Tanzverbot am Karfreitag in Augsburg: Regelung und Gesetzeshintergrund
Laut dem "Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)" Art. 3 gilt an sogenannten "Stillen Tagen" folgendes:
"(2) 1 An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. 2 Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag. 3 Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten."
Als „stille Tage“ (in einigen Ländern auch als „stille Feiertage“ bezeichnet) gelten folgende Feiertage:
Aschermittwoch,
Gründonnerstag,
Karfreitag,
Karsamstag,
Allerheiligen,
der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag,
Totensonntag,
Buß- und Bettag,
Heiliger Abend (ab 14.00 Uhr).
Bürgerreporter:in:Niklas Honig aus Augsburg |
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