Geschützte Marken im Foto: Wann darf ich die Bilder veröffentlichen?
Wer fotografiert, sollte Jura studiert haben. Nun, das ist vielleicht etwas übertrieben. Aber nur etwas. Rechtliche Fragen können sich schon stellen, wenn Alltagsgegenstände im Bild erscheinen. Denken wir an ein Foto, das den Lebenspartner bei der Wäsche zeigt. Er hat eine Packung Waschpulver der Marke Persil (deutlich lesbar) in der Hand. Wenn sich jetzt ein anderer Hersteller aufregt, dass nicht sein „viel besseres“ Produkt für das Bild verwendet wurde, mag man noch achselzuckend darüber hinweggehen können. Aber: könnte uns der Produzent von Persil (und natürlich auch von jeder anderen Waschmittelmarke, die alternativ im Bild erscheint) verbieten, ein solches Foto zu veröffentlichen? Selbst wer niemanden bei der Hausarbeit ablichtet, sondern vielleicht eher in den Straßen der Stadt auf Fotopirsch geht, stößt unweigerlich auf Marken: sei es der berühmte Stern oder die zwei Buchstaben am unteren des Alphabets bei parkenden Autos, sei es als Werbung an den Hauswänden oder in Schaufenstern. Dürfen wir trotzdem diese Bilder beispielsweise bei myheimat ins Netz stellen? Hier nun meine Gedanken und Überlegungen zum Thema Markenrecht und Fotografie.
Dass es mit der fotografischen Abbildungen von Marken nicht so einfach ist, merkt jeder Hobbyfotograf, der seine Werke Bildagenturen anbietet. Normalerweise wird jedes hochgeladene Bild peinlich genau nach irgendwelchen Markenzeichen oder -namen abgesucht. Wird der Kontrolleur fündig, war es das dann. Das Bild, mag es noch so toll sein, wird nicht angenommen. Vorweg gesagt: Die Bildagenturen haben sich bei dieser Verfahrensweise etwas gedacht.
Als Ausgangspunkt meiner Überlegungen beschränke ich mich auf das bundesdeutsche Markenrecht. In anderen Ländern kann der markenrechtliche Schutz abweichend ausgestaltet sein. Das kann durchaus ein Problem für uns deutsche Netz-User sein: veröffentlichen wir ein Bild im Internet - und sei es auf einer deutschen Seite wie myheimat - agieren wir automatisch gleichwohl immer international. Denn unser Beitrag kann überall auf der Welt abgerufen werden. Welche Probleme dies ergeben kann, habe ich versucht, mit meinem Beitrag „Die Panoramafreiheit - Eine Falle für Fotografen im Internet? (siehe Links am Ende des Beitrages) aufzuzeigen.
Im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen - kurz Markengesetz - wird dem Inhaber einer Marke das ausschließliche Recht daran gewährt (§ 5 Abs. 1 Markengesetz). Anderen ist es ohne Zustimmung des Rechtsinhabers untersagt, diese Marke „im geschäftlichen Verkehr“ zu benutzen (§ 5 Abs. 2 ff. Markengesetz).
