Taxis aus aller Welt, Roller-Starthilfe, EU-Bußgeldeintreibung

Seine Premiere im elfenbeinfarbenen Design feiert der Toyota bZ4x auf der Europäischen Taximesse in Essen am 4.und 5. November. | Foto: © Toyota / TRD mobil
  • Seine Premiere im elfenbeinfarbenen Design feiert der Toyota bZ4x auf der Europäischen Taximesse in Essen am 4.und 5. November.
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Von TRD Pressedienst

(TRD/MID) Auf der europäischen Taximesse in Essen (4. und 5. November 2022) präsentiert Toyota seine neue Generation von Taxen. Das vielseitige Produktportfolio reicht vom Vollhybrid über Plug-in-Hybrid- und Brennstoffzellenfahrzeug bis zum reinen Elektroauto, vom kompakten SUV bis zur großen Limousine.

Seine Premiere im elfenbeinfarbenen Design feiert der vollelektrische Toyota bZ4x. Das erste Elektroauto der Marke kombiniert eine elektrische Reichweite von bis zu 583 Kilometern mit großzügigen Platzverhältnissen und einem lokal emissionsfreien Antrieb, der keine Umweltzone fürchten muss. Den nahezu lautlosen Fahrbetrieb wissen Fahrer und Insassen gleichermaßen zu schätzen.

Die komplette Bandbreite zeigt sich auf dem rund 200 Quadratmeter großen Messestand C29 in Halle eins: Neben dem zum Taxi umgebauten bZ4x zeigt sich den Besuchern auch der Vollhybrid Lexus ES 300h und der Toyota RAV4 Plug-in-Hybrid, die den konventionellen und den elektrischen Antrieb kombinieren. Mit dem Toyota Mirai präsentieren die Japaner zudem ein Brennstoffzellentaxi, das einen lokal emissionsfreien Antrieb mit hoher Reichweite und kurzen Tankzeiten bietet.

„Toyota war schon immer ein Vorreiter im Taxisegment bei den Hybridfahrzeugen. Nachdem wir die Branche mit dem Prius+ aufgerüttelt haben, gehen wir nun den nächsten logischen Schritt: Der neue, vollelektrische bZ4x hebt Komfort und Effizienz auf ein neues Niveau – und ist der Mittelpunkt einer neuen, elektrifizierten Taxi-Generation“, erklärt Jörg Dzubiella, General Manager Toyota Geschäftskunden Service bei der Toyota Deutschland GmbH.

Motorroller startet nicht: Tipps zur Selbsthilfe

(TRD/MID) Startschwierigkeiten beim Peugeot Roller lassen sich in den meisten Fällen mit einigen Checks lösen. Peugeot Motocycles, weltweit ältester, noch aktiver Hersteller von motorisierten Zwei- und Dreirädern, gibt Tipps.

Helm auf, Handschuhe an und los geht’s – Rollerfahren ist einfach und unkompliziert. Doch was tun, wenn der Roller nicht anspringen will? Robert Schön, Leiter Vertrieb und Marketing: „Wenn der Roller nicht mehr anspringt, ist das oft die Folge langer Standzeiten oder von Verschleiß. In der Regel lässt sich hier selbst mit einigen Handgriffen Abhilfe schaffen. Bringt das jedoch kein Ergebnis, ist eine Kontrolle vom Fachpersonal erforderlich.“

Wenn der Roller nicht anspringen will, kann eine schwache oder defekte Batterie der Grund dafür sein. Gerade ältere Modelle nutzen sich schneller ab und müssen daher neu geladen oder ausgetauscht werden. Auch niedrige Außentemperaturen und eine lange Nutzungsdauer haben einen negativen Einfluss auf den Zustand der Batterie.

Hat der Roller über längere Zeit gestanden, zum Beispiel über Winter, ist es ratsam bei älteren Modellen, das Benzin aus der Schwimmerkammer des Vergasers abzulassen. Alter Kraftstoff kann zu Startschwierigkeiten führen. Zusätzlich kann sich altes Benzin in der Schwimmerkammer des Vergasers ablagern und die Düsen verstopfen. Damit dies nicht passiert, wird es über die Ablassschraube an der Schwimmerkammer in eine Schale abgelassen. Zudem ist es sinnvoll, den Vergaser auszubauen, zu leeren und zu reinigen. Viele Werkstätten bieten alternativ eine Reinigung in einem Ultraschallbad an.

Ruckeln oder Startschwierigkeiten beim Roller können häufig auf eine defekte oder verdreckte Zündkerze zurückgeführt werden. Ein Hinweis darauf ist ein schwacher Zündfunke. Finden sich auf der Zündkerze hartnäckige Ablagerungen, verbrannte Elektroden oder Keramikbruch, sollte die Zündkerze ersetzt werden. Falscher Einbau, verschmutzte Luftfilter, alter Kraftstoff oder das ausschließliche Fahren auf Kurzstrecken können weitere Gründe für einen Defekt an der Zündkerze liefern.

