Unterschied zur früheren Sozialhilfe u.U. überhaupt keine Leistungen mehr verblei-ben bleibt nur zu raten, gegen als zu Unrecht empfunden abgelehnte Anträge vorzuge-hen.

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