Und was ist nun eigentlich eine Marke? Das verrät § 3 Abs. 1 Markengesetz: „Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“ Geschützt sind aber nach § 5 Abs. 1 Markengesetz daneben als geschäftliche Bezeichnungen auch Unternehmenskennzeichen und Werktitel. Was das ist, wird in den Absätzen 2 und 3 des Paragraphen näher erläutert: „Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten. Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.“
Was eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr darstellt, ist eine Rechtsfrage, bei der auf das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen ist (BGH, Urteil vom 03.02.2005 - I ZR 159/02 -). In dem diesen Urteil zu Grunde liegenden Fall ging der Bundesgerichtshof (BGH) von einer markenmäßigen Benutzung der Marke Milka aus. Milka ist der Schokoladenhersteller mit der lila Kuh. Der in diesem Verfahren Beklagte vertrieb nun nicht etwa eigene Schokolade in lila. Er verkaufte vielmehr ein Bild. Zwar keine Fotografie, sondern eine Grafik. Aber das spielt für uns keine Rolle. Es geht schließlich um die erhellenden Ausführungen unseres obersten Zivilgerichtes. Stein des Anstoßes war eine Postkarte. Auf einem lilafarbenen Untergrund stand der Text „Über allen Wipfeln ist Ruh, irgendwo blökt eine Kuh. Muh!“ Als Autor dieser Zeilen war angegeben: „Rainer Maria Milka.“
Der BGH führte aus: „Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Verletzungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG grundsätzlich einen markenmäßigen Gebrauch des Kollisionszeichens voraussetzt. … Von einem markenmäßigen Gebrauch ist auszugehen, wenn das Zeichen in der Weise verwendet wird, dass es im Rahmen des Produktabsatzes die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR Int. 1999, 438 Tz. 38 - BMW/Deenik; GRUR 2003, 55, 57 Tz. 47 ff. - Arsenal Football Club; BGH GRUR 2005, 162 - SodaStream). Für den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 2 MRRL (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) reicht es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften aber auch aus, dass die beteiligten Verkehrskreise das Kollisionszeichen zwar als Verzierung auffassen, es wegen der hochgradigen Ähnlichkeit jedoch gedanklich mit der bekannten Marke verknüpfen (vgl. EuGH, Urt. v. 23.10.2003 - Rs. C-408/01, GRUR 2004, 58, 60 Tz. 39 = MarkenR 2003, 453 - Adidas/Fitnessworld). … Selbst wenn der Verkehr die Bezeichnung "Milka" und die violette Farbe der Postkarte als reine Produktausstattung auffasst, wird er aufgrund der identischen Wortmarke der Klägerin und der mit ihrer Farbmarke sehr ähnlichen Grundfarbe der Postkarte der Beklagten diese Gestaltungen mit den Marken der Klägerin gedanklich verknüpfen. Zu Recht hat das Berufungsgericht festgestellt, die von der Beklagten eingesetzten Stilmittel deuteten unmissverständlich auf die Marken der Klägerin hin. Die Verbindung zwischen der Gestaltung der Postkarte und den Marken der Klägerin macht gerade den Scherz der Postkarte aus. Im Streitfall ist somit von einer markenmäßigen Benutzung i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auszugehen. Es kann daher offenbleiben, ob bei nicht markenmäßiger Benutzung der Schutz bekannter Marken entsprechend § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG … oder, wie vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes, aufgrund des Wettbewerbsrechts zu gewähren ist (vgl. hierzu BGHZ 86, 90, 95 - Rolls-Royce).“ Achtung: im letzten Satz ist ein wichtiger Hinweis enthalten. Es gibt einen Markenschutz auch bei nicht markenmäßiger Benutzung der Marke. Dazu aber später. Lesen wir weiter, was der BGH zu sagen hat:
„Das Berufungsgericht hat angenommen, die Marken der Klägerin seien im Inland bekannte Marken i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG; auf der Postkarte seien das Zeichen "Milka" und die Farbe "Lila" als ähnliche Zeichen verwendet worden. Diese Feststellungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und werden von der Revision auch nicht angegriffen. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Ausnutzung der Wertschätzung der bekannten Marken der Klägerin i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bejaht. Davon ist auszugehen, wenn ein Wettbewerber sich mit der Kennzeichnung seiner Waren der Marke angenähert hat, um Gütevorstellungen, die der Verkehr mit den unter der Marke vertriebenen Erzeugnissen verbindet, für sich auszunutzen … Ob die Beklagte für ihre Postkarte irgendwelche Gütevorstellungen der bekannten Marken der Klägerin für sich ausnutzt, erscheint zumindest zweifelhaft. Jedenfalls liegen aber die Voraussetzungen einer Ausnutzung der Unterscheidungskraft der bekannten Marken der Klägerin vor. Die Beklagte nutzt - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - das besondere Maß an Aufmerksamkeit aus, das mit der Verwendung der bekannten Marken der Klägerin als Name des fiktiven Dichters und als lilafarbenem Hintergrund der Postkarte verbunden ist. Der scherzhafte Charakter, den die Beklagte mit der Gestaltung der Postkarte erzielen will, ist nur dadurch zu erreichen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Anspielung auf die Marken der Klägerin erkennen, was deren Bekanntheit erfordert. Dadurch nutzt die Beklagte die besondere Aufmerksamkeit aus, die die Assoziation einer Bezeichnung mit einer bekannten Marke wecken kann.“
Der lila Schokoladenfabrikant unterlag in dem Rechtsstreit trotzdem. Denn, so der BGH: „Wird eine bekannte Marke bei der Aufmachung eines Produkts in witziger und humorvoller Weise verwandt (hier: Wiedergabe auf einer Postkarte), kann die Unlauterkeit der Ausnutzung der Unterscheidungskraft (Aufmerksamkeitsausbeutung) der Klagemarke aufgrund der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ausgeschlossen sein.“ Und davon ging Deutschlands höchstes Zivilgericht hier aus .
