Beamte, Ihre Pension und ständige Einsparungen an Ihnen

auf meinen leserbrief in der Schwabmünchener-Allgemeinen habe ich von einem Pensionär eine sehr gute Ausarbeitung erhalten, die ich der Öffentlichkeit nicht vorenthalten will.

Die Beamten zahlen für ihre Pension nichts ein. Die Pension der Beamten wird aus der Staatskasse bezahlt. Die Beamten sind mit ihrer Pension besser gestellt als Rentner. Dieses oder ähnliches liest oder hört man immer wieder. In den Medien wird immer wieder auf die scheinbar unverdienten Pensionen der Beamten verwiesen. Die Beamten würden keine Beiträge für ihre Altersversorgung leisten, heißt es. Es zeigt, daß die Zusammenhänge über das Zustandkommen des Ruhegehaltes eines Beamten verloren gegangen sind.
Es ist richtig, der Beamte leistet in dem Sinne keinen Beitrag, sondern es werden Gehaltsteile einbehalten, die leider nicht förmlich ausgewiesen werden. Es ist in Vergessenheit geraten, daß dieser Umstand bei der Schaffung des Bundesbeamtengesetzes 1951 berücksichtigt wurde. Der Dienstherr schuldet den Beamten nach den Grundsätzen des Berufsbeamtentum in der aktiven Zeit und im Ruhestand eine angemessene Besoldung. Diese Alimentation wird durch eine eigenständige Beamtenbesoldung und Versorgung gewährleistet. Sie ist der Grund, daß die Beamten nicht in die gesetzlichen Versicherungssysteme einbezogen sind.
Die in der amtlichen Begründung des Entwurfs des Bundesbeamtengesetzes von 1951 enthaltene Aussage lautet: „Die Höhe der Besoldung ist mit Rücksicht auf die Versorgung niedrig gehalten“. Nach zu lesen ist dies in der Bundestagsdrucksache 2846, Seite 35, vom 19. November 1951. Die amtliche Begründung wurde in damaliger Zeit vom Bundesfinanzministerium, welches federführend war, in folgender Art präzisiert. Bei der Besoldungsfestsetzung wurde entsprechend dem zu Grunde gelegten Eckmannvergleich von einem Versorgungsbeitrag von pauschal 7 % ausgegangen. Der Eckmannvergleich stellte einen Bezug zum Sozialversicherungssystem her. Hierdurch wurde ein nachvollziehbarer Ausgangsmaßstab für die Festsetzung der Beamtenbesoldung gebildet. Ein Vergleich wurde folgendermaßen ermöglicht; die Bruttolöhne der Arbeiter wurden um 7 % gekürzt. Diese Kürzung umfaßte die regelmäßigen Abzüge für die Alters- und Arbeitsplatzsicherung. Abzüge dieser Art werden bei Beamten nicht gemacht. ( siehe finanzpolitische Mitteilungen Nr. 222, Seite 1888, vom 26. 11. 1955 ) Mit der Orientierung an dem Eckmannvergleich wurde eine Betrachtungsweise gefunden, die einer Kürzung der Beamtenbesoldung um 7 % gleichkam.
Weiterhin heißt es in den Finanzpolitischen Mitteilungen der Bundesregierung vom 26. 11. 1955, Nr. 222, Seite 1884: „Die Steigerung des Durchschnittslohnes ( in der Wirtschaft ) ist allerdings, von beiden Ausgangspunkten gesehen, wesentlich höher als die der Beamten, Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst“.
Durch das Bundesbesoldungsgesetz von 1957 wurden die Beamtenbezüge nochmals um 7 % gekürzt. Mit Rücksicht auf die Altersversorgung heißt es. Es war ein Zusatz vorhanden, der Besagte, daß dieser Anteil vom Staat zur späteren Versorgung der Ruheständler verwendet werden sollte. Der Zusatz wurde natürlich nicht umgesetzt und das Geld nicht für die spätere Versorgung weggelegt.
Mit dem Versorgungsreformgesetz des Bundes vom 9. 7. 1998 wurde eine Versorgungsrücklage des Bundes eingeführt. Die jährlichen Gehaltserhöhungen der Beamten sind ab 1999 um jeweils 0,2 % verringert. Diese Versorgungsrücklage sollte damit finanziert werden. Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurde das Gesetz von 1998 geändert und führte zu einer Kürzung der Versorgung auf 71,75 % der Bezüge. Mit diesem Gesetz wurde eine Versorgungsrücklage eingeführt, was ja weiterhin ausgesagt, daß das Bundesbesoldungsgesetz von 1957 nicht umgesetzt wurde.
Je beschäftigtem Arbeitnehmer in der Wirtschaft sind seit 1951 die Bruttolohn- und Gehaltssummen wesentlich stärker gestiegen als der vergleichbare Wert für Beamte. Die damaligen Ausführungen der amtlichen Begründung zum Entwurf des Bundesbeamtengesetzes gelten somit auch weiterhin.

