3G-Regeln im Landkreis Augsburg
Neue Regelungen ab Freitag, 27. August 2021
Nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Augsburg mit einem Wert von 42,6 am heutigen Mittwoch, 25. August 2021, drei Tage in Folge den Schwellenwert von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten hat, tritt am Freitag, 27. August 2021, die sogenannte „3G-Regel“ in Kraft. Damit sind die drei Kriterien gemeint, die weiterhin einen Zutritt zu bestimmten Bereichen, Stätten oder Veranstaltungen ermöglichen: Geimpft, Genesen oder Getestet.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Zutritt und Teilnahme nur für Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete besonders in geschlossenen Räumen
In zahlreichen Bereichen und Stätten ist der Zutritt nur für geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen zulässig. Dies gilt besonders in geschlossenen Räumen, wie die folgende Übersicht des Zutritts gemäß der 3G-Regel zeigt:
• In der Innengastronomie
• In geschlossenen Räumen bei öffentlichen oder privaten Veranstaltungen
• In geschlossenen Räumen von Freizeit- und Kulturangeboten sowie beim Sport
• In geschlossenen Räumen bei der Ausübung körpernaher Dienstleistungen wie Friseurbesuche
• Bei der Beherbergung: Nicht Geimpfte oder Genesene müssen bei Anreise und alle weitere 72 Stunden einen negativen Test vorlegen
• Bei Besuchen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe
Große Sport- und kulturelle Veranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter sind weiterhin inzidenzunabhängig möglich. Die zulässige Höchstzuschauerzahl kann – geimpfte und genesene Personen miteingeschlossen – auf bis zu 50 Prozent der gesamten Kapazität der Veranstaltungsstätte bzw. auf 25.000 Zuschauer höchstens erweitert werden. Der Zutritt gemäß der 3G-Regel gilt auch hier.
Zulässige (negative) Testergebnisse gemäß dieser Regelung sind Antigen-Schnelltests bzw. unter Aufsicht vorgenommene Selbsttests, die jeweils vor höchstens 24 Stunden vorgenommen sein dürfen oder PCR-Tests, die nicht älter als 48 Stunden sein dürfen.
Die genannten Maßnahmen gelten im Landkreisgebiet so lange, bis die Sieben-Tage-Inzidenz an mindestens fünf aufeinanderfolgen Tagen unter der Schwelle von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern binnen einer Woche liegt.