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Grundsatzurteil zur Sterbehilfe gefällt

Zur Sterbehilfe hat nun der Bundesgerichtshof ein Grundsatzurteil gefällt.
Ein wegen versuchten Totschlags verurteilter Anwalt, der seiner Mandantin
zur Sterbehilfe bei ihrer im Wachkoma liegenden Mutter geraten hatte, ist
freigesprochen worden.

mp Karlsruhe - Zur Sterbehilfe hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) ein
Grundsatzurteil gefällt. Ein im Vorfeld wegen versuchten Totschlags durch
das Landgericht Fulda verurteilter Anwalt ist freigesprochen worden. Anlass
für den Rechtsstreit ist die versuchte Sterbehilfe bei einer Frau gewesen,
die jahrelang im Wachkoma gelegen hat. Bevor sie in diesen Zustand verfallen
war, hatte die Patientin mündlich ihren Wunsch geäußert, die künstliche
Ernährung im Fall eines Wachkomas einzustellen und sie in Würde sterben zu
lassen. In einer Pflegeeinrichtung hat die Frau dennoch fünf Jahre im
Wachkoma verbracht und ihre Kinder haben sich das Recht erstreiten müssen,
die Ernährung per Schlauch selbst zu regeln.

Nachdem die Tochter der Patientin die Nahrungszufuhr über die Sonde
beendet hatte, ist die Heimleitung durch den Geschäftsführer des
Gesamtunternehmens zu einer umgehenden Wiederaufnahme der Ernährung
aufgerufen worden. Der Tochter und ihrem Bruder ist mit einem Hausverbot
gedroht worden, falls sie sich damit nicht einverstanden erklären sollten.
Daraufhin hatte der Angeklagte, der auf Medizinrecht spezialisierte
Rechtsanwalt der beiden Kinder der Wachkomapatientin, zum Durchtrennen des
Schlauches geraten. Diesen Hinweis haben die Tochter und ihr Bruder befolgt.
Jedoch hat die Heimleitung eingegriffen und der Wachkomapatientin einen
neuen Schlauch gelegt. Zwei Wochen später ist sie an Herzversagen gestorben,
ihre Kinder und deren Anwalt sind wegen versuchten Totschlags angeklagt
worden.

Seinerzeit ist die Tochter freigesprochen worden, weil sie sich
angesichts des Rechtsrates durch ihren Anwalt in einem "unvermeidbaren
Erlaubnisirrtum" befunden und somit ohne Schuld gehandelt habe. Da nun auch
ihr Anwalt freigesprochen worden ist, ist das Abbrechen lebenserhaltender
Maßnahmen auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten nicht mehr strafbar. Der
Betroffene muss seinen Wunsch jedoch in einer Patientenverfügung festlegen
(BGH, Az.: 2 StR 454/09). mp/sm

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1 Kommentar

> "Der Betroffene muss seinen Wunsch jedoch in einer Patientenverfügung festlegen"

Man kann aber nicht alle Fälle voraussehen - reicht es dann auch, wenn man einem festgelegten Angehörigen erlaubt im eigenen Sinne zu entscheiden?

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