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Das bisher gesagte über den Vorwegabzug wird durch Urteile, Schreiben und Untersuchungen bestätigt.
Ein Schreiben des Bundesinnenministerium vom Aug. 2000 kommt zu folgender Feststellung: „Im System der Beamtenbesoldung und Versorgung ist seit den fünfziger Jahren eine Eigenbeteiligung der Beamten an ihrer Versorgung vorgesehen. Die Pensionen sind wirtschaftlich gesehen auf einbehaltenen, lediglich nicht förmlich ausgewiesenen Gehaltsbestandteilen aufgebaut. Dies bedeutet, bei der Bemessung der Besoldung der aktiven Beamten ist der spätere Versorgungsanspruch bereits berücksichtigt. Die Festlegung der Besoldung unter Berücksichtigung der späteren Versorgung bewirkt also mittelbar einen Gehaltsverzicht“.

Ähnlich fiel auch ein Urteil des VG – Schleswig, Schl HA 2001, 193, aus. Es lautet: „Auch bisher haben Beamte im Vergleich zu Arbeitnehmern durch ihre von vornherein etwas niedriger bemessenen Bruttobezüge zu ihrer Altersversorgung beigetragen, aber in anderer Weise als die rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sind die Pensionen auf einbehaltenen, nicht förmlich ausgewiesenen Gehaltsbestandteilen aufgebaut, da der Gesetzgeber bei der Bemessung der Besoldung den späteren Versorgungsanspruch bereits Berücksichtigt hat“.
In einer 1996 veröffentlichen Untersuchung bestätigte die Präsidentin des Bundesrechnungshofes, Frau Hedda von Wedel, daß die Angestelltenvergütung stets höher ist als die vergleichbare Beamtenbesoldung
Es gibt Urteile des Bundesverwaltungsgerichts die davon ausgehen, daß der Beamte durch Gehaltsverzicht in der aktiven Dienstzeit einen Beitrag zu seiner Versorgung leistet.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 6. 3. 2002, 2 Bvl 17/99, festgestellt: „Statt Beiträge einzubehalten, zahlt der Dienstherr entsprechend geringere Bezüge aus. Wirtschaftlich entscheidend bleibt in beiden Fällen: Der Gegenwert der geleisteten Dienste setzt sich zusammen aus einem Anteil ( aktuell Verfügbarer ) Zahlungen ( abzüglich einbehaltener Lohnsteuer ) und einem Anteil nicht aktuell verfügbarer Versorgungsanwartschaft“...“In Höhe des nicht verfügbaren Anteils der Versorgungsanwartschaft sind beide Vergleichsgruppen (Versorgungsempfänger u. Rentner) während der aktiven Erwerbstätigkeit wirtschaftlich mit den Aufwendungen für den Aufbau eines Versorgungsanspruchs für Alter und Invalidität belastet“.

