Was ändert sich 2023? Wichtige Neuerungen im Überblick / Infoflyer zum Wohngeld
2023 gibt es viele Änderungen, die Arbeitnehmer*innen, Versicherte und Leistungsempfänger*innen betreffen. Höheres Kindergeld, steuerliche Absetzbarkeit des heimischen Arbeitsplatzes, Anhebung des Grundfreibetrags, volle Absetzbarkeit der Rentenbeiträge, Erhöhung des Wohngelds: Unterm Strich bringt das Jahr 2023 für viele mehr Geld ins Portemonnaie. Die Gewerkschaften bieten deshalb auch dieses Jahr wieder aktuelle Informationen über die zum Jahreswechsel anstehenden Neuerungen an.
Zu der allgemeinen Übersicht bietet der DGB zum Thema „Wohngeld“ auch weitere Informationen an. Ein Herzstück der Wohngeldreform ist, dass zukünftig die stark gestiegenen Heizkosten berücksichtigt werden. Das heißt: Wer bisher aufgrund der Wohnsituation und des Einkommens kein Wohngeld bekommen konnten, kann ab dem 01. Januar 2023 sehr wohl einen Anspruch haben. Deshalb kann es sich auch für Renter*innen, Geringverdiener*innen und Familien lohnen, einen Antrag zu stellen / einen möglichen Antrag zu prüfen.
„Wir haben die wichtigsten Informationen zum Wohngeld in einem Infoflyer zusammengestellt. Verfügbar ist der Infoflyer aktuell in den Sprachen Deutsch, Englisch, Arabisch, Bulgarisch, Farsi, Französisch, Polnisch, Rumänisch, Türkisch, Paschtu“, so der DGB Kreis- und Ortsverbandsvorsitzende Reinhard Nold. Auch können die Infoflyer sowie ein Wohngeldrechner als Excel- bzw. OpenOffice-Kalkulation kostenlos beim DGB Ortsverband unter der E-Mail: DGB-Lehrte@web.de angefordert werden.
Ein Überblick über die zahlreichen Neuerungen von A bis Z und was Sie jetzt wissen und beachten sollten.
Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom
Bei Gas, Strom und Fernwärme gibt es ab 2023 finanzielle Entlastungen: Für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs soll in diesem Zeitraum gelten: Ein gedeckelter Gaspreis von 12 Cent pro Kilowattstunde. Bei Strom liegt der Preisdeckel bei 40 Cent pro Kilowattstunde. Bei Fernwärme sollen 9,5 Cent pro Kilowattstunde als Preisdeckel gelten. Nur für den darüber liegenden Verbrauch muss der gültige Vertragspreis gezahlt werden. Einen Energiepreisdeckel forderte auch der DGB.
Bürgergeld ersetzt Hartz IV
Zum 1. Januar 2023 wird das Bürgergeld die bisherige Grundsicherung ("Hartz IV") ersetzen. Der Regelsatz des neuen Bürgergelds für alleinstehende Erwachsene soll monatlich 502 Euro betragen (statt bisher 449 Euro). Auch Lebenspartner*innen und Kinder sollen mehr Geld erhalten. Die Freibeträge auf Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro sollen auf 30 Prozent steigen. Zudem soll ein Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro bei Aufnahme von abschlussbezogenen Weiterbildungen eingeführt werden. Im 1. Jahr soll ein Vermögensfreibetrag von 40.000 Euro für einen Single und 15.000 Euro für jede weitere Person im Haushalt gelten.
