myheimat.de setzt auf dieser Seite ggf. Cookies, um Ihren Besuch noch angenehmer zu gestalten. Mit der Nutzung der AMP-Seite stimmen Sie der Verwendung von notwendigen und funktionalen Cookies gemäß unserer Richtlinie zu. Sie befinden sich auf einer sogenannten AMP-Seite von myheimat.de, die für Mobilgeräte optimiert ist und möglicherweise nicht von unseren Servern, sondern direkt aus dem Zwischenspeicher von Drittanbietern, wie z.B. Google ausgeliefert wird. Bei Aufrufen aus dem Zwischenspeicher von Drittanbietern haben wir keinen Einfluss auf die Datenverarbeitung durch diese.

Weitere Informationen

Fotorecht
Wenn auf Werbeaufnahmen ein Privatflugzeug im Bild zu sehen ist

  • Ein weiterer Beitrag zum Thema Fotorecht.
  • hochgeladen von Jens Schade

Der Fall: Ein Automobilkonzern wollte für seine neuesten Fahrzeugmodelle werben. Die Werbestrategen des Automobilbauers fanden es da wohl eine besonders gute Idee, auf einem Flughafen eine Fahrveranstaltung für Journalisten durchzuführen. Natürlich war ein Fotograf dabei, der das Ganze fachgerecht ins Bild setzte. So gab es dann alsbald Bilder der neuestens Fahrzeugtypen des Herstellers im Internet zu finden – mit einem Learjet im Hintergrund.

Dies passte der Eigentümerin des so zufällig abgebildeten Privatfliegers nun aber ganz und gar nicht. Denn auf den veröffentlichten Fotografien war das auf dem Leitwerk des Flugzeugs aufgemalte vorgeschriebene Luftfahrkennzeichen zu sehen. Die Halterin des Luftgefährts meinte nun, weil man anhand dieses Kennzeichens per Internetrecherche ihre Identität ermitteln könne, würde der Automobilhersteller quasi mit den guten Namen des Flugzeughalters werben.

Es kam zu einem Rechtstreit, bei dem letztendlich die Klägerin verlor. Der Bundesgerichtshof entschied in letzter Instanz: „Die nach der Lebenserfahrung fernliegende Möglichkeit, dass Betrachter eines Werbefotos, auf dem neben dem beworbenen Produkt (hier: ein PKW-Modell) ein Flugzeug zu sehen ist, durch eine Internetrecherche anhand der auf dem Foto sichtbaren, für sich genommen nicht als namensmäßig erkannten Buchstabenfolge (hier: das auf dem Leitwerk des Flugzeugs abgebildete gesetzlich vorgeschriebene Luftfahrzeugkennzeichen) die Identität des Halters des Flugzeugs ermitteln könnten, stellt keine dem Werbenden zuzurechnende Verwendung des Namens des Halters dar“ (Urteil vom 16. Mai 2024 – I ZR 45/23 –).

Mehr zum Thema Fotorecht? Hier klicken

Weitere Beiträge zu den Themen

FotorechtLuftfahrtkennzeichenFotografie

2 Kommentare

👍Nr. 2.

Ein interessanter Beitrag.  LG

Beteiligen Sie sich!

Um zu kommentieren, öffnen Sie den Artikel auf unserer Webseite.

Zur Webseite

Themen der Woche

ParteitagBundestagswahlSPD