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Verkauf des Rathauses - Öffentliche Debatte - Nun doch eine Berichterstattung in der regionalen Tageszeitung.

Bad Lauterberg. Bei dem Antrag der "Wählergruppe im Rat" handelte es sich um einen „Antrag zur Tagesordnung“. Die Wählergruppe wollte mit diesem Antrag erreichen, dass der Tagesordnungspunkt „Beschlussfassung über den Verkauf“ der Rathausgrundstücke Ritscher Straße 6-8, der ja schon auf der Tagesordnung für die nachfolgende nichtöffentliche Sitzung stand, auf jeden Fall in der öffentlichen Sitzung behandelt wird. Scheinbar hat oder wollte das nicht jeder verstehen.
Wie in der Tageszeitung richtig berichtet wurde, hat die Verwaltung darauf hingewiesen, dass gem. § 64 Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz ein Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen soll. Nicht berichtet wurde, dass Volker Hahn erklärt hatte, dass eine Antragsstellung für die nichtöffentliche Ratssitzung wirkungslos geblieben wäre. Die öffentliche Sitzung wäre dann vorüber und eine Beratung des, von der Verwaltung beantragten Verkaufes zugunsten eines Supermarktes, öffentlich nicht mehr möglich gewesen. Auch das der Verkaufsantrag bereits in der vorherigen nichtöffentlichen Sitzung auf dem Tisch lag und dort vertagt wurde, blieb genauso unerwähnt, wie die Tatsache, dass die WgiR auch damals einen Antrag auf öffentliche Debatte gestellt hatte. Dort allerdings wurde er in nichtöffentlicher Sitzung unter „Anträge zur Tagesordnung“ nicht einmal beraten.
Gott sei Dank hatte sich angeblich kurz vor der Sitzung dann auch ein neuer Kaufinteressent gemeldet. Ob dies wohl ohne den Wirbel und ohne die öffentliche Kritik von Bürgern und der WgiR noch geschehen wäre – wer weiß?

Seltsam kommt es einem vor, dass die Verwaltung auf die Rechtsvorschrift des § 64 hinweist und dann doch auf die Tagesordnung setzt. Sie tat dies sogar mit veränderter Textzeile. So wurde aus dem Antrag für eine öffentliche Debatte - eine Diskussion über den Grundsatz auf Öffentlichkeit. Das sich nur die WgiR über ein solches Vorgehen gewundert hat, lässt weit blicken. Aber nur so kam es, dass der WgiR-Antrag nicht unter „Anträge zur Tagesordnung“ behandelt wurde, sondern als Grund für eine angestrebte Belehrung durch den Stabsstelleninhaber Michael Schmidt herhalten sollte. Anstatt aber nach Wegen zu suchen, wie man eine größtmögliche Öffentlichkeit herstellen kann, wedelt Herr Schmidt mit Urteilen und Ausnahmen, um dies weiterhin zu verhindern. Auch scheint er den § 85 NKomVG, in dem die Informationspflichten des Bürgermeisters beschrieben sind, stets irgendwie zu überblättern. Solche Dinge geschehen nur in Bad Lauterberg und vielleicht hatte der Redakteur von der Presse deshalb auch falsche Erwartungen bzw. hat nicht verstanden, worum es eigentlich geht.

Nicht entgangen ist ihm aber die Tatsache, dass ganz offensichtlich jeder Kaufinteressent von einer unterschiedlichen Größe der Verkaufsfläche ausgegangen ist und es deshalb bei den Projektvorstellungen zu Irritationen kam. Irritationen, die der Bürgermeister jetzt ausräumen will und dann dem Rat (endlich) in öffentlicher Sitzung über den aktuellen Stand der Dinge informieren will.

Die Frage, ob die WgiR auch eine öffentliche Abstimmung haben möchte, diese Frage stellte sich doch zum gegenwärtigen Zeitpunkt gar nicht. Dass einige gern an den eigentlichen Versäumnissen der Verwaltung vorbei diskutieren möchten, ist verständlich, aber nicht hilfreich. Und wäre es nicht viel besser, wenn man mit den Bürgerinnen und Bürgern gemeinsam zu einer sinnvollen und zukunftsweisenden Lösung finden würde? Und wäre dann die Frage, ob öffentlich oder nichtöffentlich abgestimmt wurde, überhaupt noch wichtig?

Deshalb lautet das Fazit der WgiR: Auch wenn scheinbar nicht jeder die Taschenspielertricks durchschaut, das gesteckte Ziel für eine öffentliche Debatte beim Verkauf des Rathauses wurde erreicht.

Pressemitteilung der Wählergruppe im Rat vom 3.2.2020

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