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Wildlebende Pflanzen und Tiere sind keine Urlaubsmitbringsel – Elfenbeinschnitzerei und Krokotasche auch nicht!

Wer kennt das nicht? Das Gefühl, die schöne Alpenorchidee am Wegesrand in den Dolomiten könnte im heimischen Garten genau so gut aussehen wie der elfenbeinverzierte Bilderrahmen an der Wohnzimmerwand.

Eine exotisch anmutende Wolfsmilch aus Teneriffa, ein bunter Gecko aus Malaysia oder eine bunte Steinkoralle dem Roten Meer gehören genau so wenig ins Urlaubsgepäck wie die Frauenschuh-Orchidee aus den Alpen oder die Arnika-Rosette von einer Wiese im nordrheinwestfälischen Siegerland.

Wildlebende Pflanzen und Tiere unterliegen europäischen und weltweiten Artenschutzbestimmungen, die die sog. „Freilandentnahme“ zu gewerblichen oder rein privaten Zwecken untersagen. „Viele Pflanzen- und Tierarten unterliegen der EU-Artenschutzverordnung, die auf dem Washingtoner Artenschutzabkommen („CITES“) basiert, und sind in Deutschland meldepflichtig“, betont Dr. Heinrich Bottermann, Präsident des LANUV. Und meldepflichtig heißt der Besitzer muss seinen neu erworbenen Besitz bei der für ihn zuständigen Stadt oder dem Kreis anmelden – unter Angabe der Herkunft. Kann eine legale Herkunft (genehmigte Nachzucht) nicht nachgewiesen werden, wird der Neuzugang beschlagnahmt – genau so wie im Falle einer unterlassenen Meldung.

Aber nicht nur die Mitnahme wildlebender Pflanzen und Tiere ist heikel. So manche arglos mitgebrachte Krokotasche aus Kalifornien, Elfenbeinschnitzerei aus Kenia oder Korallenschmuck aus Ägypten überlebt die Einreisekontrolle am Flughafen nicht. Liegen hier Verstöß gegen das internationale Handelsabkommen „CITES“ vor, landen auch diese Mitbringsel im Zweifel in den Asservatenkammern des Zolls und dem Besitzer droht eine empfindliche Geldstrafe.

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) rät auf solche Mitbringsel grundsätzlich zu verzichten. Denn die internationalen Artenschutzbestimmungen müssen zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen in unseren Urlaubsländern so enge Grenzen stecken, dass der Urlauber sie sehr schnell übertritt, meist ohne es zu merken. Später, beim Zoll im Heimatland aufgefallen, kann er sich dann keinesfalls auf Unwissenheit berufen.

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