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Über Weihnachten zur Verwandtschaft ins Risikogebiet?

Was Reisende aktuell beachten dringend müssen

Das Weihnachtsfest ist das Fest der Familie. Aus diesem Grund reisen auch häufig viele Bürgerinnen und Bürger aus dem Landkreis Augsburg über die Weihnachtsfeiertage ins Ausland, um die dort lebende Verwandtschaft zu besuchen. In Zeiten von Corona sollten allerdings insbesondere berufstätige Personen folgende Punkte beachten:

Personen, die aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreisen, sind nach der aktuell geltenden Einreisequarantäneverordnung dazu verpflichtet, sich unverzüglich und auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben, die eine Absonderung ermöglicht. Sie müssen sich dort für einen Zeitraum von zehn Tagen absondern und dürfen keinen Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

Außerdem sind sie dazu verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu kontaktieren. (Genau Informationen finden Reiserückkehrer im Internet unter www.landkreis-augsburg.de/corona-reise.)

Die Einstufung als Risikogebiet wird fortlaufend geprüft und auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts veröffentlicht. Diese Einstufung kann sich je nach Infektionsgeschehen vor Ort schnell ändern und natürlich auch EU-Staaten betreffen. Es muss also insbesondere damit gerechnet werden, dass aus einem „sicheren Staat″ bzw. einer „sicheren Region″ noch während des Urlaubs ein Risikogebiet wird. Ob Arbeitnehmer bei ihrer Rückkehr nach Deutschland einer Absonderungspflicht unterliegen, entscheidet sich danach, ob das Reiseland am Tag der Rückreise als Risikogebiet eingestuft ist.


Arbeitnehmer müssen ihre Kosten selbst übernehmen

Reiserückkehrerinnen und Reiserückkehrer aus Risikogebieten gelten als „Ansteckungsverdächtige“. Im Prinzip könnten sie deshalb für den erlittenen Verdienstausfall durch die vorgeschriebene Quarantäne gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Einreisequarantäneverordnung in den Genuss einer Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG kommen. Allerdings erhält aufgrund mitwirkenden Verschuldens keine Entschädigung, wer in ein Risikogebiet reist und bei der Abreise weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass er sich bei der Wiedereinreise in Quarantäne begeben muss. Somit ist die Reise in ein Risikogebiet mit dem sehr hohen Risiko behaftet, letztlich ohne Entschädigungsanspruch zu bleiben, sollte bei der Wiedereinreise eine Quarantänepflicht bestehen.

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