Karlsruhe erweitert Rechtsberatungsanspruch für Arme
01.11.2008
Karlsruhe erweitert Rechtsberatungsanspruch für Arme
Einkommensschwache haben ein Recht auf Hilfe bei Beratung in Steuerfragen.
Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem Einkommensteuergesetz verfassungswidrig.
So lautet der Leitsatz Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06 –, bekanntgegeben in der Pressemitteilung Nr. 91/2008 vom 30. Oktober 2008.
Dieser Beschluß bedeutet, dass alle Menschen mit geringem Einkommen auch dann ein Recht auf außergerichtliche und kostenlose Rechtsberatung haben, wenn sie lediglich Fragen zum Steuerrecht haben.
Bislang wurde die Beratungshilfe nur bei Problemen mit dem Zivilrecht, dem Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Sozialrecht gewährt.
Dieser Teil des Beratungshilfegesetzes sei verfassungswidrig, so die Richter. Geklagt hatte eine Frau aus Berlin, die bei Fragen zum Kindergeld keine Beratung gewährt bekam.
Nachfolgend einige Auszüge aus dem Beschluß
... Für die Übergangszeit bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung durch den Gesetzgeber, für die ihm verschiedene Möglichkeiten der Neugestaltung zur Verfügung stehen, ist Beratungshilfe aber grundsätzlich auch in Angelegenheiten des Steuerrechts zu gewähren, sofern hierfür die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 BerHG vorliegen...
... Die zunächst mit der Annahme eines geringen Beratungsbedarfs und guter anderweitiger Beratungsmöglichkeiten in Angelegenheiten des Arbeitsrechts, des Sozialrechts und des Steuerrechts begründete Konzeption des Gesetzgebers zur Begrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs des Beratungshilfegesetzes hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Beratungshilfegesetzes und anderer Gesetze vom 14. September 1994 aufgegeben, indem er durch § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BerHG die Beratungshilfe auch auf Angelegenheiten "des Sozialrechts" erstreckt hat. Die anderweitigen Beratungsmöglichkeiten in sozialrechtlichen Angelegenheiten bleiben jedenfalls nicht hinter denjenigen in steuerrechtlichen Angelegenheiten zurück...
... Die festgestellte Ungleichbehandlung zu Lasten der Rechtsuchenden im Steuerrecht kann auch nicht mit der gelegentlich vorgebrachten Erwägung sachlich gerechtfertigt werden, Rechtsberatung auf dem Gebiet des Steuer- und Abgabenrechts zu günstigen Bedingungen erhalten zu können, sei für Bürger mit geringem Einkommen kein vordringliches Problem. Steuerrechtliche Zahlungspflichten können auch Bedürftige im Sinne des Beratungshilferechts erfassen, gerade auch in Angelegenheiten des Kindergeldes, das unabhängig vom zu versteuernden Einkommen gewährt wird...
... Die Ausklammerung des Steuerrechts im Allgemeinen und des steuerrechtlichten Kindergeldes im Besonderen aus dem sachlichen Anwendungsbereich der Beratungshilfe lässt sich auch nicht unter Rückgriff auf den Gedanken einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung und Pauschalierung rechtfertigen. Denn auch diese müssen das vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzept folgerichtig umsetzen. Das ursprünglich beabsichtigte Regelungskonzept, die Konzentration öffentlicher Mittel auf Bereiche, in denen das Bedürfnis nach
kostengünstigem Rechtsrat besonders hervorgetreten ist, hat der Gesetzgeber aber bereits mit der Änderung des Gesetzes im Jahre 1994 aufgegeben...
... Dieser festgestellte Verstoß gegen den Gleichheitssatz kann nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BerHG behoben werden. Deshalb verstößt nicht nur die vom Amtsgericht befürwortete Auslegung dieser Vorschrift gegen Art. 3 Absatz 1 GG, sondern die mittelbar angegriffene Bestimmung des § 2 Absatz 2 BerHG selbst ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar...
Die vollständige Pressemitteilung können Sie lesen unter:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitte...
Den vollständigen Beschluß können Sie lesen unter:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidun...
Weitere Hinweise:
Interessant ist auch eine Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde Frau K. - 1 BvR 2310/06 vom März 2007 (März 2007 - BRAK-Stellungnahme-Nr. 5/2007). Der interessierte Leser findet diese Stellungnahme als PDF-Dokument unter: http://www.brak.de/seiten/pdf/Stellungnahmen/2007/...
Nicht weniger interessant dürfte die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) des Deutscher Bundestag - 16. Wahlperiode - Drucksache 16/4058 vom 17.01.2007 sein. Der interessierte Leser findet diese Beschlußempfehlung als PDF-Dokument unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/040/1604058...
Bildnachweis:
Stefanie Hofschlaeger / www.pixelio.de
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