Regelsatz bisher Regelsatz ab 1.1.2023 (geplant)
Alleinstehende und Alleinerziehende 449 Euro 502 Euro
Paare 404 Euro 451 Euro
18- bis 24-jährige Kinder 360 Euro 402 Euro
14- bis 17-jährige Kinder 376 Euro 420 Euro
Sechs- bis 13-jährige Kinder 311 Euro 348 Euro
Kinder bis fünf Jahre 285 Euro 318 Euro
Quelle: Bürgergeld-Gesetz (Entwurf der Bundesregierung)
Mehr Wohngeld für mehr Menschen
Das Wohngeld steigt 2023 von durchschnittlich 180 Euro auf rund 370 Euro monatlich. Das ist Teil der Wohngeldreform der Bundesregierung und soll einkommensschwache Mieterinnen und Mieter unterstützen. Es soll auch deutlich mehr Menschen zur Verfügung stehen. Das neue Wohngeld soll etwa 2 Millionen Haushalten zugutekommen statt bisher rund 600.000. Ob Sie Wohngeld bekommen können und wie viel, hängt von Einkommen, Miete, Wohnort ab und ist individuell sehr unterschiedlich. Sie bekommen es außerdem nicht automatisch, sondern nur auf Antrag bei Ihrer Kommune. Mit der Wohngeldreform wurden zudem Bagatellgrenzen im Fall von Rückforderungen eingeführt, die es ermöglichen den Bewilligungszeitraum auf 24 Monate zu verlängern. Eine dauerhafte Heizkostenkomponente geht künftig als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung in die Wohngeldberechnung ein, um die Menschen, die das Empfangen, bei den Energiekosten zu entlasten. Bemessungsgrundlage des Wohngelds ist die Bruttokaltmiete. Kosten für Heizung und Warmwasser wurden bei den Belastungen bislang nicht berücksichtigt. Angesichts der sehr stark steigenden Preise für Heizenergie ist es erforderlich, auch die Heizkostenbelastungen der Haushalte im Wohngeld zu berücksichtigen, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Damit die Behörden in Einzelfällen oder bei hoher Arbeitsbelastung das erhöhte Wohngeld zügig auszahlen können, sind vorläufige Zahlungen möglich.
Das 49-Euro-Ticket kommt
Auf das 9-Euro-Ticket aus dem Sommer folgt nun das 49-Euro-Ticket: Anfang 2023 soll das bundesweite Deutschlandticket eingeführt werden. Für 49 Euro pro Monat können Sie damit alle Busse und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs nutzen – egal wo im Land. Das Ticket soll als monatlich kündbares Abo angeboten werden.
Grund- und Kinderfreibetrag
Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt 2023 für Ledige auf 10 908 Euro. Verheirateten stehen 21 816 Euro zu. Der Grundfreibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen Lediger oder gemeinsam veranlagter Ehepartner steuerfrei bleibt. Dieses Existenzminimum wird also steuerlich nicht angetastet. Damit haben Arbeitnehmer etwas mehr Geld, da der Fiskus ab Januar 2023 erst bei Einkommen über dem neuen Grundfreibetrag Steuern abzieht.
Angehoben wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert: Der Freibetrag liegt 2023 bei 3012 Euro beziehungsweise 6024 Euro bei verheirateten Arbeitnehmern.
Zusätzlich wird ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 1464 Euro beziehungsweise 2928 Euro gewährt. Insgesamt betragen die Freibeträge für Kinder somit 4476 Euro für Ledige und 8952 Euro für Verheiratete.
Kindergeld: einheitlich 250 Euro für jedes Kind
Ab 2023 erhalten Eltern für jedes Kind 250 Euro pro Monat. Damit steigt die staatliche Unterstützung für das erste und zweite Kind jeweils um 31 Euro im Monat, für das dritte Kind ist es ein Plus von 25 Euro. Für das vierte und jedes weitere Kind bleibt es bei 250 Euro.
Kinderzuschlag: Familien mit geringen Einkommen erhalten mehr
Gute Nachrichten gibt es auch für Familien mit kleinen Einkommen. Ab Januar 2023 steigt der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag (KiZ) von bisher 229 Euro auf 250 Euro pro Kind und Monat. Der Kinderzuschlag unterstützt Eltern, die genug verdienen, um ihren eigenen Bedarf zu decken, aber deren Einkommen nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht. Zusätzlich zum Kindergeld erhalten diese Familien nicht nur den Kinderzuschlag, sondern sie sind auch von den Kita-Gebühren befreit und können unter anderem auch Leistungen des Schulbedarfspakets bekommen. Anträge auf Kinderzuschlag können bei den Familienkassen vor Ort oder online bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Hier kannst Du prüfen, ob Du Anspruch auf den KiZ hast. Familien, die bereits Kinderzuschlag beantragt haben oder diesen bereits erhalten, müssen von sich aus nicht aktiv werden – der Auszahlungsbetrag wird ab Januar 2023 automatisch angepasst.
