Bauernding, Freyding, Meyerding
Das Bauernding, auch Bauernthing, Buierding genannt, ist heute lediglich eine gesellige Veranstaltung, die zur Fastnachtszeit stattfindet. Aber noch in den 1950er Jahren wurden beispielsweise einige Wege (zum Sammeln von Pferdemist) und Gräben (zur Ziegen- oder Kaninchenfuttergewinnung) verpachtet. Dagegen waren dessen Vorgänger, die Freydinge und Meyerdinge, in früheren Zeiten für die bäuerliche Bevölkerung von existentieller Bedeutung.
Das Wort „Ding“ stammt aus dem altdeutschen und bedeutet so viel wie Gemeinde- oder Gerichtsversammlung. In den skandinavischen Ländern heißt es „Ting/Thing“ (z.B. „Storthing“, Großversammlung, norwegisches Parlament).
Die Freydinge und Meyerdinge befassten sich mit den Rechtsangelegenheiten der bäuerlichen Gemeinschaft (Kauf, Verkauf, Vererbung sowie Beleihung von Grund und Boden, Abgaben auf den Grundbesitz, die persönliche Rechtsstellung zum Grundherren). Eine zentrale Aufgabe war die zivil- und strafrechtliche Rechtsprechung. Diese Funktion wurde den Dingen bei der Einführung des römischen Rechtes alsbald entzogen.
Auf Freydingen wurden nur Angelegenheiten der Freibauern verhandelt. Sie besaßen freies Erbland und waren keinen Grundherren verpflichtet.
Seit der Eroberung Sachsens durch die Franken begaben sich viele Freibauern entweder freiwillig in die Abhängigkeit der Grundherren (zur Vermeidung drückender Verteidigungslasten) oder wurden in die Abhängigkeit gedrängt.
Der Freibauernstand war in Groß Lafferde verschwindend gering vertreten und spielte daher keine Rolle.
Grundsätzliches
Fast alles Land gehörte den Grundherren. Im Fürstbistum Hildesheim war das in erster Linie die Kirche. Sie überließ das Land den Bauern, aber nur solchen, die sich in ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis begaben. Diese „Liten, Laten“ genannten Bauern konnten das Land vererben und frei bewirtschaften. Sie und ihre Familienangehörigen waren „Hörige“ (Halseigene, Leibeigene, aber keine Sklaven) und als solche an ihre Hufen (Grundbesitzrechte) gebunden. Theoretisch konnten sie sich aus diesem Abhängigkeitsverhältnis lösen, mussten dann aber ihre Hufen an den Grundherren zurückgeben und sich loskaufen.
Die Grundherren verwalteten ihren Grundbesitz nach dem Villikationsprinzip. Einem Haupthof (Meyerhof) unter der Leitung des Villikus (Prokurator), wurden mehrere Höfe zugeordnet, die dem Haupthof dienstpflichtig waren und ihre Abgaben dort abzuliefern hatten.
Das Meyerdingsrecht (jus litonicum) wurzelt in altem germanischem Recht. Es war ursprünglich nicht schriftlich fixiert und wurde mündlich überliefert. Obwohl das germanische Recht weitgehend vom römischen Recht verdrängt wurde, blieb das Meyerdingsrecht, wenn auch eingeschränkt, bis zu den Umwälzungen der napoleonischen Zeit erhalten.
Meyerdinge im Fürstbistum Hildesheim
Groß Lafferde war eine der Gemeinden des Fürstbistums Hildesheim, in der jahrhundertelang Meyerdinge stattfanden. Einwandfrei nachweisbar und belegt ist das für die Jahre 1575 bis 1743.
Für das Fürstbistum Hildesheim existiert ein „Articul des Meyerdinges“, also eine Art Satzung, in der Rechte, Pflichten und das Procedere genau geregelt sind:
Meyerdingspersonen
Oberster Richter ist der Domprobst, außerhalb der Dompropstei der Domkellner. Dieser kann seine Aufgaben delegieren. Der Pfennig-Schreiber (=Kassenverwalter, Buchhalter, Kämmerer) ist Aktuarius (=Gerichtsschreiber, Kanzleichef).
Nur ein Halseigener kann Meyerdingsmitglied werden. Er muss dem Domprobst und der Domkirche Treue geloben und sich verpflichten, das jährliche Halshuhn abzugeben. Nach seinem Tode haben die Erben die Baulebung (Erbschaftssteuer) zu entrichten. Das kann die beste Kuh oder das beste Pferd sein. Wer kein Vieh hat, muss sich mit dem Meyerding über die Abgabe auseinandersetzen.
Meyerdingsmann (Meyerdingsnote) ist aber nur, wer öffentlich bestätigt und in das Meyerdingsbuch eingetragen wurde.
Die Halseigenschaft geht auf die Kinder über. Bisher freie Kinder können die Meierdingsgüter eines Halseigenen nur dann erben, wenn sie selbst halseigen werden.
Wer zum domprobsteilichen Meyerdingsmann angenommen werden will, muss sich aus seiner bisherigen Halseigenschaft entlassen lassen und den Nachweis durch einen Freibrief erbringen.
