Kennt Ihr nicht das Kirschenfest, wo man Euch nur mit Ausweis in die Zelte lässt?
Die Stadt Naumburg hat zum Kirschfest verlauten lassen, das sie zur Kontrolle der Kirschfestbändchen das "Hausrecht" wahrnehmen möchte, um die unrechtmäßige Weitergabe der Bändchen verhindern.
Stellt sich erstmals grundsätzlich die Frage: Darf überhaupt ein privater Sicherheitsmann-frau einen Personalausweis bei einer Einlasskontrolle verlangen und kontrollieren?? Ganz klar nein! Hier ist er-sie auf die „freiwillige“ Herausgabe, bzw. vorzeigen angewiesen. Sprich: Beweist das ihr ein gültiges Eintrittsbändchen habt.
Welche gesetzliche Grundlage bestehen also für die Kontrolle? Den allen Festbesuchern unterstellte Verdacht zu betrügen ist zumindest keine Grundlage. (Ist schon schlimm genug, dass man so denkt.)
Auch der Hinweis auf das Hausrecht stimmt nicht. Die Sicherheitsmann-frau hat nur die Jedermannsrechte. Da er keinerlei amtliche Befugnisse hat, darf er weder den Personalausweis verlangen, noch ihn kontrollieren! Jedoch hat der Sicherheitsmann-frau mit dem übertragenen Hausrecht eine bessere Grundlage dieses unrechtmäßige Verlangen gegenüber den Gästen und Besuchern durchzusetzen.
Das Personalausweisgesetz legt unmißverständlich fest, wer die Vorlage eines amtlichen Ausweises zur Personenidentifikation verlangen darf - und dies sind lt. Personalausweisgesetz ausschließlich ermächtigte Behörden (PersAuswG, §1 (1)). Überdies stellt das PersAuswG fest, daß eine Mitführpflicht eines amtlichen Ausweises im Bundesgebiet der BRD nicht besteht:
§ 1 Ausweispflicht
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Paß besitzen und sich durch diesen ausweisen können…
Sollte nun der Sicherheitsdienst tatsächlich die Vorlage eines amtlichen Ausweises verlangen, verstößt dieser nicht nur gegen geltendes Recht sondern übt gleichzeitig und im Auftrag der Stadt Naumburg eine Amtsanmaßung aus. Und das ist ein Straftatbestand.
Eine Übertragung hoheitlicher Rechte auf einen privaten Sicherheitsdienst kann auch nicht stattfinden.
Und so stellen sich folgende Fragen:
1. Auf welche rechtliche Grundlage stützt sich hier die Stadt Naumburg, die Vorlage amtlicher Ausweispapiere verlangen zu dürfen ?
2. Gibt es eine entsprechende Abrede oder Vereinbarung zwischen Stadt Naumburg, dem Kirschfestverein und dem Kirschfestbesuchern, die die Vorlage eines amtlichen Ausweises vereinbart?
Es geht nicht darum Stimmung gegen die Einhaltung von Recht und Ordnung zu machen. Das ist gutes Recht der Stadt und der Organisatoren des Kirschfestes. Wie das bewerkstelligt wird, ist dabei Ihnen überlassen, soweit sie sich an bestehendes Recht halten. Offensichtlich ist dies nicht der Fall.
Deswegen wäre es sinnvoll, die angekündigte und widerrechtliche Maßnahme der amtlichen Ausweiskontrollen durch nicht autorisiertes Personal zu unterlassen.
Fazit: Die Stadt Naumburg und der beauftragte Sicherheitsdienst hat nicht das Recht die Besucher zu durchsuchen oder die Ausweise zu verlangen! Sie haben aber das Recht den Besuchern den Eintritt zu verwehren, wenn sie sich nicht ausweisen oder sich durchsuchen lassen.
Hausrecht
Das Hausrecht umfasst die Befugnis frei darüber zu entscheiden, wem der Zutritt zu einer Örtlichkeit gestattet und wem er verwehrt wird, sowie die Befugnis, ein Zutrittsrecht von der Erfüllung von Bedingungen abhängig zu machen (z. B. von der Bezahlung eines Eintrittspreises). Es beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 858ff., 903, 1004 BGB). Das Hausrecht schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben und die Einhaltung dieser Zwecke mittels eines Hausverbots durchzusetzen.
Das Hausrecht wird auch als die Gesamtheit der rechtlich geschützten Befugnisse bezeichnet, andere von Zutritt und Nutzung eines räumlich abgegrenzten Bereichs auszuschließen.
Hausrecht für juristische Personen.
Der Hausrechtsinhaber überträgt die Ausübung des Hausrechts per Vertrag auf andere Personen (Veranstalter bedienen sich privater Sicherheits- und Ordnungsdienste (SOD) zur Durchsetzung des Hausrechts und zum Schutz der Veranstaltungen). Somit steht jedem einzelnen Mitarbeiter des SOD die Ausübung des Hausrechts zu.
Rechtliche Grundlage für das Tätigwerden sind § 34 a der Gewerbeordnung (GewO) und die Bewachungsverordnung (BewachV). Mitarbeitern von privaten Sicherheitsdiensten stehen nur die jedermann zustehenden Rechte der Bürger (Jedermannsrecht § 127 Abs.1 StPO – vorläufige Festnahme) wie beispielsweise der § 32 StGB (Notwehr), Nothilfe, Notstand und bei Übertragung, die Besitzdienrechte § 860 BGB und das Hausrecht, zu.
Sicherheitsfachkräfte im Außendienst müssen in Deutschland einen Beschäftigungsausweis des Arbeitgebers offen tragen.
siehe auch:
https://de.wikipedia.org/wiki/Hausrecht
https://de.wikipedia.org/wiki/Identitätsfeststellu...(Recht)
https://de.wikipedia.org/wiki/Personalausweisgeset...
PS: Wie soll der Sicherheitsdienst die Unterschriften in der Nacht kontrollieren? Wie soll er feststellen, ob die Bändchen nicht geklebt sind?
Bürgerreporter:in:Erster Geschichtenerzähler aus Naumburg (Saale) |
15 Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.