Wie schnell aber so ein Rechtsstreit auch anders herum ausgehen kann, zeigt eine schon ältere Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1982. Bitte nicht verwirrt sein. Damals gab es das Markengesetz noch nicht, der Gerichtshof stützte sein Urteil deshalb auf Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Aber was war geschehen? Diesmal haben wir einen Fotografen. Der machte ein Foto für eine Werbeagentur für eine bekannte Whiskey-Marke. Das geschah natürlich mit Einverständnis des Herstellers des hochprozentigen Getränks und stellt keine Markenverletzung dar. Jedoch schmückte der Fotograf sein Bild weiter aus. Typisch für die Whiskey-Marke posierten texanisch gekleidete Männer beim Kartenspiel auf dem Bild. So weit war die Welt noch in Ordnung. Dumm nur, dass die Kartenspieler dabei auf dem Kotflügel eines Nobelwagens saßen und dessen charakteristischer Kühlergrill mit einer berühmten Kühlerfigur deutlich zu erkennen war. Zwar hatte der Fotograf dieses Auto ordnungsgemäß vom Eigentümer für diese Aufnahmesession gemietet. Er hatte die Rechnung jedoch ohne den Hersteller des Automobils und des Bundesgerichtshofes gemacht. Mit der Darstellung einer Teilansicht des Autos seien Markenrechte verletzt worden, urteilten unsere Bundesrichter.
Zwar meinte der BGH: „Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die beanstandete Anzeige als eine Werbung für die blickfangartig herausgestellte Whiskey-Marke auffassen und in der mit abgebildeten, in den drei kennzeichnenden Merkmalen durch Warenzeichen geschützten, Kühlerpartie des Rolls-Royce-Automobils weder einen Hinweis dahin sehen, dass die Firma Rolls-Royce diesen Whiskey herstelle und vertreibe, noch dass sie irgendwie wirtschaftlich oder organisatorisch mit dem Hersteller dieses Whiskeys verbunden sei. Bei dieser Sachlage werden die warenzeichenrechtlich geschützten Elemente der Kühlerpartie nicht i.S. des § 15 WZG warenzeichenmäßig benutzt. Angesichts dieser Feststellung kommen auch namens- und firmenrechtliche Ansprüche aus den §§ 12 BGB, 16 UWG hier nicht in Betracht.“ Dies nützte der Werbeagentur jedoch nicht viel. Denn in dem Urteil vom 09.12.1982 heißt es dann weiter: „Der Unterlassungsanspruch ist aber unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung zur Empfehlung der eigenen Ware als sittenwidrig zu beurteilen. In der Rechtsprechung ist wiederholt anerkannt worden, dass wettbewerbswidrig handelt, wer die Qualität seiner Waren oder Leistungen mit denen geschätzter Konkurrenzerzeugnisse in Beziehung setzt, um den guten Ruf der Waren oder Leistungen eines Mitbewerbers als Vorspann für die eigene Werbung auszunutzen. ... Im Streitfall steht dieser Beurteilung auch nicht entgegen, dass die Beklagte, wie sie geltend macht, das abgebildete Fahrzeug vom Eigentümer, der offenbar damit einverstanden war, zum Zweck der Nutzung für Reklameaufnahmen gemietet hat. Der Ruf einer Ware haftet nicht am einzelnen Erzeugnis, ist vielmehr mit dem Unternehmen und seiner Produktion verbunden. Dem Eigentümer eines einzelnen Fahrzeugs dieser Produktion steht deshalb im Verhältnis zum Hersteller nicht die Rechtsmacht zu, eine nach wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten unzulässige Rufausnutzung durch Verwendung seines Fahrzeugs mit Wirkung gegenüber dem Hersteller zu genehmigen.“
Das muss schon zweimal gelesen werden, um es nachzuvollziehen.