Mehr Rente mit Angleichung zwischen Ost und West
Ab dem 1. Juli 2023 könnten nach aktueller Schätzung die Renten West um 3,5 Prozent und die Renten Ost um 4,2 Prozent steigen. So steht es im Entwurf des Rentenversicherungsberichts 2022 der Bundesregierung. Die Rentenerhöhung zum 1. Juli gilt stets für alle Altersrenten, für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, für gesetzliche Unfallrenten sowie für die Renten der Landwirte aus der landwirtschaftlichen Rentenkasse. Ab 1. Juli 2023 liegt der Ost-Rentenwert dann bei 99,3 Prozent des Westwerts.
Hinzuverdienstgrenze für Rentner*innen wird abgeschafft
Die Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten vor der Regelaltersgrenze wird zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Wer früher in Rente geht und sich etwas dazuverdient, musste bislang darauf achten, dass bestimmte Grenzen nicht überschritten wurden, ansonsten wäre die Rente gekürzt worden. Diese Hinzuverdienstgrenze wird 2023 vollständig abgeschafft. Bei einem Ruhestand ab 63 darf man künftig so viel neben der Rente verdienen, wie man will. Die Regelung betrifft Menschen, die mit 35 Beitragsjahren in Rente gehen, aber die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Nicht abgeschafft wird die Hinzuverdienstgrenze für all diejenigen, die eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente beziehen. Allerdings wird die Hinzuverdienstgrenze erhöht. Bei voller Erwerbsminderungsrente steigt sie 2023 auf 17 823,75 Euro pro Jahr. Bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Grenze rund 35 650 Euro pro Jahr – bei einem Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden am Tag. Ab Januar 2023 zählen hier auch Einnahmen aus kommunalen Ehrenämtern und Ehrenämtern der sozialen Selbstverwaltung zum Hinzuverdient. Die bisherige Ausnahmeregelung endet nun endgültig mit dem 31.12.2022.
Rentenbeiträge: voll von der Steuer absetzbar
Ab 2023 können alle, die Steuern zahlen, ihre Rentenbeiträge voll als Sonderausgaben absetzen – zwei Jahre früher als ursprünglich geplant. Damit entlastet die Bundesregierung Bürgerinnen und Bürger und verhindert auch künftig die sogenannte Doppelbesteuerung der Renten.
Sozialversicherungseitrag
Für die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung gelten für die Gebiete West und Ost unterschiedliche Werte: Im Westen steigt der Wert ab Januar 2023 auf 7300 Euro. Das Pendant Ost liegt bei 7100 Euro im Monat. Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Beschäftigte Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt bundesweit und steigt auf 59 850 Euro jährlich beziehungsweise auf 4987,50 Euro monatlich. Auch die Versicherungspflichtgrenze, also die Grenze, bis zu der Beschäftigte gesetzlich versichert sein müssen, steigt 2023. Lag sie 2022 bei 64 350 Euro im Jahr, liegt sie künftig bei jährlich 66 600 Euro (monatlich 5550 Euro). Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Der Krankenkassenbeitrag liegt bei 14,6 Prozent, der ermäßigte Beitragssatz bei 14 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt um 0,3 Prozent auf 1,6 Prozent. Krankenkassen können einen individuellen Zusatzbeitrag erheben, wenn sie ihren Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht decken können. Die Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitrags legt jede Kasse selbst fest. Ob alle Krankenkassen den Zusatzbeitrag erhöhen, ist – stand heute – nicht bekannt.
Aber Achtung: Gesetzliche Krankenkassen müssen ihre Mitglieder nicht mehr wie sonst schriftlich per Brief über die Beitragserhöhung informieren. Es reicht, wenn die Information zum Beispiel auf der Website der Krankenkasse oder in der Mitgliederzeitschrift erfolgt. In der Arbeitslosenversicherung steigt der Beitragssatz ab 2023 von 2,4 auf 2,6 Prozent. Da die Beiträge jeweils zur Hälfte von Beschäftigten und Arbeitgebern getragen werden, kommt durch die Erhöhung auf beide eine höhere Beitragslast von jeweils 0,1 Prozentpunkten zu.
