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Wichtige Ansprüche im Pflegefall
Was Betroffene und Angehörige zu Leistungen und Beratung wissen sollten

  • Foto: DJD/compass private pflegeberatung
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Pflegebedürftigkeit ist kein Einzelfall: 2021 waren rund fünf Millionen Menschen in Deutschland auf Pflege angewiesen, bis 2055 wird diese Zahl laut Statistischem Bundesamt auf 6,8 Millionen ansteigen. Die Wahrscheinlichkeit, irgendwann selbst mit dem Thema konfrontiert zu werden, ist also hoch. Umso wichtiger ist es zu wissen, was im Pflegefall auf einen zukommt und welche Ansprüche man dann hat.

Leistungen aus der Pflegeversicherung

Seit 1995 müssen alle gesetzlich und privat Krankenversicherten auch pflegeversichert sein. Das bedeutet, dass jeder, der durch körperliche oder geistige Einschränkungen nicht (mehr) selbstständig oder nur eingeschränkt für sich sorgen kann, einen Pflegeanspruch hat. „Voraussetzung ist, dass die Person dauerhaft, also absehbar für mindestens sechs Monate, regelmäßig Hilfe von anderen Menschen benötigt“, erklärt Katharina Eggers von der Pflegeberatung compass. Betroffene können dann Leistungen bei ihrer Pflegeversicherung beantragen. Diese schickt einen Gutachter, der beurteilt, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und wie stark sie ist.

Anspruch auf Pflegeberatung

Weil das Pflegerecht für Laien oft schwer zu durchschauen ist, hat der Gesetzgeber außerdem ein Recht auf Pflegeberatung festgeschrieben. „Dies gilt nicht nur für alle, die bereits einen Pflegegrad haben, sondern schon beim Beantragen von Leistungen und auch für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende“, betont Eggers. „Die Beraterinnen und Berater helfen zum Beispiel bei der Vorbereitung auf die Begutachtung und der Beantragung von Pflegeleistungen. Sie können auch die Angehörigen dabei unterstützen, Pflege, Familie und Beruf besser zu vereinbaren und Entlastungsmöglichkeiten aufzeigen.“ Kostenfreie telefonische Beratung für jedermann gibt es unter der Servicenummer von compass unter 0800 – 101 88 00. Bei Privatversicherten ist compass auch für Pflegeberatungen am Telefon, zu Hause und per Videogespräch zuständig.

Recht auf Selbstbestimmung

Entgegen häufiger Befürchtungen werden sowohl Pflegebedürftige als auch Angehörige nicht in ihrem Selbstbestimmungsrecht eingeschränkt. „Tatsächlich kann niemand zur Pflege gezwungen werden, und es muss sich auch grundsätzlich niemand gegen seinen Willen von Angehörigen oder Dienstleistern pflegen oder in ein Heim ,stecken‘ lassen“, erläutert die Pflegeberaterin – mehr Infos dazu finden sich unter www.pflegeberatung.de. „Nur wenn eine Person sich selbst oder andere gefährdet oder ihr ernster gesundheitlicher Schaden droht, kann eine gesetzliche Betreuung veranlasst werden. Dafür bedarf es immer einer Gerichtsentscheidung.“

Text: djd

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