DATENSCHUTZ IM ARCHIVWESEN

Zur Beachtung:
Handelt es sich bei den zu recherchierenden Unterlagen um personenbezogenes Archivgut, so gilt neben der allgemeinen 30jährigen Schutzfrist zusätzlich eine personenbezogene Schutzfrist nach § 13 Abs. 2 HArchivG. Sie bestimmt, dass personenbezogenes Archivgut erst 10 Jahre nach dem Tod oder, wenn der Todestag nicht festzustellen ist, 100 Jahre nach Geburt der natürlichen Person, auf die sich das Archivgut bezieht, Dritten zur Benutzung vorgelegt werden darf.
  • Zur Beachtung:
    Handelt es sich bei den zu recherchierenden Unterlagen um personenbezogenes Archivgut, so gilt neben der allgemeinen 30jährigen Schutzfrist zusätzlich eine personenbezogene Schutzfrist nach § 13 Abs. 2 HArchivG. Sie bestimmt, dass personenbezogenes Archivgut erst 10 Jahre nach dem Tod oder, wenn der Todestag nicht festzustellen ist, 100 Jahre nach Geburt der natürlichen Person, auf die sich das Archivgut bezieht, Dritten zur Benutzung vorgelegt werden darf.
  • hochgeladen von Heinz Pfeil
Bürgerreporter:in:

Heinz Pfeil aus Marburg

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