Gericht bestätigt Baustopp an der Waldwirtschaft Seelhorst
Die Baumaßnahmen um die denkmalgeschützte Waldwirtschaft Seelhorst beschäftigte aufgrund einer SPD-Anfrage schon den Bezirksrat auf seiner letzten Sitzung. Doch davon hat die Verwaltung nichts erzählt: Es gibt Streit um die Bauarbeiten in diesem sensiblen Bereich. Jetzt hat sogar in einem Eil-Verfahren das Verwaltungsgericht Hannover einen von der Stadt verhängten Baustopp bestätigt.
Hintergrund: Auf dem Grundstück befindet sich das 1852 errichtete ehemalige Jagdhaus - die heutige Waldwirtschaft Seelhorst - (Gebäude 1), ein Fachwerkhaus mit angebauter Saalküche und Saal (Gebäude 2, 3 und 4) sowie eine Laube (Gebäude 5) und das Kutscherhaus (Gebäude 6). Die Gebäude sind als Gruppe baulicher Anlagen in das Verzeichnis der Kulturdenkmale eingetragen. Dabei sind die Nebengebäude zum Restaurant stark baufällig und werden nicht genutzt. Die Gebäude 2 und 3 wurden im Sommer 2012 auch noch durch einen Brand stark beschädigt.
Nach einer vom Verwaltungsgericht herausgegebenen Pressemitteilung erteilte die Stadt Hannover dem Grundeigentümer zwar im Mai 2016 eine Baugenehmigung mit einer Vielzahl denkmalrechtlicher Nebenbestimmungen für umfangreiche Baumaßnahmen. Bei einer Ortsbesichtigung Mitte Juli 2017 stellten Mitarbeiter der Stadt dann jedoch fest, dass mit den Bauarbeiten begonnen, aber entgegen der Baugenehmigung die Gebäude 2, 3, 4 und 5 komplett abgerissen wurden. Die Stadt ordnete einen sofortigen Baustopp an. Die vom Antragsteller vorgenommenen Bauarbeiten seien rechtswidrig. Genehmigt worden seien lediglich ein Teilabriss sowie Umbaumaßnahmen unter Verwendung der bestehenden Bausubstanz. Ein vollständiger Abbruch und Neuaufbau der Gebäude sei illegal.
Der Grundstückseigentümer wandte sich deshalb an das Verwaltungsgericht. Doch die dortigen Richter sahen die Sache genau wie die Stadt und lehnten den Eilantrag des Bauherrn ab. Die vorgenommenen Änderungen seien nicht darauf ausgerichtet, die vorgefundene Bausubstanz zu erhalten. Entscheidend sei, ob das wiederhergestellte Gebäude mit dem ursprünglich noch vorhandenen identisch ist. Setze die planungsrechtliche Zulässigkeit der Wohnnutzung im Außenbereich somit unabdingbar den Fortbestand der denkmalgeschützten Bausubstanz voraus, könne ein auf § 35 Abs. 4 Nr. 4 Baugesetzbuch gestützter Bauvorbescheid jedenfalls nicht herangezogen werden, um einen Komplettabriss mit nachfolgendem Neubau zu legitimieren“, heißt es in dem jetzt ergangenen Beschluss (Az.: Az. 4 B 7253/17).
Der unterlegene Grundstückseigentümer kann allerdings noch Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.
Bürgerreporter:in:Jens Schade aus Hannover-Döhren-Wülfel-Mittelfeld |
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