Pauschbeträge, Werbungskosten
Der Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskostenpauschale) wird ab dem 1. Januar 2023 um 30 Euro erhöht. Beschäftigte können also ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung ohne Belege pauschal in Höhe von 1230 Euro geltend machen. Der Sparerpauschbetrag steigt ab 2023 von 801 auf 1000 Euro pro Jahr für Alleinstehende und von 1602 auf 2000 Euro für Ehe- und Lebenspartner.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steigt 2023 von 4008 auf 4260 Euro. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Betrag um 240 Euro für jedes weitere Kind.
Ausbildungsfreibetrag steigt
Der Ausbildungsfreibetrag wird ab 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben. Der Ausbildungsfreibetrag wird nur für Jugendliche gewährt, die volljährig sind, sich in Berufsausbildung befinden und nicht mehr zu Hause wohnen.
Homeofficepauschale steigt
Mit den Änderungen bei der Homeofficepauschale kommt der Gesetzgeber den Forderungen entgegen, die die DGB-Gewerkschaften schon zu Pandemiebeginn erhoben haben. So wird die Pauschale dauerhaft im Steuerrecht verankert und kann künftig bis zu 1260 Euro betragen, anstatt nur 600 Euro wie bisher. Pro Tag im Homeoffice können Steuerpflichtige ab 2023 also sechs Euro in der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Damit sind künftig 210 statt 120 Homeofficetage begünstigt. Endlich bessergestellt werden künftig auch all jene, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, zum Beispiel Beschäftigte im Außendienst, und alle, die ihren heimischen Arbeitsplatz wegen enger Wohnverhältnisse nicht von den Privaträumen abgrenzen können.Während deren anteilige Wohn- und Betriebskosten bislang nicht anerkannt wurden, sollen sie künftig unabhängig von den zu Hause verbrachten Arbeitstagen 1260 Euro als Jahrespauschale geltend machen können. Die Homeofficepauschale ist Bestandteil der Werbungskostenpauschale von 1230 Euro. Das heißt: Wer außer der Homeofficepauschale keine Werbungskosten hat oder auch mit weiteren Werbungskosten nicht die Grenze von 1230 Euro überschreitet, hat nichts von ihr.
Midi-Jobs: Grenze wird angehoben
Zum 1. Januar 2023 wird die obere Einkommensgrenze von Midijob (Übergangsbereich) noch einmal um 400 Euro angehoben. Sie liegt dann bei 2.000 Euro. Im Übergangsbereich wird ein reduzierter Sozialbeitrag erhoben. Direkt über der Minijobgrenze beträgt er 28 Prozent. Die Arbeitnehmer*innen müssen dabei zunächst gar keinen eigenen Beitrag zahlen und die Arbeitgeber zahlen die 28 Prozent allein. Mit steigendem Einkommen steigt der Gesamtbeitrag schrittweise auf die reguläre Höhe und die Beschäftigten müssen einen wachsenden und die Arbeitgeber einen rückläufigen Anteil zahlen. Bis Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab 2.000 Euro den Beitrag je zur Hälfte zahlen.
Alles was Sie sonst noch über Minijobs und Midijobs wissen müssen.
Mindestausbildungsvergütung
Auch angehende Auszubildende dürfen sich über mehr Geld freuen: Wer sich ab 2023 für den Beruf seiner Wahl in Handwerk und Betrieb qualifiziert, erhält im ersten Ausbildungsjahr die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung von 620 Euro im Monat. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gibt es dann Aufschläge. Der Auszubildende erhält 18, 35 beziehungsweise 40 Prozent über dem Einstiegsbetrag des ersten Ausbildungsjahres. Die Mindestvergütung gilt für Auszubildende, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelten Beruf ausgebildet werden. Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – nur noch elektronisch
Ab Januar 2023 wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier – bis auf wenige Ausnahmen – abgeschafft und durch ein elektronisches Verfahren abgelöst. Mit dem Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU, müssen gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte ihr Attest nicht mehr dem Arbeitgeber schicken. Stattdessen stellen die Krankenkassen die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch zur Verfügung und die Arbeitgeber rufen diese Daten dann ab.Auch Krankenhäuser nehmen an diesem Verfahren teil. Nicht beteiligt sind bislang Ärzte im Ausland, Rehaeinrichtungen sowie Physio- und Psychotherapeuten. Die eAU gilt zudem nicht für Privatversicherte.
Aber Achtung: Beschäftigte müssen ihren Arbeitgeber nach wie vor über die festgestellte Arbeitsunfähigkeit