Sebastian Edathy Presseerklärungen des Landgerichts + sein Geständnis
Da das Thema immernoch heiß diskutiert wird(nicht nur hier) und viele Deutungen über das Beweismaterial, den "Prozess" und über die Verfahrenseinstellung kursieren habe ich hier mal ein paar Daten zusammengefasst.
-Das sind ein paar der Presseerklärungen des Landgerichtes(!) die ich teilweise gekürzt habe.
-Die Edathy Erklärung die Voraussetzung für die Verfahrenseinstellung war und in der er die Vorwürfe kinderponographisches Material besessen zu haben zugibt.
-Den Gesetzestext §153a auf dessen Grundlage das Verfahren eingestellt wurde.
Die Meiner Meinung nach relevantesten Textstellen habe ich fett markiert.
Pressemitteilung vom 18. November 2014:
Hauptverfahren in der Strafsache gegen Sebastian Edathy wegen des Vorwurfs u.a. des Besitzes kinderpornografischer Schriften eröffnet.
Mit Beschluss vom 14. November 2014 hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Verden die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover gegen Sebastian Edathy zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Mit der am 15. Juli 2014 erhobenen Anklage wirft die Staatsanwaltschaft Hannover (Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer und sonst jugendgefährdender Schriften) dem 1969 geborenen Angeklagten vor, in Rehburg-Loccum und anderenorts zwischen dem 1. November 2013 und dem 12. Februar 2014 durch insgesamt 7 Straftaten sich über seinen Internetzugang mit Hilfe eines dienstlichen Laptops kinderpornographische Bild- und Videodateien heruntergeladen zu haben. Zudem soll der Angeklagte auch einen Bildband und eine CD besessen haben, deren Inhalt von der Staatsanwaltschaft als jugendpornographisch eingestuft wird.
In ihrem Eröffnungsbeschluss vom 14. November 2014 hat die Kammer ausgeführt:
Das Hauptverfahren war zu eröffnen, weil nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Angeschuldigte der o.g. Straftaten hinreichend verdächtig erscheine.
Ein hinreichender Tatverdacht sei grds. dann anzunehmen, wenn nach vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung des Angeklagten in einer Hauptverhandlung überwiegt, d.h. ein Freispruch nicht wahrscheinlicher scheint als eine Verurteilung.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sei vorliegend -entgegen der Einwände der Verteidigung- ein hinreichender Tatverdacht gegeben.
Es bestehe der hinreichende Verdacht, dass der Angeklagte hinsichtlich der in seinen Büroräumen in Rehburg-Loccum aufgefundenen CD „Movie" und des Bildbandes „Boys in ihrer Freizeit" den Straftatbestand des Besitzes jugendpornographischer Schriften verwirklicht hat.
Sowohl der Bildband als auch die CD enthielten teilweise jugendpornographische Darstellungen, von deren Besitz durch den Angeklagten nach derzeitiger vorläufiger Prüfung (Beweisbarkeitsprognose) auszugehen sei.
Der Angeklagte erscheine ausweislich der auf den Rechnern des Deutschen Bundestages protokollierten Logdateien hinreichend verdächtig, es unternommen zu haben, sich den Besitz kinderpornographischer Schriften zu verschaffen.
[...]
Pressemitteilung vom 9. Januar 2015:
Staatsanwaltschaft Hannover lehnt Einstellung des Strafverfahrens gegen Sebastian Edathy ab.
In der Strafsache gegen Sebastian Edathy wegen des Vorwurfs u.a. des Besitzes kinderpornographischer Schriften u.a. hat die Staatsanwaltschaft Hannover einer Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage nicht zugestimmt.
Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft Hannover aus, die Voraussetzungen einer Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO seien bereits vor Erhebung der Anklage geprüft und im Ergebnis verneint worden.
An der damaligen Tatsachengrundlage und der rechtlichen Würdigung habe sich seither nichts geändert. Auch das bisherige (Nachtat-)Verhalten des Angeklagten sei nicht geeignet, den Schuldvorwurf geringer erscheinen oder das öffentliche Interesse an dessen Verfolgung entfallen zu lassen.