Städter, Edelleute, Geistliche, zölibatäre Personen, Personen die in Eid, Gelübden und Pflichten stehen oder anderwärts halseigen sind, können zu Meyerdingsgütern nicht zugelassen werden.
Ein Meyerdingsmann kann seine Meyerdingsgüter verkaufen und dann aus der Halseigenschaft entlassen werden. Wenn das auch für seine Kinder gelten soll, muss er sich außerdem freikaufen und einen Erlass-Brief haben.
Wenn ein solcher Mann später wieder Meyerdingsgüter erlangen will (z.B. durch Erbschaft), muss er wieder halseigen werden.
Das Meyerding wurde im Allgemeinen auf dem Thie unter freiem Himmel abgehalten. Deshalb galt wohl die heute etwas eigenartig anmutende Regelung, dass sich unberechtigte Männer und Frauen von der Meyerdingsgemeinschaft mindestens 40 Schritt oder 65 Fuß fernhalten müssen. Die Schrittlänge wird nach drei unterschiedlich großen Mannspersonen bemessen, die zur Kirche gehen (soll wohl bedeuten: gemächlichen Schrittes ohne Hast und Eile).
Solange es auf dem Groß Lafferder Thie ein Spelhus gab (Mehrzweckhaus, Rathaus, Versammlungshaus, Gaststätte; zerstört 1626), wird die Veranstaltung zumindest bei schlechtem Wetter auch dort stattgefunden haben.
Registrierung
Der Late hat das Recht, seine Hufen frei nach eigenem Gutdünken zu bewirtschaften. Dafür muss er eine „geringe“ Abgabe an den Domprobst bzw. an das Domkapitel abzuführen. Damit das ordnungsgemäß geschieht, haben die Laten dem Pfennigschreiber schriftlich mitzuteilen, wieviel Land sie bewirtschaften, wieviel davon eigenes Erbgut ist und wo die Ländereien liegen. Außerdem sind Angaben über Verpfändungen zu machen (Lage und Größe des verpfändeten Landes, Pfandgläubiger, Pfandsumme).
Getreue Hand
Wer Meyerdingsgüter erwerben möchte, aber selbst nicht halseigenen werden will, der kann sich eines Treuhänders, der „Getreuen Hand“, bedienen. Dieser Treuhänder (Mandatarius) wird öffentlich bestellt und muss selbst Meyerdingsmann (Halseigener) sein. Er übernimmt die Meyerdingsgüter im Namen seines Auftraggebers (Prinzipal, Mandans) erblich oder pfandweise.
Der Treuhänder hat darüber zu wachen, dass die Ländereien nicht veräußert oder versetzt werden. Soll das doch geschehen, so ist er gehalten, sich mit dem Meyerding ins Benehmen zu setzen.
Er haftet dafür, dass der jährlich zu zahlende Zins ordnungsgemäß abgeführt wird.
Seit alten Zeiten griff der neu bestellte Treuhänder in des Richters Hut. Damit wurde symbolisiert, dass er sich verpflichtet, alle Aufgaben treu und redlich wahrzunehmen.
Für seine Tätigkeit hat der Treuhänder gegen den Prinzipal Anspruch auf einen neuen Hut. Wenn er diesen innerhalb weniger Jahre nicht bekommt, kann er das Amt niederlegen. Die Meyerdingsgerechtigkeit geht dann an seinen Nachfolger über.
Im Übrigen kann der Treuhänder von seinem Amt nicht zurücktreten, es sei denn, er hat gewichtige Gründe oder der Mandans entlässt ihn oder wird selbst halseigen.
Meyerdingsgerichte
Die Meyerdingsgerichte werden nach alter Gewohnheit alljährlich zu einer bestimmten Zeit abgehalten (echtes Ding). Durch Verordnung der Commissarien können weitere Termine anberaumt werden (gebetene Dinge). Der Pfennigschreiber (Aktuarius) hat sicherzustellen, dass die Meyerdingsmitglieder bei diesen Terminen anwesend sind.
Wenn in Groß Lafferde Meyerding gehalten wurde, fand in der alten Kapelle ein Eröffnungsgottesdienst statt.
Für das Jahr 1686 sollte dafür gesorgt werden, dass die nicht mehr als Gotteshaus genutzte Kapelle in Ordnung ist, damit dort das Meyerding eröffnet werden könne.
Nachdem die Herren Commissarien und Beisitzer ihre Plätze eingenommen haben, werden alle Unbefugten unter Strafandrohung aufgefordert, das Meyerdingsgericht zu verlassen.
Der Meyerdingsvogt eröffnet das Gericht und fragt einen der Prokuratoren, ob alles bereit sei, das Meyerdingsgericht im Namen des Domprobstes und des Domkapitels zu Hildesheim und der Deputierten abhalten zu können. Bei entsprechender Antwort des Prokurators verweist der Vogt auf die Regularien, verbietet Unrecht und wirkt über die Land- und Grundgüter einen beständigen Frieden.
