Hörige, Dreifelderwirtschaft und Pachtzeiten in der Landwirtschaft
Im nordwestlichen Bereich der Feldmark von Groß Lafferde (angrenzend an die Gemarkungen Hoheneggelsen und Gadenstedt), gibt es noch heute eine Flur mit der Bezeichnung "In den Hörigen".
Der Name ist auf Zeiten zurückzuführen, als die Bauern noch Leibeigene der Grundherren waren. Man nannte sie auch Laten oder Hörige.
Hörige waren vom Grundherrn persönlich abhängig und an ihr Bauerngut gebunden. Sie waren aber nicht völlig rechtlos. So konnten sie z.B. ihr Bauerngut mit allen Rechten und Pflichten vererben. In späterer Zeit wurden sie von den Grundherren freigelassen. Das geschah aber nicht aus Menschenfreundlichkeit, sondern aus wirtschaftlichen Erwägungen, denn mit der Freilassung hörte auch die Bindung an Grund und Boden auf. Damit ging zwangsläufig ihr Erbrecht am Bauerngut verloren.
Jetzt waren die Grundherren auf die bis dahin festgeschriebenen Abgaben der Hörigen nicht mehr angewiesen. Sie konnten ihre Ländereien meistbietend vermeiern (verpachten) und die Pächter nach Belieben wählen. Den meisten Freigelassenen blieben nur die Hofstellen mit Bau und Besserung,
Verpachtet wurde nach Meierrecht auf 3, 6, 9 oder 12 Jahre, auch unbefristet oder auf Lebenszeit des Pächters.
Die Verpachtung auf 9 Jahre hat sich über Jahrhunderte erhalten. Man findet sie noch heute in zahlreichen landwirtschaftlichen Pachtverträgen.
Auffällig an den Pachtjahren 3, 6, 9 und 12 ist, dass sich die Zahlen durch 3 Teilen lassen. Das ist kein Zufall, sondern historisch in der Dreifelderwirtschaft begründet:
Zur Bewirtschaftung wurde die gesamte Anbaufläche in drei Teile geteilt. Jeweils ein Teil lag zur Regeneration für die Dauer eines Wirtschaftsjahres brach. Der natürliche Aufwuchs diente als Weide oder Stallfutter.
Im Spätherbst desselben Jahres wurde der Boden bearbeitet und bis zum Jahresende mit Wintergetreide eingesät. Nach der Ernte, die im Sommer des kommenden Jahres erfolgte, Stand das Land zur erneuten Wintersaat oder im kommenden Frühjahr zur Sommersaat (vorwiegend Hafer) zur Verfügung.
Dieser Zyklus wiederholte sich alle 3 Jahre, worin dann die Pachtzeiten von 3, 6, 9 oder 12 Jahren begründet waren.
Quelle: Baurat a. D. Adolf Nülle, Meierrecht
Wenn er verstarb, mußte der Leibeigene "das beste Haupt theidigen", d.h. der Grundherr konnte sich aus dem Nachlaß ein Stück Kleidung, Vieh, etc. heraussuchen und für sich beanspruchen.