In der Zeitschrift für Beamtenrecht 1998, Seite 115, hat Prof. Zezschwitz festgestellt, daß die wirkungsgleiche Übernahme der Kürzungen bei den Renten zu einer Kürzung bei den Beamten in Höhe von 15 % geführt hat. Die Beamten also schlechter gestellt sind als Rentner.
Der Vorwegabzug ist im Laufe der Jahre nicht nur in Vergessenheit geraten, auch wurden bei den jährlichen Anpassungen der Beamtenbesoldung und -versorgung sogar oft Abstriche mit der falschen Unterstellung gemacht, daß Beamte nichts zu ihrer Altersversorgung beitragen. Inzwischen ist ein Rückstand der Besoldung hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung von bestimmt 15 % entstanden.
Den Beamten werden also niedrigere Bezüge ausbezahlt, die einbehaltenen Differenzbeträge aber nicht erfaßt. Das heißt, die Differenzbeträge werden auf den Gehaltszetteln nicht ausgewiesen und anschließend wieder abgezogen. Es ist zu sehen, das Ruhegehalt ist kein Geschenk des Dienstherren.

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Der Beamte erwirbt sich das Recht auf Pension durch Verzicht auf bestimmte Gehaltsteile. ( siehe Grafik ) Die Frage ist, wo ist das Geld des Vorwegabzuges von 50 Jahren geblieben? Hätte die Politik diese Beträge nicht in den Haushalten versickern lassen; hätte sie diese Beträge auf die „hohe Kante„ gelegt, bräuchten die Pensionen nicht aus der Staatskasse bezahlt werden. ( bei 1,6 Millionen Beamten wäre die hohe Kante gut gefüllt und die Finanzierungsprobleme lägen bei Null ) Warum fragt eigentlich niemand die Politik, weswegen die Beträge der 7 %-tigen Gehaltskürzungen von 1951 ( Eckmannvergleich ) nicht beiseite gelegt wurden; weswegen die Beträge der 7 % Gehaltskürzungen durch das Bundesbesoldungsgesetz von 1957, nicht wie gefordert, für die Altersversorgung beiseite gelegt wurden, sondern dieses Geld zweckentfremdet ausgegeben wurde. Dieser Umstand kann aber den Beamten nicht angelastet werden. Vielmehr wird hier die Inkonsequenz der Politik sichtbar.
Festgestellt werden muß auch, daß die Beamtenschaft die einzige Berufsgruppe ist, die auch während der Pensionszeit Geld zur Alterssicherung abführt. Siehe in der Grafik den Teil von ca. 15 %. Die Pension des Beamten wird vom letzten Brutto berechnet. Aber zu beachten ist, das Bruttogehalt auf dem Gehaltszettel, dies wird zur Berechnung herangezogen, beträgt nur ca. 85 % des dem Beamten zustehenden Bruttogehaltes. Der Vorwegabzug läuft also weiter.
Und es wurde weiter am Gehalt der Beamten gezwackt. Schon seit Jahren haben die Beamten Gehaltsabstriche hinnehmen müssen. Seit Anfang der 1990 ziger Jahre, wurden den Beamten Gehaltserhöhungen des öffentlichen Dienstes, später, gekürzt oder überhaupt nicht gewährt. Es gab sogenannte Nullrunden.
Die sogenannte blüm`sche Rentenreform wurde übrigens, die durch die Regierung Schröder sofort nach Regierungsantritt kassiert wurde, für die Beamten umgesetzt. Seit 1998 werden den Beamten alle Gehaltserhöhungen um 0,2 %, schon wieder, zum Rücklagenaufbau gekürzt, die Lebensarbeitszeit wurde erhöht und die maximal zu erreichende Pension von 75 % auf maximal 71,75 %, sowie die maximal zu erreichende Witwenversorgung reduziert.
Der Beamte zahlt also sehr wohl für seine Altersversorgung.

