Windpocken am Gymnasium Königsbrunn: Staatliches Gesundheitsamt ergreift Sofortmaßnahmen
Rund 40 Schülerinnen und Schüler dürfen zu ihrer eigenen Sicherheit vorübergehend nicht zur Schule
Ein Ausbruch der Windpocken am Gymnasium Königsbrunn hat das Einschreiten des Staatlichen Gesundheitsamts notwendig gemacht. Hintergrund ist die hohe Ansteckungsgefahr des per Tröpfcheninfektion übertragenen Virus, das bei einem Krankheitsausbruch bei Kindern typischerweise Fieber und charakteristische Hautbläschen verursacht. Nachdem das Staatliche Gesundheitsamt Kenntnis von zwei Fällen an der Schule erlangt hatte, wurden in Absprache mit der Schulleitung umgehend Sofortmaßnahmen in die Wege geleitet. Diese sehen den vorübergehenden Schulausschluss von mehreren Schülerinnen und Schülern vor, die über keine ausreichende Immunität gegen Windpocken verfügen. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind zwischen 30 und 40 Schülerinnen und Schüler am Gymnasium Königsbrunn von der Maßnahme betroffen. Der Ausschluss vom Unterricht gilt bis einschließlich Freitag, 12. April – also für 16 Tage nach dem Erstkontakt zu einem Erkrankten. Eine Aussage hinsichtlich der bestehenden Schulpflicht kann durch das Gesundheitsamt nicht getroffen werden.
Im Vordergrund der Entscheidung steht die Gesundheitsvorsorge aller Bürger
Das Gesundheitsamt begründet diese Entscheidung nicht nur mit dem Schutz des gesundheitlichen Wohls der nicht-immunisierten Schülerinnen und Schüler, sondern aller Personen, die mit dem Personenkreis des Gymnasiums direkt oder indirekt in Kontakt kommen. „Wir sind uns dessen bewusst, dass die Maßnahme als sehr drastisch wahrgenommen werden könnte“, sagt Dr. Martin Miller, Leiter des Staatlichen Gesundheitsamts. „Allerdings würden wir uns eine solche Entscheidung niemals leichtmachen und verfahren stets nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, wenn eine solche Sachlage vorliegt.“
Bei Erwachsenen, die weder durch eine Vorerkrankung im Kindesalter noch einen aufrechten Impfschutz geschützt sind und insbesondere bei Schwangeren, kann eine Ansteckung mit Windpocken schwerwiegende medizinische Komplikationen nach sich ziehen.
Der Ausschluss erfolgt auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes und nach den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts. Für die Wiederzulassung zum Schulbesuch vor Ablauf der Frist ist der Nachweis einer ausreichenden Immunität gegen Windpocken zu erbringen. Dies kann entweder durch einen ausreichenden Impfschutz in Form von zwei Impfungen oder durch einen aktuellen Antikörpernachweis erfolgen. Vom Ausschluss nicht betroffen sind Kinder, die bereits im Vorfeld, nicht im aktuellen Fall, an Windpocken erkrankt waren. Weiterhin alle Kinder, die nach Empfehlung der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut von 2004 zweimal geimpft waren und alle Kinder, die vor 2004 geboren sind. Personen des aktuellen Abiturjahrgangs sind dementsprechend nicht vom Unterricht ausgeschlossen.