Arzthaftung Teil 1
Die Arbeit der Ärzte, sowohl in eigenen Praxen, als auch in Kliniken, basiert auf einer hochqualifizierten Ausbildung und ist geprägt von enormer Verantwortung für die Gesundheit und das Wohlergehen der Patienten.
Durch Fachqualifikationen, immer neue wissenschaftliche Erkenntnisse, aber auch eine erstaunliche Entwicklung in der Apparate-Medizin wurden die Gesundungsmöglichkeiten der Patienten beeindruckend verbessert.
Die Komplexität der Medizin führt aber auch zwangsläufig dazu, dass Behandlungsfehler unterlaufen, weswegen die Berufsausübung der Ärzte zunehmend zu einem Thema öffentlicher Betrachtung und zum Gegenstand von Prozessen wird.
Ärztliche Aufklärungs- oder Behandlungsfehler können zu schweren Beeinträchtigungen der Gesundheit und der Unversehrtheit des Patienten führen.
Gegenüber dem Arzt bzw. dessen Haftpflichtversicherung können die hierdurch entstehenden Schäden geltend gemacht werden. Neben dem Schmerzensgeld kommen auch Ausgleichszahlungen z. B. für eine entstehende Berufsunfähigkeit sowie Sonderaufwendungen etc. in Betracht.
Gerade mit Rücksicht auf die für die Ärzte bestehende Haftpflichtversicherung sollte der Arzthaftpflichtschaden in berechtigten Fällen ohne Scheu geltend gemacht werden. Eine sachliche Handhabung durch den betroffenen Patienten, den Arzt und des Haftpflichtversicherers ist dabei wünschenswert.
In diesem und im folgenden Artikel sollen einige Aspekte zum Arzthaftpflichtrecht angesprochen werden.
Zunächst besteht für den Patienten das Problem, überhaupt zu erkennen, dass dem Arzt, der Klinik oder dem behandelnden Personal ein Fehler unterlaufen ist.
Denn nicht alle Fehler sind für den Patienten erkennbar. Eventuell äußert sich der Hausarzt oder ein nachbehandelnder Arzt mit entsprechenden Hinweisen.
Besteht einmal der Verdacht auf einen Behandlungsfehler, ist es empfehlenswert, zunächst sorgfältig Informationen einzuholen, die diesen Verdacht bestätigen. Die Einholung und Auswertung dieser notwendigen Informationen stellt eines der Kernprobleme bei der Bearbeitung von Medizinhaftpflichtschäden dar. Hier empfiehlt es sich unbedingt, fachlich qualifizierte Hilfe durch einen Anwalt in Anspruch zu nehmen.
Dieser wird sich zunächst einen Überblick über die Haftungsgrundlagen verschaffen.
Es ist zu unterscheiden zwischen vertraglichen Haftungsgrundlagen und deliktischen Grundlagen.
In der Regel wird ein Vertrag über eine ambulante oder stationäre Behandlung mit dem Arzt oder dem Krankenhaus vorliegen.
Eine stationäre Behandlung wird dabei entweder als einheitlicher Krankenhausaufnahmevertrag oder gegebenenfalls als gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen. In letzterem Falle liegen zwei Verträge vor. Zum einen mit dem Krankenhausträger, zum anderen ein weiterer Vertrag mit dem behandelnden Arzt. Die korrekte juristische Einordnung aufgrund der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten ist notwendig, um den jeweilige Haftungspartner zu ermitteln.
Zudem müssen die Informationen über das medizinische Geschehen ermittelt werden.
Aus dem Behandlungsvertrag ergibt sich die Nebenpflicht zur Dokumentation der Behandlung. Der Arzt ist demnach verpflichtet, Krankenblätter anzulegen, aus denen sich die Krankengeschichte( Anamnese), die Diagnosen, die Therapien und deren Ergebnisse, ferner die Medikation, die Laborbefunde und alle sonstigen wesentlichen Vorkommnisse ergeben. Diese Behandlungsunterlagen sind letztlich die wichtigste Quelle zur Beurteilung eines eventuellen Behandlungsfehlers. Insbesondere sind diese Unterlagen auch notwendig für ein in der Regel erforderliches medizinisches Gutachten über den Vorgang.
Dem Patienten und auch dem Anwalt mit einer entsprechenden Vollmacht steht nach Vorlage einer Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht das Recht auf Einsicht in diese Krankenunterlagen zu.
Bei der Einholung der Informationen dürfen aber auch die Behandlungsunterlagen nachbehandelnder Ärzte oder Kliniken, oder auch von Reha-Kliniken nicht fehlen.
(Fortsetzung folgt)
Bürgerreporter:in:Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg |
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