Inkasso bei Bußgeld im Ausland

(TRD/MID) Die Bußgeldeintreibung durch private Inkassounternehmen sei vor allem in Italien gängige Praxis, teilt der ADAC mit. Dabei gebe es datenschutzrechtliche Bedenken. Aktuell führt der Autoclub ein Musterverfahren gegen Privatinkasso.

Wer sein ausländisches Bußgeld wegen Falschparkens oder zu hoher Geschwindigkeit nicht bezahlt, muss damit rechnen, dass es auch nach der Rückkehr nach Deutschland eingezogen wird. Dafür gibt es seit 2010 ein EU-weites Vollstreckungsübereinkommen. Es regelt die grenzüberschreitende Vollstreckung von nichtbezahlten Bußgeldern ab 70 Euro. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass der offizielle Weg selten beschritten wird. Der Erlös nach dem EU-Vollstreckungsübereinkommen bleibt nämlich im Vollstreckungsstaat. Im Falle eines italienischen Bußgeldes beispielsweise also in Deutschland. Aber: Über private Inkassodienstleister erhält der Auftraggeber den Erlös, sprich Italien.

Genau hier sieht der ADAC einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und strebt ein Musterverfahren beim Landesdatenschutzbeauftragten Nordrhein-Westfalens an. Denn: Die Übermittlung der Daten einer öffentlich-rechtlichen Behörde an ein privates Unternehmen stelle eine unrechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten dar, so die Juristen des Clubs. Aus Sicht des ADAC sollte für ausländische Bußgeldeintreibungen nur der offizielle Weg über das EU-Vollstreckungsübereinkommen genommen werden. Dieser sei transparent und gewähre Rechtssicherheit für die Betroffenen.

Tatsächlich gebe es keine Rechtsgrundlage dafür, dass private Inkassounternehmen nichtbezahlte italienische Bußgeldforderungen in Deutschland durchsetzen. „Es handelt sich hierbei um öffentlich-rechtliche Forderungen, die nur auf dem im EU-Rahmenbeschluss vorgesehenen Weg volltreckt werden können“, sagt der Leiter Auslandsrecht beim ADAC, Michael Nissen. „Eine Beteiligung privater Inkassounternehmen ist hier nicht vorgesehen.“ Nur Behörden dürfen polizeiliche Geldbußen und Strafen eintreiben. In Deutschland ist dafür ausschließlich das Bundesamt für Justiz zuständig.

Dass die Verbreitung der personenbezogenen Daten unrechtmäßig sein könnte, zeigt ein Fall aus Österreich aus dem Jahr 2021: Hier legte ein betroffener Autofahrer Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde ein, da er die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch ein beauftragtes Inkassounternehmen als rechtswidrig ansah. Die Behörde gab der Beschwerde statt. Die Begründung: Da der EU-Gesetzgeber mit dem Vollstreckungsverfahren ein bestimmtes Instrument zur Eintreibung ausländischer Bußgelder hat, kann die Eintreibung durch ein Inkassounternehmen und die damit verbundene Übermittlung der personenbezogenen Daten nicht gerechtfertigt werden.

„Eine Entscheidung wie in Österreich wäre auch für Deutschland wünschenswert“, so Michael Nissen. „Anfragen zu Bußgeldern aus Italien gehören schon seit Jahren zu den Top-Themen in der ADAC Rechtsberatung. Unsere Mitglieder brauchen hier Rechtssicherheit, die ihnen mit dem EU-Vollstreckungsverfahren gegeben wird. Das wollen wir mit unserem Musterverfahren erreichen.“

Der ADAC wird in einem weiteren Musterverfahren vor dem OLG Köln gegen die hohen Zusatzgebühren vorgehen, die oftmals von privaten Inkassodienstleistern mit Sitz in Deutschland als „Aufwandsentschädigungen“ veranschlagt werden. Zusatzgebühren sollten nicht als lukrative Einnahmequelle für private Inkassodienstleister dienen. Italienischen Inkassounternehmen ist es laut italienischem Recht sogar untersagt, solche Extragebühren zu verhängen. Gleiches wünschen sich die Juristen des Clubs für Inkassodienstleister mit Sitz in Deutschland. Ungeachtet davon gilt: Wer sich im Ausland nicht an die Regeln hält, muss hierfür natürlich auch die Verantwortung tragen.

© Global Press Nachrichtenagentur und Informationsdienste KG (glp) TRD/mobil / Redakteur: Lars Wallerang

Thema: Automobilität

Bürgerreporter:in:

Heinz Stanelle aus Düsseldorf

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