Unternehmen wir kurz einen Abstecher in die USA. Auch in Deutschland kennen wir den „Duftbaum“ bzw. „Wunderbaum“. Er ist bei uns als Marke geschützt, aber eben so in Amerika. Hier ging es um ein Foto, dass durch die Windschutzscheibe eines Autos aufgenommen wurde. Es eröffnet den Blick auf Berge und Wälder. Leider hing im Auto so ein „Wunderbaum“. Er reicherte die Gerüche in der Fahrzeugkabine nicht nur um ein paar weitere Aspekte an, nein, diese Tannennachbildung drängte sich auch rechts mit ins Bild. Eine Bildagentur in den USA verkaufte dieses Foto. Der Rechteinhaber des Wunderbaumes sah sein Markenrecht verletzt. Laut Beschluss vom 28.09.2011 hielt das zuständige New Yorker District Court eine Markenrechtsverletzung für möglich und regte an, den Anspruch anzuerkennen. Der Zulassungsbeschluss findet sich unter:
http://de.scribd.com/doc/67629206/Decision-Tree-Fr...
Also auch bei Stinkebäumen heißt es aufpassen. Ob der Rechtsstreit zwischenzeitlich abgeschlossen ist und wie er ggf. ausgegangen ist, habe ich nicht ermitteln können.
Aber, was sagt uns das nun alles? Welche Fotos dürfen wir veröffentlichen und welche nicht?
Problematisch ist markenrechtlich zum einen nur die „Benutzung im geschäftlichen Verkehr“. Das kann indes schnell der Fall sein. Denken wir nur daran, dass wir irgendetwas verkaufen wollen und dazu ein Bild mit veröffentlichen. Weiterhin bin ich mir nicht sicher, inwieweit die Gerichte den Begriff des geschäftlichen Verkehrs im Zweifel ausdehnen würden. Unsere Beiträge bei myheimat dienen als Verpackung für Werbung; der Betreiber der myheimat-Seiten verdient zumindest auch daran. Wird ein von einem User veröffentlichtes Bild bei einem myheimat-Beitrag deshalb schon im geschäftlichen Verkehr verwendet? Ich meine zwar nein, bin mir aber nicht sicher, ob ein Gericht dies nicht doch mal anders sehen würde. Aber stellen wir den „geschäftlichen Verkehr“ erst einmal hinten an.
In markenrechtlicher Hinsicht (wohl gemerkt: nur in markenrechtlicher!) dürfte die Abbildung eines Markenproduktes (geschäftlicher Verkehr hin oder her) unbedenklich sein, wenn die betreffende Marke nicht erkennbar ist. Normalerweise unterliegen Marken auch nicht dem Urheberrecht. Sie stellen kein urheberrechtlich geschütztes Werk dar (Vorsicht: bei der oben angesprochenen Kühlerfigur könnte es sich vielleicht doch um ein solches „Werk" handeln), sondern sind, wie der Jurist sagt, nur ein „kommerzielles Kommunikationszeichen“.
