Immer mehr Zwangsumzüge in Deutschland
Helfen Sie duch IHre MItzeichnung, weitere Zwangsumzüge für die Menschen aus dem Niedriglohnsektor, der Rentner und der Sozialleistungsempfänger zu verhindern.
Petition Deutscher Bundestag
Zwangsumzüge im Hartz4 Bezug
Zur Einführung der Agenda 2010 verkündeten die Politiker, dass niemand wegen der Einführung der Agenda gezwungen werden kann umzuziehen. Die Realität sieht derzeit aber anders aus und schon kurz nach dieser Verlautbarung, nicht umziehen zu müssen, ergingen die ersten Aufforderungen, zur Senkung der Kosten für Unterkunft und Heizung. Nach dieser Aufforderung, wurde allenfalls noch über einen Zeitraum von 6 Monaten, die volle Miete übernommen. Ab diesem Zeitpunkt wurde dann nur noch, die angemessene und vorgesehene Miete für die Bedürftigen gezahlt. Das bedeutet, dass die Bedarfsgemeinschaft, also aus ihrer Regelleistung, die Differenz zahlt oder ob er ab diesem Zeitpunkt, Mietschulden aufbaut. Diese Mietschulden führen dann oft zur Kündigung durch den Vermieter, sobald die Rückstände mehr als 2 Monatsmieten betragen. Selbst wenn es Ihnen gelingen sollte, die Differenz zur vollen Miete aufzubringen, wird ihnen das zuständige Jobcenter später noch weniger Geld, als es die Richtlinien vorsehen zahlen. Dann wird nämlich nicht mehr diese Vorgabe als Bemessungsgrundlage angesehen, sondern die zuständigen Städte und Gemeinden erarbeiten einen Mietspiegel, der dann automatisch zur Berechnung herangezogen wird. Das bedeutet, dass Sie jetzt noch weniger Leistungen für die Unterkunft erhalten. Dies führt dann unweigerlich zum Umzug, entweder durch die Kündigung des Vermieters, durch die Mietschulden, oder Sie halten der Belastung und dem Druck nicht mehr stand und ziehen noch aus eigener Kraft um. Hierbei sind die Jobcenter nicht zimperlich und nehmen auch eine Zwangsräumung in Kauf, ein Antrag auf Übernahme der Mietschulden, wird dann gerne mit der Begründung abgelehnt, dass die Wohnung gekündigt wurde.
Ungefähr 500.000 ALG 2 Bezieher/innen werden nach Mitteilung des Mieterbundes so genannte "Aufforderungen zur Wohnkostenanpassung" erhalten. Den Betroffenen bleiben dann nur zwei Möglichkeiten: Entweder sie bezahlen die Mehrkosten aus eigener Tasche, oder sie suchen nach einer "angemessenen" Wohnung. Da diese z.B. aufgrund kommunaler Privatisierungen in dem Maße gar nicht vorhanden sind, wird es nach Schätzungen des Mieterbundes zu 100.000 Zwangsumzügen kommen.
Doch damit nicht genug: Die Umzugsaufforderungen ergingen oft "ohne vorheriges Gespräch", und von den Jobcentern vorgestreckte Miet-Kautionen würden nicht bis zum Auszug gestundet, sondern müssten widerrechtlich vom knappen Arbeitslosengeld zurückgezahlt werden.
Beispiel
Hartz IV: Grünes Licht für Kahlpfändung nach Zwangsräumung!Lörrach. Wer sich der Aufforderungen zum Wohnungswechsel durch die Jobcenter widersetzt, deswegen Mietschulden und schließlich die Zwangsräumung hinnehmen muss, soll nach Ansicht eines Lörracher Amtsrichters auch keinen Anspruch auf Pfändungsschutz nach § 811 ZPO geltend machen können. So geschehen im Fall eines 55-jährigen erwerbslosen Buchautors, der im Dezember 2007 nach langwierigen Auseinandersetzungen mit der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Landkreis Lörrach (GAL) zwangsgeräumt wurde.
Die persönliche Anwesenheit bei der Räumung wurde ihm polizeilich untersagt; Möbel, Hausrat und Büro-inventar, die schriftstellerische Arbeitsbibliothek eingeschlossen, wurden im Auftrag des Gerichtsvollziehers in drei Container verfrachtet und bei einer Möbelspedition eingelagert, an die der Erwerbslose von seinen 630,- Euro ALG II fortan Lagerkosten von 714,- Euro im Monat bezahlen sollte. Alle Versuche, später wieder in den Besitz seines Eigentums zu gelangen, wurden von der Grundsicherung, dem Kreissozialamt und der Sozialgerichtsbarkeit so erfolgreich vereitelt, dass die Spedition unter Berufung auf ihr Lagerhalterpfandrecht beim Amtsgericht die Pfandverwertung der Sachen in Auftrag gab.
Gegen diese neue Form staatlich initiierter Zwangsenteignung beantragte der Buchautor beim Amtsgericht–Lörrach eine einstweilige Verfügung und begehrte gesetzlichen Pfändungsschutz nach §811 ZPO. Der Antrag sei zulässig aber unbegründet, entschied das Gericht jetzt in seinem Urteil (3 CS 337/09, AG Lörrach), denn „das Lagerpfandrecht der Verfügungsbeklagten nach § 475 b HGB enthält keine Einschränkung auf Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen sind. § 811 ZPO findet keine Anwendung, da das Lagerpfandrecht anders als das Vermieterpfandrecht gemäß § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Beschränkung des Pfandrechtes auf Sachen enthält, die der Pfändung nicht unterworfen sind.“ Was jedem Gerichtsvollzieher von Rechts wegen verboten wäre, nämlich die Kahlpfändung, gilt für Hartz IV Empfänger in vergleichbarer Lebenslage nicht mehr.
3000€ Umzugskosten, 500€ Renovierungskosten, 2000€ Kaution -
alles bezahlt vom Amt um 16€ im Monat zu sparen.
Amortisiert sich dann nach knapp 29 Jahren
Das ist einfach nur eine Sauerei!!! :(