Regelungen zu Silvester und Neujahr

Das Landratsamt Augsburg weist darauf hin, dass die allgemeinen Regelungen zur Kontaktbeschränkung auch an Silvester und Neujahr gelten. Das heißt, es dürfen sich maximal fünf Personen aus zwei Haushalten treffen (dazugehörige Kinder unter 14 Jahren werden in diese Rechnung nicht miteinbezogen). Darüber hinaus sind Versammlungen, Ansammlungen oder auch Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen untersagt. Die allgemeine Ausgangsbeschränkung sowie die nächtliche Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr gelten auch an Silvester und Neujahr unverändert. Zudem ist das Abbrennen von Feuerwerken in der Silvesternacht nur auf dem zur eigenen Wohnung gehörenden Grundstück, nicht aber im öffentlichen Raum erlaubt, da es keinen triftigen Grund zum Verlassen der Wohnung darstellt. Der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung ist in der Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr, ohne das Vorliegen eines triftigen Grundes nach § 3 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, mit einem Bußgeld in Höhe von 500 Euro bedroht.

Bürgerreporter:in:

Landratsamt Augsburg aus Augsburg

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