Weitere Lockerungen im Landkreis ab 7. Juni 2021
Welche neuen Regelungen durch die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft treten
Zum Montag, 7. Juni 2021, werden mit Inkrafttreten der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung neue Maßnahmen festgelegt. Gemäß dieser Verordnung orientieren sich die inzidenzabhängigen Regelungen nun an den beiden Schwellenwerten von 50 und 100. Im Landkreis Augsburg, mit einer aktuellen Sieben-Tage-Inzidenz von 23,7 laut Robert-Koch-Institut (Stand 6. Juni), gelten ab Montag somit die entsprechenden Maßnahmen für Gebiete mit einer Inzidenz unter 50. Sollte der Wert eine Inzidenz von 100 wieder übersteigen, so tritt erneut die Bundesnotbremse in Kraft.
Die wichtigsten Regelungen im Landkreis Augsburg ab Montag, 7. Juni 2021, im Überblick:
Kontaktbeschränkung und Regeln für Geimpfte und Genesene
Ab Montag dürfen sich nun insgesamt zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten treffen. Kinder bis 14 Jahren sowie vollständig geimpfte und genesene Personen zählen dabei nicht mit. Allerdings ist für die Ausnahme Geimpfter und Genesener der Unterschied zwischen öffentlichen und privaten Veranstaltungen von Bedeutung: Nur bei privaten Treffen und Veranstaltungen (bspw. Geburtstage oder Hochzeiten) zählen Geimpfte und Genesene nicht zur Gesamtpersonenzahl, bei öffentlichen Veranstaltungen (bspw. sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen) hingegen werden sie in die Gesamtteilnehmerzahl miteingerechnet.
Geplante öffentliche und private Veranstaltungen
Veranstaltungen aus besonderem Anlass wie Geburtstags-, Hochzeits-, Trauerfeiern oder Vereinssitzungen mit einem begrenzten und vorher geladenen Personenkreis sind wieder möglich, wobei im Außenbereich bis zu 100 Personen und im Innenbereich bis zu 50 Personen zusammenkommen dürfen. Bei privaten Veranstaltungen zählen geimpfte und genesene Personen zum Teilnehmerkreis nicht dazu, bei öffentlichen schon. Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen sind nach wie vor untersagt.
Schulen und Kitas
Ab Montag, 7. Juni 2021, findet wieder uneingeschränkter Präsenzunterricht an allen Schulen und in allen Klassenstufen statt. Die Maskenpflicht im Sportunterricht entfällt. Die Testpflicht als Voraussetzung zur Teilnahme am Präsenzunterricht bleibt wie bisher bestehen.
Kitas und organisierte Spielgruppen dürfen zum Normalbetrieb zurückkehren.
Hochschulen
Präsenzveranstaltungen an Hochschulen sind wieder zulässig. Voraussetzungen sind die Einhaltung einer Maximalteilnehmerzahl zur Wahrung des Mindestabstandes von 1,5 m sowie auf dem Hochschulgelände der FFP2-Maskenpflicht für Studierende und dem Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske für Beschäftigte. Ebenfalls gilt für Studierende der Nachweis eines zweimal wöchentlich durchgeführten Tests als Teilnahmevoraussetzung am Präsenzunterricht.
Handel
Geschäfte mit Kundenverkehr sind allgemein geöffnet. Weiterhin gelten dort die bekannten Auflagen wie die Vorlage eines Hygienekonzeptes durch den Betreiber, die Einhaltung einer maximalen Kundenanzahl und die FFP2-Maskenpflicht für Kundinnen und Kunden. Eine vorherige Terminvereinbarung ist nicht mehr notwendig. Körpernahe Dienstleistungen dürfen ebenfalls weiterhin unter denselben Voraussetzungen ausgeübt werden - mit der Verpflichtung der Kontaktdatenerhebung. Märkte unter freiem Himmel dürfen wieder uneingeschränkt sämtliche Waren verkaufen, solange sie keinen Volksfestcharakter aufweisen.
