Urheberrecht-Ratgeber
Interview mit unserem Syndikusrechtsanwalt Andreas Kohn zum Thema Urheberrechtsverstoß
Urheberrecht -
6 Top-Fragen vom Fachjuristen verständlich beantwortet
Im myheimat-Team haben wir einen großen Vorteil: Wir sind alles "Medienmenschen" und daher im Grunde mit den Rechten und Pflichten in dieser Branche vertraut. Dennoch gibt es häufig besondere Konstellationen oder Fragestellungen. Dann dürfen wir auf die Expertise der Rechtsabteilung in unserer Unternehmensgruppe zurückgreifen. Die häufigsten Fragen zum Thema Urheberrecht beantwortet uns heute Syndikusrechtsanwalt Andreas Kohn. Vielen Dank dafür!
myheimat: Worauf gibt es denn Urheberrecht und wie entsteht das Urheberrecht?
Andreas Kohn: Das Urheberrecht gibt es z.B. für Sprachwerke (Schriftwerke, aber auch Computerprogramme), Musik, Bildende Künste einschließlich Werke der angewandten Kunst, Lichtbilder, Filme und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (z.B. Stadtpläne). Wichtig: Bei Fotos und Filmen kommt es nicht auf eine besondere Schöpfungshöhe an. Auch der Schnappschuss oder das aus der Hüfte geschossene Handyvideo sind urheberrechtlich schutzfähig. Das Urheberrecht muss nicht angemeldet werden: Es entsteht bereits, sobald das Werk fertig gestellt ist.
myheimat: Wer darf das Werk nutzen?
Andreas Kohn: Unter Nutzung eines Werks versteht man etwa das Kopieren, das Verbreiten, das öffentliche Zugänglichmachen im Internet, aber auch die Bearbeitung und Umgestaltung des Werks. Das Recht hat nur der Urheber. Dieser kann dieses Recht aber durch eine Lizenzvereinbarung weitergeben. Dies bedeutet: Wenn ich ein Werk verwenden möchte, muss ich auf jeden Fall sicherstellen, dass ich das entsprechende Recht habe. Wenn es eine „Lizenzkette“ mit mehreren Lizenzverträgen nacheinander gibt, muss ich sicherstellen, dass diese Kette bis zum Urheber zurückreicht. Auf keinen Fall darf ich Werke im Internet posten, bei welchen ich mir nicht absolut sicher bin, dass ich dies auch darf! Copy-Paste hat im Internet nichts verloren!
myheimat: Wie komme ich dann an Fotos oder Videos für meinen Beitrag?
Andreas Kohn: Der direkte Weg ist oft der einfachste: Fragen Sie den Urheber! Sie werden staunen, wie oft – und wie günstig – man die Rechte für die Nutzung erhält. Der zweite Weg, fremde Inhalte urheberrechtskonform nutzen zu können, ist die Verlinkung: Wenn Sie lediglich auf den originalen Inhalt verweisen und nicht diesen kopieren und bei sich selbst veröffentlichen, handeln Sie grundsätzlich rechtmäßig. Sie müssen nur darauf achten, dass Sie keine Zugangsschranken (Paywalls usw.) außer Kraft setzen und der verlinkte Inhalt selbst urheberrechtlich zulässig ist.
myheimat: Worauf sollte ich sonst noch achten?
Andreas Kohn: Viele Inhalte sind mit einer Open Source-Lizenz erhältlich. Gerade Bilder, die auf Wikipedia gespeichert sind, laufen regelmäßig unter einer solchen Lizenz (z.B. Creative Commons). Hier muss genau darauf geachtet werden, dass diese Lizenzbedingungen eingehalten werden. Insbesondere müssen die Quellenangaben genau nach den Vorgaben veröffentlicht werden.
myheimat: Wann hilft mir das Zitatrecht?
Andreas Kohn: Das Zitatrecht kann einem die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke erlauben. Aber nur, wenn sauber zitiert wird: Das Zitat muss zur Erläuterung des Inhalts meiner Aussage notwendig sein, es muss auf das Minimum beschränkt bleiben, ich muss das Zitat mit einer Quellenangabe versehen.
myheimat: Was passiert, wenn „es passiert“ ist? Ein Inhalt wurde ohne Erlaubnis veröffentlicht?
Andreas Kohn: Die Urheberrechtsverletzung ist kein Pappenstiel. Tatsächlich kann sie sogar strafrechtliche Konsequenzen haben. Auf jeden Fall besteht ein Unterlassungsanspruch, den man mit einer Abmahnung geltend machen kann. Wenn es einmal so weit gekommen ist, hilft nur noch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Außerdem kann der Urheber noch für die unerlaubte Nutzung Schadensersatz verlangen, der in der Höhe einer angemessenen Lizenz entspricht. Bei professionellen Fotografien ist man da sehr schnell im Bereich von 500,00 € pro Foto. Äußerst unangenehm ist auch, dass das Weglassen der Urheberbezeichnung ein eigener Verstoß ist, der dazu führt, dass der Schadensersatzbetrag verdoppelt wird. Alles in allem kann das ein teurer Spaß werden. Auch wenn man das Geld nicht haben sollte, kann man sich damit nicht verteidigen: Die Urheberrechtsverletzung wird sogar in der Verbraucherinsolvenz als Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung behandelt und damit nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Man sollte sich auch nicht darauf verlassen, nicht gefunden zu werden. Gerade Bildagenturen verfügen über gute Suchtools, welche die eigenen Bilder zuverlässig im Internet finden, auch wenn diese bearbeitet sind.
Fazit
Wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, kann dies unangenehme Folgen haben. Weder Unwissenheit noch "Armut" schützen vor den Konsequenzen. Daher ist es wichtig, dass Sie unsere 6 Tipps bei jedem Beitrag beachten. Am besten, Sie hinterlegen sich diesen Link in Ihren Favoriten, dass Sie immer wieder nachlesen können, welche Ratschläge unser Rechtsexperte für Sie hat.
Bürgerreporter:in:PR Redaktion |
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