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Landrat Sailer: „Einrichtungsbezogene Impfpflicht zeichnet sich schon vor Inkrafttreten als nutzloses Bürokratiemonster ab“ 

  • Bildtext: Landrat Martin Sailer hält die aktuellen Regelungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht für ein stumpfes Schwert im Kampf gegen die Pandemie.
    (Bildquelle: Julia Pietsch)
  • hochgeladen von Landratsamt Augsburg

Gesundheitsämter sollen ohne einheitliche Vorgaben über Tätigkeitsverbote entscheiden
Ab dem 15. März 2022 soll die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte in medizinischen und pflegerischen Berufen in Kraft treten. Das heißt, Personen, die in entsprechenden Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, müssen ab diesem Tag einen Impf- oder Genesenen-Nachweis oder aber ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Grundsätzlich entspricht diese Regelung dem, was sich Landrat Martin Sailer gewünscht hat. Schließlich gehört er zu denjenigen, die sich schon seit Langem für eine allgemeine Impfpflicht für volljährige Personen zur Eindämmung der Pandemie aussprechen.

Trotzdem ist der Landkreis-Chef jetzt aufgebracht: „Es gleicht doch einer Farce, die man so niemandem mehr logisch erklären kann, dass der Gesetzgeber die Verantwortung der Kontrolle der Nachweise ausgerechnet auf die ohnehin schon überlasteten örtlichen Gesundheitsämter abwälzt.“ Obendrein sollen die Gesundheitsbehörden nach eigener Einschätzung und ohne einheitliche Richtlinien Betretungs- und Tätigkeitsverbote aussprechen, wenn die Beschäftigten die erforderlichen Nachweise nicht erbringen können – aber nur dann, wenn die Versorgung der in den Einrichtungen oder Unternehmen behandelten, gepflegten, betreuten oder untergebrachten Personen nicht gefährdet wird. Denn diese muss nach Paragraph 20 a des Infektionsschutzgesetzes in jedem Fall gewährleistet werden. Für Sailer hört sich das an wie ein schlechter Witz: „Unabhängig davon, dass unsere Gesundheitsämter aktuell überhaupt nicht die personellen Kapazitäten haben, eine derart umfassende Aufgabe zu übernehmen – jetzt sollen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter also nach eigenem Ermessen prüfen und entscheiden, ob gegenüber einer Person ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird und das ohne auf einen bindenden und bayernweit einheitlichen Kriterienkatalog zurückgreifen zu können. Da kann man ja nur darauf warten, dass Betroffene die Verwaltungsgerichte aufgrund ungleicher Entscheidungen mit einer Klagewelle fluten.“ Auf diese Weise spiele man Regierungs- und Impfgegnern ja geradezu in die Hände. Die Impfbereitschaft bei den bislang ungeimpften Beschäftigten werde sich aber Sailers Meinung nach durch die schwammigen Regelungen in keinem Fall erhöhen, da diese zunächst abwarten würden, ob und wie streng die Vorgaben kontrolliert würden.

Generelles Betretungsverbot für Personen ohne entsprechende Nachweise ist alternativlos
„Es ist allseits bekannt, dass es einen bundesweiten Pflegenotstand gibt und auch zahlreiche Hausarztpraxen gerade im ländlichen Raum am Anschlag arbeiten“, so Sailer. „Wie sollen die Gesundheitsämter denn da aus Sicht der Staatsregierung gewährleisten, dass es in diesen Bereichen nicht zu Versorgungsengpässen kommt, wenn sie Tätigkeitsverbote aussprechen? Sollen die verbliebenen Beschäftigten in Doppelschichten arbeiten? Sollen arbeitslose Geimpfte zum Dienst in diesen Berufen zwangsverpflichtet werden?“ Aus Sicht des Landrats gibt es für die Problematik nur eine Lösung: Die Änderung des entsprechenden Paragraphen im Infektionsschutzgesetz. „Wenn jemand über eine rote Ampel fährt, erhält diese Person ja auch erstmal eine Strafe. Wenn sie im Nachhinein belegen kann, dass sie aus nachweisbaren Gründen – es handelte sich beispielsweise um einen Notarzteinsatz – über die Ampel gefahren ist, sieht der Sachverhalt schon wieder ganz anders aus. Gleichermaßen muss auch im Fall der einrichtungsbezogenen Impfpflicht vorgegangen werden“, fordert Sailer. „Es muss ab einem festgelegten Zeitpunkt ein grundsätzliches Betretungsverbot für alle Personen gelten, die im medizinischen und pflegerischen Bereich arbeiten und keinen der notwendigen Nachweise erbringen können. Wer der Meinung ist, dass in einem bestimmten Fall eine Ausnahme gelten müsse, muss dann einen Antrag auf Prüfung stellen und entsprechende Argumente und Belege vorbringen. Zudem muss den prüfenden Stellen ein umfassender Kriterienkatalog zur Verfügung gestellt werden, nach dem sie sich bei ihrer Beurteilung richten können. Alles andere wäre völlige Willkür und würde vor Gericht in der Luft zerrissen“, ist sich der Landrat sicher. Damit würde die einrichtungsbezogene Impfpflicht schon vor Inkrafttreten zu einem nutzlosen Bürokratiemonster im Kampf gegen die Pandemie und dies könne Sailers Meinung nach ja unmöglich gewollt sein.

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