Arzthaftung Teil 2

Weiterhin notwendig, bzw. hilfreich ist ein „Gedächtnisprotokoll “ des Betroffenen, mit dem dieser den Behandlungsablauf so gut als möglich chronologisch darstellt.
Der in Arzthaftpflichtangelegenheiten tätige Anwalt sollte notwendigerweise über medizinische Grundkenntnisse in dem Umfange verfügen, der ihm ein Verständnis der Behandlungsunterlagen unter Einschluss der Fachbegriffe ermöglicht.
Ungeachtet dessen wird man in der Regel einen medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung des Vorganges hinzuziehen müssen, da ganz eindeutige Fälle, wie beispielsweise der falsch amputierte Fuß oder das vergessene Operationstuch, eher die Ausnahme darstellen.

Neben der Erholung der Behandlungsunterlagen bietet sich auch eine rechtzeitige Kon-taktaufnahme mit Krankenversicherer an.
Gerade in denjenigen Fällen, in denen ein Behandlungsfehler zu schwerwiegenden Schädigungen und langwierigen Behandlungen bzw. Reha-Maßnahmen führt, haben die Krankenversicherer idR ein aus Kostengründen höchst eigenes Interesse daran, einen eventuellen Behandlungsfehler aufzudecken.
Von diesen kann der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) eingeschaltet werden.
Alle oben genannten Maßnahmen dienen im Sinne des Betroffenen zunächst der Ermittlung des Sachverhalts und der Abklärung, ob ein Behandlungsfehler vorliegt.
Kommt man hier zu einem Ergebnis, ist der Anspruch spätestens gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Arztes bzw. des Krankenhausträgers anzumelden.
Zu diesem Zeitpunkt kann der Anspruch bereits fundiert begründet werden.

Zur Information und Hilfestellung des Patienten/Mandanten haben sich auch ver-schiedene Verbände und Vereine gebildet die informativ und unterstützend bei Arzthaftpflichtschäden wirken.
Das Internet als Informationsquelle wird von der Verfasserin eher kritisch gesehen, da die Unterscheidung zwischen seriösen und anderen Informationsquellen sehr schwierig sein kann.

Verhandlung, Regulierung oder Prozess mit dem Haftpflichtversicherer/Arzt:

Soweit der Schaden bei der Haftpflichtversicherung des Arztes angemeldet wurde, wird diese sich eine Stellungnahme des Arztes erholen, gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben und dann entweder in die Regulierung eintreten oder aber den Schaden ablehnen.

Ungeachtet des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung sollten zunächst die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Regulierung ausgeschöpft werden.
Abgesehen von den Verhandlungsmöglichkeiten mit dem Haftpflichtversicherer selbst, bieten die jeweiligen Landesärztekammern ein Schlichtungsverfahren an.
Dieses Schlichtungsverfahren setzt jedoch eine Antragstellung und das Einverständnis des anderen Beteiligten voraus. Es wird sodann eine Gutachterstelle , besetzt mit Ärzten und Juristen eingeschaltet, die die Prüfung des Vorgangs vornimmt.
Für die Beteiligten ist das Verfahren bei der Gutachterstelle kostenlos. Lediglich die eigenen Kosten (z.B. Des Anwalts) sind selbst zu tragen.
Ob die Einschaltung der Schlichtungsstelle sinnvoll ist, sollte zwischen dem Mandanten und dem eingeschalteten Anwalt besprochen werden. Allgemeine Empfehlungen hierzu können nicht gegeben werden. Der konkrete Fall ist entscheidend.
Soweit sich jedenfalls aus dem Schlichtungsverfahren ein negatives Ergebnis für den Betroffenen ergibt, kann dieses später in einem Prozess nurmehr schwer korrigiert werden.

Als abschließende Möglichkeit steht dem Patienten wegen eines Arzthaftungsfehlers noch die Möglichkeit der Führung eines Prozesses offen. Dieser ist in der Regel mit entsprechenden Beweislast und Kostenrisiken verbunden, weswegen der vorbezeichnete Weg ausgeschöpft werden sollte. Insbesondere ist durch die oben dargestellte Vorgehensweise sichergestellt, dass ein eventueller Prozess aufgrund fundierter Informationen und mit entsprechenden Beweismitteln geführt werden kann, was die Erfolgsaussichten erheblich verbessert.

Bürgerreporter:in:

Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg

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