Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg -Kabinett stimmt Änderungen zu-

Baden-Württemberg / Feuerwehr / 17.09.2009 / -„Der Ministerrat hat in seiner jüngsten Sitzung der Änderung des Feuerwehrgesetzes zugestimmt und dessen Einbringung in den Landtag beschlossen. Damit stellt die Landesregierung sicher, dass die Feuerwehren im Land auch in Zukunft eine solide Basis für ihre erfolgreiche Arbeit haben.“ Das sagte Innenminister Heribert Rech am Mittwoch, 16. September 2009, in Stuttgart Unter anderem werde durch die Novellierung die Wirtschaftlichkeit der Gemeindefeuerwehren verbessert und der Verwaltungsaufwand verringert. So würden künftig gemäß einer Forderung des Rechnungshofes und eines darauf beruhenden Landtagsbeschlusses Feuerwehreinsätze bei Fahrzeugbränden und Verkehrsunfällen insgesamt kostenpflichtig sein. Bisher sei der Einsatz nur in Teilen kostenpflichtig gewesen. Es sei gerechter, die Gesamtkosten den Verursachern beziehungsweise deren Versicherung aufzuerlegen, als die Allgemeinheit damit zu belasten. Außerdem sei vorgesehen, dass die Gemeinden Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel bei Bränden in Industrie- und Gewerbebetrieben beim Verursacher abrechnen könnten.
Regelungen, beispielsweise zu Ein- und Austritt aus der Feuerwehr oder zur Pflichtbefreiung in bestimmten Lebensphasen oder die Senkung des Eintrittsalters von 18 auf 17 Jahre für den Übergang von der Jugend- in die Einsatzabteilung, würden die Attraktivität des freiwilligen Feuerwehrdienstes steigern beziehungsweise sichern. „Um die Feuerwehr gut für die Zukunft aufzustellen und den Personalbestand zu sichern, wollen wir das Ehrenamt attraktiver machen“, so Rech.
Bei der Novellierung habe das Innenministerium auf größtmöglichen Konsens gesetzt. Deshalb seien eine Vielzahl von Einzelvorschlägen und Anregungen in den Gesetzentwurf aufgenommen worden, die von den Beteiligten des Anhörungsverfahrens gewünscht worden seien. Die wichtigsten Neuerungen zum ursprünglichen Entwurf seien:
# Eine Ermächtigung für die Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen über Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit und an die Funktionsträger der Gemeindefeuerwehr

# Werkfeuerwehren sollen auch künftig grundsätzlich aus Werksangehörigen bestehen. Allerdings sollen auf Antrag beim Regierungspräsidium Ausnahmen zugelassen werden.

# Werkfeuerwehren sollen auch künftig grundsätzlich aus Werksangehörigen bestehen. Allerdings sollen auf Antrag beim Regierungspräsidium Ausnahmen zugelassen werden.

# Der Katalog der so genannten kostenersatzpflichtigen Tatbestände für Leistungen der Feuerwehr wird erweitert und der Kostenbegriff näher definiert.

# Auf eine Neuregelung des Kostenersatzes bei Überlandhilfe wird verzichtet. Die Hilfe leistende Gemeinde behält ihren Anspruch auf vollen Kostenersatz. Ein Verzicht auf Kostenersatz bei so genannten Überlandhilfe mit Löschfahrzeugen wird nicht eingeführt.

Mit der Einführung der europaweit einheitlichen Notrufnummern seien Leitstellen für Feuerwehr und Rettungsdienst künftig als Integrierte Leitstellen in gemeinsamer Trägerschaft zu betreiben. Bisher habe der Gesetzentwurf den Betrieb Integrierter Leitstellen nur für den Regelfall vorgesehen; Ausnahmen wären möglich gewesen. Der Entwurf für Änderungen am Rettungsdienstgesetz sehe ebenfalls eine zwingende Verpflichtung zur Einrichtung Integrierter Leitstellen vor.

Es ist vorgesehen, dass sich der Landtag erstmals Anfang Oktober mit der Änderung des Feuerwehrgesetz befasst.

Quelle: feuerwehr.de news Innenministerium BW

Bürgerreporter:in:

Peter Schmidt aus Stuttgart

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