Außerdem darf bei der Betrachtung der Gehälter und Pensionen nicht gesagt werden, im Mittel bekommen die Beamten diese oder jene Beträge. Es gibt einen A-Dienst (einfacher Dienst); einen B-Dienst (mittlerer Dienst); einen C-Dienst ( gehobener Dienst, Ing Grad.) und einen D-Dienst (höherer Dienst, Leute mit Dipl.). Diese Laufbahnen sind sehr unterschiedlich in der Höhe der Gehälter und somit auch der Pensionen. Angehörige der D-Laufbahn erhalten erheblich höhere Bezüge als Angehörige der B-Laufbahn. Ein Mittelwert über alle Laufbahnen würde diese Tatsache sehr verzerren. Man kann höchstens einen Mittelwert pro Laufbahn bilden.

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Nachtrag:

Unterschied Renten und Pensionen:

Die Rentenbeiträge vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden direkt an die Rentenversicherung abgeführt. Die Rente selber wird nicht vom Arbeitgeber gezahlt. Sie kommt von selbständigen Versicherungseinrichtungen. Es fehlt die unmittelbare Beziehung zum Arbeitgeber. Rentenzahlungen sind steuerlich kein nachträglicher Arbeitslohn.
Aber nachträglich zufließendes Arbeitsentgeld sind die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge. Unmittelbar aus dem Dienstverhältnis beruht der Anspruch des Beamten auf die Versorgungsbezüge. Dieser Anspruch wird nicht durch einen außerhalb dieses Dienstverhältnis liegenden Vorgang erworben. Für die Beamtenversorgung gilt das Alimentationsprinzip. Diese Alimentationsverpflichtung des Dienstherren ist verfassungsrechtlich vorgeschrieben. Hiernach hat der Dienstherr dem Beamten als Gegenleistung für dessen treue Dienste auf Lebenszeit einen angemessenen Unterhalt zu gewähren. Um die vom Beamten zu fordernde gewissenhafte Hingabe und Pflichterfüllung im Dienst frei von Sorge um das wirtschaftliche Wohl zu sichern, wird die Versorgung garantiert. Der Eintritt in den Ruhestand bedeutet für den Beamten keine Beendigung des Beamtenverhältnisses, sondern lediglich die Befreiung von der Dienstpflicht der aktiven Tätigkeit.
Das Beamtenverhältnis ist also grundsätzlich ein lebenslanges Dienst- und Treueverhältnis (während der aktiven Zeit und im Ruhestand) zwischen dem Beamten und dem Dienstherren.
Außerdem hat die Scholzkommission für eine schlanke Verwaltung 2001 festgestellt, Beamte sind auf ihre Lebenszeit gerechnet, billiger als Angestellte. Schon 1996 kam der Bundesrechnungshof zu der gleichen Feststellung.
Die Behauptung, die Pensionen sind im arithmetischen Mittel höher als die Renten ist auf den ersten Blick zutreffend. Der zweite Blick zeigt aber, daß folgender Umstand Berücksichtigt werden muß: In der Wirtschaft wird die Rente der wenigen Akademiker und Fachhochschulabsolventen genau so in das arithmetische Mittel eingerechnet wie die Renten der Vielzahl an Facharbeitern und ungelernten Arbeitskräften. Im öffentlichen Dienst, im Bereich der Beamten, gibt es keine ungelernten Arbeitskräfte. Die überwiegende Zahl der Mitarbeiter verfügt hier über einen Fachhochschul- oder Hochschulabschluß. Das Gehaltsniveau ist also im Mittel höher als in der Wirtschaft. Somit fällt auch das arithmetische Mittel höher bei den Pensionen und den Renten niedriger aus.