Eine Marke kann nur verletzt werden, wenn sie durch die Verletzungshandlung auch als Marke verwendet wird. Davon wird aber nicht nur ausgegangen, wenn wir etwa gefälschte Markengegenstände fotografieren und das Bild ins Netz stellen (bei ebay-Aktionen also aufpassen), sondern bereits schon dann, wenn man die Marke nutzt – siehe den Rolls-Roys-Fall – um mit ihrer Hilfe eine andere Aussage „rüberzubringen“, also wenn damit letztendlich für ein anderes Produkt geworben wird. Sobald nach Ansicht des Richters der Eindruck entstehen kann, dass der Verbraucher bzw. Adressat des Fotos eine Verbindung im geschäftlichen Bereich mit der abgebildeten Marke herstellt, wird es kritisch.
Zulässig ist die Nutzung der Marke demgegenüber, wenn etwa ein Supermarkt in seinen Anzeigen für das Waschmittel wirbt und dazu ein Foto der Verpackung mitsamt Markennamen abbildet oder ein Fotohändler eben die neuesten Kameramodelle von Nikon, Canon und Co. per Anzeige mit Abbildungen anbietet. Aber das ist ja eigentlich selbstverständlich. Wird die Marke für den Weiterverkauf des legal erworbenen Produkts genutzt, darf sie abgebildet werden (es sollte sich aber schon um ein Originalprodukt handeln, bei gefälschter Ware ist der Markenschutz nicht durch den Kauf erschöpft). Problemlos müsste die Abbildung der Marke weiterhin bei einem zulässigen Produktvergleich sein.
Für uns Fotografen dürfte hingegen der Umstand wichtiger sein, dass die Abbildung einer Marke ebenfalls dann erlaubt ist, wenn sie, die Marke, lediglich beiläufig im Bild erscheint, also nur Beiwerk ist, der Fotograf sie nicht für seine Zwecke nutzt und sich dem Betrachter keine Verbindung zwischen der Aussage des Bildes und der Marke aufdrängt. Wenn sie eher nur dekorierende Funktion hat und eigentlich austauschbar ist, wird die Marke nicht benutzt und darf mit dem Bild veröffentlicht werden. Weil das aber alles so unsicher ist und von der Einschätzung letztendlich des angerufenen Gerichtes abhängt (siehe den Auto-Whiskey-Fall) und weil niemand im Voraus sagen kann, wie ein Bildaufkäufer das erworbene Foto für welche Werbezwecke nutzt, gehen die Bildagenturen auf Nummer sicher. Sie lehnen rigoros angebotene Aufnahmen ab, auf denen sie auch nur ansatzweise eine Marke vermuten. Denn, so das Landgericht München: „Eine Bildagentur, die einem Kunden Bildmaterial (zur Gestaltung eines Prospekts) überlässt, kann in einem sog. Lizenzvertrag wirksam vereinbaren, dass der Kunde die Bilder zwar frei und unbegrenzt vertragsgemäß verwenden kann, nicht aber, dass die Bildagentur diese Nutzung von allen denkbaren Rechten Dritter (hier: Geschmacksmusterrechte) freigestellt gewährt“ (Urteil vom 14.10.2004 - 4 HKO 12461/04 -).
Eine Anmerkung noch zu Bildagenturen (vielleicht vermarktet der eine oder andere Hobbyfotograf ja seine Bilder auf diesem Wege). Im selben Urteil zeigt das Landgericht den Agenturen (und indirekt damit auch den Fotografen, die ihre Bilder bei der Agentur einstellen) einen Ausweg auf. „Wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen können ausdrücklich den Vorbehalt und die Notwendigkeit der Beachtung von Drittrechten an den überlassenen Bildern regeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein "Bild-Paket" mit insgesamt 260 Bildern zu einem relativ niedrigen Preis zur beliebig häufigen Verwendung überlassen wird.“ Aber diese Rechtsprechung gilt natürlich nur für deutsches Recht.