Insbesondere habe der Angeklagte sich bisher weder schriftsätzlich noch in öffentlichen Äußerungen inhaltlich in irgendeiner Form zu den Anklagevorwürfen bekannt.
Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass sich das weiterhin bestehende hohe öffentliche Strafverfolgungs- und Aufklärungsinteresse durch Maßnahmen nach § 153 a StPO außerhalb einer gerichtlichen Hauptverhandlung beseitigen ließe.
[...]
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Pressemitteilung vom 18. Februar 2015:
Beginn der Hauptverhandlung in dem Strafverfahren gegen Sebastian Edathy.
Die 2. große Strafkammer des Landgerichts Verden beginnt mit der Hauptverhandlung in dem Strafverfahren gegen Sebastian Edathy u.a. wegen des Vorwurfes des Besitzes kinderpornografischer Schriften am
Montag, den 23. Februar 2015, 10.00 Uhr.
Dem 1969 geborenen Angeklagten wirft die Staatsanwaltschaft Hannover (Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornografischer und sonst jugendgefährdender Schriften) vor,
in Rehburg-Loccum und anderenorts
durch insgesamt 7 Straftaten
1.) sich an 6 Tagen in dem Zeitraum vom 1. bis zum 10.November 2013 über seinen Internetzugang mit Hilfe seines dienstlichen Laptops kinderpornografische Video- und Bilddateien heruntergeladen zu haben, nachdem er zunächst die kinderpornografischen Vorschaubilddateien geöffnet und sodann die damit verlinkten Videodateien aufgerufen habe;
2.) am 12. Februar 2014 ein Bildmagazin und eine CD besessen zu haben, deren Inhalt die Staatsanwaltschaft als jugendpornografisch einstuft.
[...]
Pressemitteilung vom 3. März 2015:
Strafverfahren gegen Sebastian Edathy gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt
In dem Strafverfahren gegen Sebastian Edathy wegen des Vorwurfs des Besitzes kinderpornographischer Schriften u. a. hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Verden mit Beschluss vom 2. März 2015 das Verfahren gemäß § 153 a StPO gegen Geldauflage in Höhe von 5.000,00 € vorläufig eingestellt.
Die Einstellung erfolgte nach geständiger Einlassung des Angeklagten, der die Vorwürfe der Anklage in der Hauptverhandlung am 2. März 2015 einräumte.
Bei der Entscheidung hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.
Bei den dem Angeklagten zur Last gelegten Rechtsverletzungen handele sich um vergleichsweise wenige Taten in einem begrenzten Zeitraum, so dass die Straferwartung eher im unteren Bereich anzusiedeln wäre.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheine es gerechtfertigt, -wie bei jedem anderen nicht vorbestraften Angeklagten in einem vergleichbaren Fall- das Verfahren gegen Geldauflage einzustellen.
Darüber hinaus habe der Angeklagte auch bereits durch die Begleitumstände des Verfahrens und die breite öffentliche Berichterstattung Nachteile erlitten. Seine politische Karriere sei beendet und berufliche Perspektiven bestünden kaum und sein privates und gesellschaftliches Ansehen dürfte irreparabel beschädigt sein.
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Landgericht Verden (Klicken)
Edathy Erklärung (Schuldbekenntnis) in der sämtliche Vorwürfe zugegeben werden.:
"Die Vorwürfe treffen zu. Die in der Anklage genannten Gegenstände wie der Bildband und die CD habe ich in meinem Besitz gehabt. Das gleiche gilt auch für die Logdaten, ich habe die Dateien heruntergeladen und geöffnet. Der Inhalt war mir bekannt. Ich habe eingesehen, dass ich einen Fehler begangen habe. Ich habe lange gebraucht dazu. Je stärker ich in der Öffentlichkeit angegriffen wurde, desto mehr meinte ich mich verteidigen zu müssen. Ich bereue, was ich getan habe."
SZ(klicken)
§ 153a
[Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen]
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7. an einem Aufbauseminar nach § 2b Absatz 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
153a(klicken)
Bürgerreporter:in:Giacomo D. aus Erlangen |
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