Zusammenfassung:
Nov. 1951 nach Eckmannvergleich, Besoldung um 7% tiefer angesetzt.
1957 Bundesbesoldungsgesetz, Besoldung um 7% gekürzt.
1998 Versorgungsreformgesetz, jährliche Gehaltserhöhungen ab 1999 um 0,2% gekürzt.
2001 Versorgungsänderungsgesetz, führt zu einer Kürzung der Versorgung auf 71,75% der Bezüge.
1990-iger Jahre: Gehaltserhöhungen des öffentl. Dienstes später, gekürzt oder gar nicht an Beamte weitergegeben.

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Über den Punkt, Beamte zahlen für ihre Pension nichts ein, sondern bekommen diese aus dem Steuertopf, habe ich meine Meinung kundgetan.
Zu dem Punkt „ Einkünfte der Beamten „ kann ich folgendes sagen.
Im Jahre 1965 bin ich in den mittleren fernmeldetechnischen Dienst der DBP übernommen worden. In die sogenannte Werkmeisterlaufbahn. Wenn man alte Gehaltstabellen der Industriewerkmeister mit Gehaltstabellen der mittleren technischen Beamten vergleicht, sieht man die Unterschiede zu Ungunsten der Beamten. Man sollte Vergleichbar mit Werkmeistern aus der Industrie sein, hieß es. Aber in finanzieller Hinsicht war der mittlere Dienst, wie der Ge-haltstabellenvergleich zeigt, schlechter gestellt als die Werkmeister der Industrie. Das Gehalt war sehr schmal gehalten. Auf die Frage warum das Gehalt so schmal ist, kam folgende Antwort: „ Das Geld welches der Beamte erhält, reicht zum Leben. Kommt der Beamte unverschuldet in finanzielle Nöte, ist die vornehmste Pflicht des Dienstherren die Fürsorgepflicht. Dann wird dem Beamten geholfen“. Zu Zeiten der DBP hat das gestimmt. Aber heute ist diese Fürsorgepflicht wohl nicht mehr existent. Nach dem wir Kinder hatten, wurde es noch enger. Mein Gehalt mußte für vier Köpfe reichen. In den 60 ziger, 70 ziger und 80 ziger Jahren wurde man mitleidig belächelt ein Beamter zu sein. Der Ausdruck Hungerleider fiel bei jeder Gelegenheit. Dank der finanziellen Unterstützung durch Schwiegereltern und meiner Mutter, waren wir von dem Hungerleiderdasein etwas entfernt. Immobilienerwerb oder Sparguthaben anlegen war überhaupt nicht drin.
Seit einigen Jahren bin ich im Ruhestand. Auch während der Pensionszeit geht es mehr schlecht als recht. Die Leute die heute die Neiddebatte wegen der Pensionen entfachen, sind wahrscheinlich die Gleichen, die vorher mit dem Begriff Hungerleider hantiert haben. Die heutige Miesere mit den Pensionen, die die Staatskasse belasten, ist doch durch die Inkonsequenz der Politiker entstanden. Statt die Gelder des Vorwegabzuges auszuweisen und zweck-gebunden für die zu erwartenden Pensionen anzusparen, wurden sie für alles andere ausgegeben. Sie wurden also zweckentfremdet. Und heute wird gejammert und die Beamten sind mal wieder an allem selbst schuld. Typisch Politiker.
Die DBP hatte ihre Leute: Tarifpersonal, Beamte und Pensionäre, aus der Postkasse gezahlt. Sie haben die Staatsfinanzen also nicht belastet. Im Gegenteil hat die Bundespost regelmäßig 6 2/3 % ihrer Einnahmen an den Finanzminister überwiesen. Die Rücklagen des Vorwegabzuges waren, meines Wissens, gebildet. Nach der Zerschlagung der DBP wurde deren Vermögen aufgeteilt, ohne Rücksicht wofür dieses Geld bestimmt war.
Die Pensionen kommen heute aus dem Bundespensionsfond.

Bürgerreporter:in:

Hubert Joachim aus Bobingen

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