Die Sache mit dem Markenschutz scheint mir noch recht eingängig zu sein, zumal ja meistens für den Fotografen erkennbar ist, dass er eine Marke mitfotografiert. Haarig wird es beim Designschutz bzw. der Frage der Verletzung eines Geschmacksmusters. Wer weiß schon, was überall als Geschmacksmuster geschützt ist? So bin ich bei meinen Recherchen zu Markenrechten - quasi nebenbei - auf den ICE-Fall gestoßen. Ein Fotograf ist wohl nicht gut beraten, ein Bild für eine Werbebroschüre zu verkaufen, wenn darauf etwa ein ICE 3 zu sehen ist. Aber darauf hier jetzt einzugehen, würde zu weit führen. Vielleicht finde ich genügend Material zum Geschmacksmusterschutz, um darüber später einen eigenen Artikel zu schreiben.
Mit meinen Beiträgen zum Thema Fotografie und Recht möchte ich gern mit anderen Fotografen zum Erfahrungsaustausch kommen. Vielleicht hat ja schon jemand (hoffentlich gute) Erfahrungen gemacht und kann diese mitteilen. Ich freue mich jedenfalls auf Kommentare, Anmerkungen und Berichte von anderen my-Heimatlern. Und noch etwas: Ich habe mich bemüht, nichts Falsches zu schreiben. Eine Gewähr für die Richtigkeit übernehme ich jedoch nicht, bin schließlich kein Fachmann in Sachen Markenrecht. Und eine Rechtsberatung durch einen erfahrenen Juristen kann dieser Artikel natürlich nicht ersetzen.
Weitere Artikel zu Fotografie und Recht:
Wer sich für weitere Aspekte zum Thema Fotografie und Recht interessiert, mag vielleicht meine schon bei myheimat veröffentlichten Gedanken zum Schutz von Urhebern künstlerischer Werke und von Eigentümern fotografierter Sachen lesen.
Eine Auseinandersetzung mit dem Urheberrecht – speziell zur Frage der Panoramafreiheit im Internet findet sich unter
Die Panoramafreiheit – Eine Falle für Fotografen im Internet? Teil 1
http://www.myheimat.de/hannover-doehren-wuelfel-mi...
Die Panoramafreiheit – Eine Falle für Fotografen im Internet? Teil 2
http://www.myheimat.de/hannover-seelhorst/ratgeber...
Ergänzt und abgeschlossen wird das Thema Urheberrecht und Panoramafreiheit mit dem Beitrag
Noch einmal Panoramafreiheit: Ja was darf denn nun fotografiert werden?
http://www.myheimat.de/hannover-seelhorst/ratgeber...
Ein weiterer Artikel – wegen der Länge in 3 Teilen – beschäftigt sich speziell mit der Frage, ob man ohne Erlaubnis fremdes Eigentum fotografieren darf. Zu finden ist dieser Beitrag hier:
Teil 1: Fremde Sachen, eigenes Foto - Darf ich anderer Leute Eigentum einfach so fotografieren?
http://www.myheimat.de/hannover-seelhorst/ratgeber...
Teil 2: Eigene Fotos - fremde Sachen: eine Gratwanderung mit Stolperfallen
http://www.myheimat.de/hannover-seelhorst/ratgeber...
Teil 3: Ferienhäuser und Saunen mit Persönlichkeit
http://www.myheimat.de/hannover-seelhorst/ratgeber...
Mit der Frage, wann Fotos, auf denen andere Menschen zu sehen sind, veröffentlicht werden dürfen, habe ich mich in folgendem Artikel beschäftigt:
Jens,
mach gerne weiter.
Auch wenn andere Themen mehr Leser haben, weil sie "gefälliger" sind und leichter zu konsumieren, hast Du sicher so einige "Stammleser", die Deine Bemühungen um Rechts(un)klarheit zu schätzen wissen.
Bin schon gespannt auf Deine Einlassungen zu "Tante Elli auf einem Thonet-Stuhl". ;-)