Zu den öffentlichen Meyerdingsgerichten werden keine Advokaten und Vorsprecher zugelassen. Es sind auch nur 2 Prokuratoren erlaubt, die der Meyerdingsvogt als Vertreter des Landesherrn hinzuzieht. Sie haben das Vorbringen der Urtellträger (Urteilsträger) und Achtsleute zu notieren und an den Pfennigschreiber zu Diktat und Protokoll weiterzuleiten.
Was recht und billig ist, darüber entscheiden die Meyerdingsmitglieder (Urtellträger und Meyerdingserben). Sie gewährleisten, dass von Anfang bis zu Ende des Gerichts durch Urteil und Recht verfahren wird.
Vererben, Verschenken, Verkaufen nach Meyerdingsrecht
Heiratet jemand eine Witwe mit Meyerdingsgütern, so erben nach dessen Tod die Kinder aus beiden Ehen, aber nur wenn sie halseigen sind oder halseigen werden.
Wenn ein Meyerdingsmann ohne leibliche Erben stirbt und nur einen Bruder und dessen Kinder hinterlässt, dann beerben ihn diese nach Meyerdingsrecht zu gleichen Teilen. Voraussetzung ist, dass sie die erforderliche Sachkunde besitzen. Söhne genießen Vorrang vor den Töchtern.
Der Halbbruder oder die Halbschwester eines verstorbenen Meyerdingmannes erben zu gleichen Teilen, wenn die Landgüter von demselben Vater stammen. Ist ein vollbürtiger Bruder oder eine vollbürtige Schwester vorhanden, dann sind des Halbbruders Kinder von der Erbschaft der Meyerdingsgüter ausgeschlossen.
Ein Ehemann erbt die von seiner Frau eingebrachten Meyerdingsgüter nur dann, wenn sie ihm zu Lebzeiten seiner Ehefrau vom Meyerding bestätigt worden sind. War das nicht der Fall, so erben die nächsten Anverwandten der Frau.
Hat bei der Ehestiftung einer der Brautleute dem anderen Partner Meyerdingsland überschrieben und stirbt einer bevor die Ehe vollzogen wurde, erbt der Überlebende und kann sich das Land ansetzen lassen.
Schenkungen sind für die Erben des Beschenkten nur dann wirksam, wenn dieser myerdingsberechtigt war oder geworden ist (Halseigener) und sich die Schenkung gerichtlich ansetzen lässt.
Wurde jemand in einem Testament mit Meyerdingsgut durch ein Legat bedacht, und haben Anverwandte den Vollzug des Legates nachweislich verhindert, so wird der Beschenkte an das Meyerdingsgut angesetzt.
Kauft ein Unbehöriger von einem Meyerdingsmann Erbland, legitimiert sich aber nicht durch die Halseigenschaft oder Treue Hand, und verkauft das Land weiter, so ist das Rechtsgeschäft nichtig. Der Mangel kann geheilt werden, wenn der Käufer sich zum Meyerdinge zugehörig machen und ansetzen lässt.
Beim Meyerdingsrecht ist maßgebend, ob die Länderei von der väterlichen oder mütterlichen Linie stammt. Danach richtet sich, welche Linie Vorrang hat.
Beleihung, Verpfändung
Wenn jemand einem anderen Geld borgt und sich dafür Erbland hypothekarisch verschreiben lässt, so ist er nur mit dieser Hypothek abgesichert. Wenn er aber auf dem Meyerdinge seine Forderung beweisen kann, wird er nach Prüfung der Sache und Eingriff in des Richters Hut pfandweise an das Erbgut gesetzt.
Sollte aber der Kreditgeber den gerichtlichen Ansatz nicht erwirken, dann ist er nach Meyerdingsrecht seines Pfandschillings verlustig.
Das Vor- und Rückkaufsrecht (jus retractus) an Meyerdingsgütern und einzuhaltende Fristen (praescriptio temporis) sind ebenfalls geregelt.
Für Klagen in Meyerdingssachen ist einzig und allein das Meyerding zuständig. Wer andere Gerichte anruft wird bestraft, es sei denn, dass Zweifel an der Zuständigkeit bestehen.
Die Aktenübersendung an auswärtige, unparteiische Rechtsgelehrte und Juristenfakultäten und die Einholung von Gutachten sind zulässig.
Wenn ein Meyerdingsmann in 3 Jahren seine Abgaben nicht abführt, wird nachgefragt (interpelliert). Erfolgt keine Zahlung wird das Land sequestriert (ein Treuhänder, Zwangsverwalter eingesetzt). Führt auch das nicht zum Ziel, wird gepfändet. Versagt auch dieses Mittel, wird das Land durch den Erben-Zinsherrn eingezogen (caduciert).
Quellen: Adolf Nülle, Etwas vom Buierding; Richard Wolf, Aus der Geschichte der Kirche zu Groß Lafferde; Daniel Eberhard Baring 1744, Descriptio Salae Principatus Calenbergici Locorumque Adiacentium.
Bürgerreporter:in:Wilhelm Heise aus Ilsede |
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