Gastronomie
Die Innengastronomie darf wieder öffnen. So ist die Öffnung von Gastwirtschaften im Innen- und Außenbereich von 5 bis 24 Uhr zulässig. Die aktuelle Kontaktbeschränkung gilt auch für die Zusammenkunft am Tisch. Es gibt keine Testpflicht, aber die Maskenpflicht sowie die Kontaktdatenerhebung bleibt wie bisher bestehen. Reine Schankwirtschaften dürfen nur im Außenbereich öffnen.
Hotellerie und Beherbergung
Beherbergungen sind ab Montag gemäß der geltenden Kontaktbeschränkung erlaubt: So dürfen im Landkreis Zimmer an bis zu zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten vergeben werden. Ebenfalls reicht die einmalige Vorlage eines negativen Testergebnisses bei Ankunft in der Unterkunft. Die bisher bekannte Erneuerung des Tests alle 48 Stunden für die Gäste ist erst bei einer Inzidenz über 50 vorgesehen. Es gelten weiterhin die Abstands- und die Masken- sowie die Kontaktdatenerhebungspflicht.
Freizeitmöglichkeiten
Freizeiteinrichtungen wie Stadt- und Gästeführungen oder touristische Bahn- und Reisebusverkehre dürfen stattfinden, sofern der Mindestabstand eingehalten wird und der Betreiber ein Hygienekonzept vorlegen. In geschlossenen Räumen gilt die FFP2-Maskenpflicht. Unter denselben Voraussetzungen mit dem Zusatz der Verteilung von maximal einer Person auf zehn Quadratmeter Fläche, sind folgende Freizeitmöglichkeiten zulässig: Solarien, Saunen, Bäder, Thermen, Wellnesszentren, Freizeitparks, Indoorspielplätze und Vergleichbares, Spielbanken und -hallen sowie Wettannahmestellen. Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.
Kulturelle Veranstaltungen
Kulturelle Veranstaltungen unter freiem Himmel können nun für bis zu 500 Personen einschließlich Geimpfter und Genesener bei fester Bestuhlung und Kontaktdatenerhebung stattfinden. Für den Innen- wie Außenbereich können wieder alle geeigneten Stätten, wie bspw. Hallen oder Stadien, genutzt werden, soweit sie für die Teilnehmer ausreichend Platz bieten, um den Mindestabstand für die Besucher zu gewährleisten. Wirtschaftsnahe Veranstaltungen wie Kongresse oder Tagungen können unter denselben Voraussetzungen wieder stattfinden. Messen und vergleichbare Veranstaltungen bleiben aber noch untersagt.
Sport
Im Landkreis darf wieder Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung stattfinden. Für die Zuschauerzahl bei Sportveranstaltungen gelten dieselben Regeln wie bei kulturellen Veranstaltungen (s.o.).
Gottesdienste und religiöse Zusammenkünfte
Der Gemeindegesang ist wieder erlaubt. Im Innenbereich gilt weiterhin die FFP2-Maskenpflicht, bei Freiluftgottesdiensten entfällt diese am Platz. Die Anzeige- und Anmeldepflicht wird ebenfalls aufgehoben.
Musikalische oder kulturelle Laien- und Amateurensembles und Gesangsunterricht
Proben von Laienensembles sowie der außerschulische Musikunterricht dürfen ab Montag im Innen- und im Außenbereich stattfinden. Die Maximalteilnehmerzahl richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raumes, sodass der Mindestabstand gemäß des ministeriellen Rahmenkonzeptes zuverlässig eingehalten werden kann. Instrumental- und Gesangsunterricht darf in Präsenzform in Gruppen stattfinden, wenn in Sing- bzw. Blasrichtung ein erweiterter Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden kann.
Alten- und Pflegeheime sowie Krankenhäuser
Für Besucher medizinischer und pflegerischer Einrichtungen gilt das Tragen einer medizinischen Maske und die Wahrung des Mindestabstandes. Für pflegerische Einrichtungen gilt weiterhin die Testpflicht für Besucher und das Tragen einer FFP2-Maske bei Kontakt mit den Bewohnern.
Alle Informationen zum Coronavirus unter www.landkreis-augsburg.de/corona.
Bürgerreporter:in:Landratsamt Augsburg aus Augsburg |
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