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Geht doch - in Dresden! 25 x € 30,00 Verwarngeld bei zu dichtem Abstand Kfz/Rad!

  • 1,5 m, oft 2,0 m beträgt der von vielen Gerichten definierte Mindestabstand Kfz/Rad beim Vorbeifahren. Und er beträgt gemäß vorliegender Urteile 2,00 Meter bei der Vorbeifahrt an Kindern/erkennbar älteren Personen auf dem Rad sowie bei zwei Personen auf dem Rad (z.B. Elternteil + Kind), bei starkem Seitenwind/an starken Steigungen, bei bei Kfz-Geschwindigkeiten größer als 50 km/h, sowie wegen der starken Wind- und Sogentwicklung bei der Vorbeifahrt von Lkw. Bild Copyright ©: https://www.ADFC-Langenhagen.de
  • hochgeladen von Reinhard's BLOG: Viel, sicher(er) radfahren!

1,5 m Abstand.

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Geht doch - in Dresden!
25 x € 30 Verwarngeld bei zu dichtem Abstand Kfz/Rad!

Die Regeln
Empfohlen wird ein Mindestabstand Kfz/Rad von mindestens 1,50 Meter. Die Straßenverkehrsordnung StVO regelt das nicht eindeutig, in einschlägigen Gerichtsurteilen ist aber immer von 1,50 Meter Sicherheitsabstand die Rede, in bestimmten Fällen auch zwei Meter.

Außerdem von der Polizei Dresden erwischt:
- 22 Autofahrende bei rot,
- 17 Autofahrende nicht angeschnallt,
- 20 Radfahrende auf der falschen Seite,
- ....

Details:
1.
Dresdner Polizei kontrolliert
nun Sicherheitsabstand zu Radfahrern

2.
Hinweise des ADFC e.V. zum Abstand Kfz/Rad

Ein ♡-liches "Danke" geht an die Polizei Dresden!

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