Minijobber oder selbständige Tagesmutter: Das muss bei der Wahl der Kinderbetreuung beachtet werden

Kinderbetreuung bei einer Tagesmutter oder im eigenen Zuhause – die Wahl der richtigen Betreuung ist insbesondere für berufstätige Eltern eine Herausforderung. Ist das Kind noch zu klein für einen Kindergarten oder reichen die Betreuungszeiten in Kindergarten und Schule nicht aus, kann eine Tagesmutter oder ein Minijobber helfen. In unserem Beitrag erklären wir, wie sich ein Minijob in der Kinderbetreuung von einer selbständigen Tätigkeit als Tagesmutter unterscheidet und worauf geachtet werden muss.

Selbständige Tagesmütter

Tagesmütter und selbstverständlich auch Tagesväter zählen zu den sogenannten Tagespflegepersonen. Die Kinderbetreuung wird von diesen Personen als selbständige Tätigkeit ausgeübt. Als selbständig gelten diese Tätigkeiten, weil die Tagesmütter

die Kinder eigenverantwortlich meist in ihrem Haushalt oder in eigens dafür angemieteten Räumlichkeiten betreuen,
Art und Umfang der Betreuung selbst bestimmen, dazu gehört die konkrete Planung des Tagesablaufs (z. B. Ausflüge, Spiele oder Ruhezeiten) und
mit mehreren Eltern Betreuungsverträge schließen (üblicherweise dürfen sie bis zu fünf Kinder gleichzeitig betreuen).

Da Tagesmütter die Betreuung der Kinder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausüben, sind sie nicht bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Das gilt selbst dann, wenn der Verdienst nicht mehr als 450 Euro monatlich beträgt.

Häufig vermitteln örtliche Jugendämter Kinder an Tagesmütter. Dort gibt es weitere Informationen zu dieser Betreuungsmöglichkeit.

Kinderbetreuung als Minijob

Als Minijob kann die Betreuung nur dann ausgeübt werden, wenn eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Eine abhängige Beschäftigung unterscheidet sich von einer selbständigen Tätigkeit unter anderem durch die folgenden Merkmale:

die Eltern legen den Betreuungsort, die Arbeitszeiten und die Tagesgestaltung fest,
die Betreuungsperson ist in den Familienalltag integriert und
unterliegt einem umfassenden Weisungsrecht.

Wenn der monatliche Verdienst 450 Euro nicht überschreitet, liegt ein Minijob im Privathaushalt vor. Die Eltern als Arbeitgeber müssen die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale anmelden und profitieren damit von zahlreichen Vorteilen wie zum Beispiel der Unfallversicherung. Ganz einfach geht das mit der Online-Anmeldung.

Gut zu wissen:
Die Eltern zahlen Abgaben in Höhe von maximal 14,69 % des Verdienstes an die Minijob-Zentrale. Zugleich können sie diese Aufwendungen in Höhe von zwei Dritteln der gesamten Betreuungskosten – höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind unter 14 Jahren – von dem zu versteuernden Einkommen absetzen.

Minijob oder Versicherungspflicht?

Wenn der monatliche Verdienst regelmäßig 450 Euro überschreitet, spricht man von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Diese muss bei der Krankenkasse des Beschäftigten angemeldet werden – nicht bei der Minijob-Zentrale.

Gut zu wissen:
Bei der Suche nach einer passenden Kinderbetreuung, lohnt sich ein Blick auf die Haushaltsjob-Börse der Minijob-Zentrale. Hier können sowohl Minijobs als auch sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Privathaushalt gesucht oder selbst angeboten werden.

Sollten Sie hierbei Hilfe benötigen: www.lohn-und-gehalt-am.de

Bürgerreporter:in:

Angelika Wilckerling aus Augsburg

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