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Nachdem sämtliche Gastronomiebetriebe aufgrund der bundesweiten Schließungsanordnung in Zusammenhang mit dem Covid-19 Erreger erhebliche Umsatzeinbußen erlitten haben, zeichnete sich alsbald ab, dass das erhoffte „Abfedern“ des erlittenen Schadens durch die Inanspruchnahme einer eigens abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung von der Versicherungswirtschaft entweder rigoros abgelehnt wurde oder die Ansprüche durch vergleichsweise geringe Abfindungssummen „schnell vom Tisch“ gelangen...
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