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Sind Sie auch schon einmal auf einen Steuerbescheid vom Finanzamt hereingefallen?

26.08.2008

Soeben erregte ein Artikel in unserem Sonntag-Morgenmagazin vom 24.08.2008 unter der Rubrik "Finanzen & Börse" mit dem Titel "Rechtschutz ausreichend bei Vorläufigkeitsvermerken?
Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden" mein Interesse.

Der Inhalt des Artikels kurz zusammengefasst:
Das Finanzamt formuliert die in den Steuerbescheiden oft enthaltenen Vorläufigkeitsvermerke zu seinem Vorteil. Der Steuerpflichtige geht aus Unwissenheit oft leer aus, da er diesen Vorläufigkeitsvermerken vertraut und deshalb auf sein Recht auf Einspruch/Widerspruch verzichtet.

Durch den Artikel neugierig geworden, forschte ich nach - das Ergebnis nachfolgend:

Nachfolgende Zitate hierzu stammen aus http://www.steuertipps.de

Wer als steuerlicher Laie den amtlichen Zusatz im Vorläufigkeitsvermerk: "Änderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen berücksichtigt; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich" lese, wähne sich fälschlich in Rechtssicherheit.

Fazit: Auch wenn in Ihrem Einkommensteuerbescheid die oben genannte Formulierung auftaucht, sollte Sie das nicht dazu verleiten, auf einen Einspruch zu verzichten. Denn sonst gehen Sie auch bei einer höchstrichterlichen Entscheidung unter Umständen leer aus. Verweisen Sie in Ihrem Einspruch auf das genannte Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen.

Den komplette Artikel können Sie lesen unter:

http://www.steuertipps.de/?menuID=8&navID=14&softl...

Demnächst befasst sich auch der Bundesfinanzhof (www.bundesfinanzhof.de) mit diesem Thema.

BFH Anhängiges Verfahren, III R 39/08 (Aufnahme in die Datenbank am 18.7.2008)

Reichweite von Vorläufigkeitsvermerken: Sind die Vorläufigkeitsvermerke in den ESt-Bescheiden nicht hinreichend bestimmt, nicht verständlich, nicht hinreichend umfassend formuliert und vermitteln somit nicht den verfassungsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutz? Ist ein ESt-Bescheid insgesamt nichtig -- evt. rechtswidrig -- , wenn der darin enthaltene Vorläufigkeitsvermerk unwirksam ist? Sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Teil-Einspruchsbescheides erfüllt?

-- Zulassung durch FG --

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

AO § 165 Abs 1 S 2 Nr 3; AO § 125 Abs 4; GG Art 19 Abs 4; AO § 367 Abs 2a; AO § 363 Abs 2 S 2

Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 12.12.2007 (7 K 249/07)

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3 Kommentare

Nur selbst eingereichte Einsprüche werden berücksichtigt
das war schon immer so

Hallo Klaus-Dieter,

... da greift ja fast das Steuerberatungsgesetz, so fachlich ist der Artikel ... ich glaube, wir zwei wissen, was ich meine :-)

Grüße aus Weimar

@ Herbert Vollmer
Hallo Herbert,
Dein Einwand ist verständlich. Jedoch ist der Artikel noch im Bereich des Erlaubten. Auch versuche ich, mich nicht mit "Fremden Federn" zu schmücken. Deshalb nenne ich, anstatt nur abzuschreiben, immer die Zitierstelle.

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