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Fotorecht: Wer beim "Kleingedruckten" nicht aufpasst, der verliert!

  • In dieser Folge zum Fotorecht geht es um das ungewollte Verschenken von Nutzungsrechten an Fotos.
  • hochgeladen von Jens Schade

Als Urheber eines Werkes sind wir fein heraus. Das deutsche Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, kurz „Urheberrechtsgesetz“ – abgekürzt UrhG – vom 09.09.1965 (zuletzt geändert durch Art. 29 des Gesetzes vom. 23.7.2013) räumt den Urhebern eines Werkes, also auch uns Hobby-Fotografen, viele Rechte an unseren Bildern ein.

Neben dem Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG) sind es vor allem die Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG). Klar, wenn ich ein Werk schaffe – etwa ein tolles Bild fotografiere – zählt das Ergebnis zu meinem geistigen Eigentum. Das kann ich selbst nutzen, aber ich kann auch die Nutzungsrechte weitergeben. Wenn wir dies bewusst tun und die Konsequenzen unseres Handels kennen, ist alles ok.

Manchmal jedoch ist man seine Bildrechte schneller los, als es einem hinterher lieb ist. Davon soll in diesem Ausflug in das „Fotorecht“ die Rede sein.

Gerade journalistisch interessierte Fotografen hoffen darauf, ein Bild auch mal an eine Zeitung zu verkaufen. Und manchmal klappt es ja. Dabei ist „verkaufen“ allerdings rein rechtlich gesehen nicht der richtige Ausdruck. Ein Foto-Künstler, der seine gesprinteten Bilder über eine Galerie vertreibt, der verkauft seine Fotos tatsächlich. Aber er behält normalerweise trotzdem die Nutzungsrechte an seinen Fotos. Wenn wir ein Bild aber einer Zeitungsredaktion anbieten, dann geht es normalerweise nicht um den Besitz an einem bestimmten Abzug, sondern um die Weitergabe von Nutzungsrechten. Wir erlauben der Zeitung, unser Foto zu verwerten, es abzudrucken oder anderweitig (Internetseiten) zu veröffentlichen. Je nach Vereinbarung gilt das nur für einen einmaligen Abdruck oder für eine unbegrenzte Verwertung, wir können unsere Rechte exklusiv abgeben (und dann selbst mit dem Foto nicht mehr viel anfangen) oder eben unsere Nutzungsrechte nicht ausschließlich weggeben. Das ist alles eine Frage des Preises.

Wenn die Gegenleistung stimmt, ist das in Ordnung. Aber: Es gibt deutsche Zeitungen, die fordern ihre Leser zwar auf, Bilder per Internet einzusenden. Die angebotenen Honorare könnten einen Amateurfotografen auch durchaus befriedigen. Doch, wie heißt es in den Bedingungen weiter: „Wer ein … Foto an XXX.de schickt bzw. hoch lädt erklärt, sämtliche Rechte hieran zu besitzen und überträgt XXX.de alle Rechte zur Veröffentlichung in allen Medien, insbesondere zur Bearbeitung, Archivierung und Weiterveräußerung. Die Veröffentlichung von Fotos auf XXX.de und in der Beilage von XXX.de und XXXX.de ist honorarfrei.“ Merke: mit dem Bildupload hat man bereits alle Rechte abgetreten, Geld fließt aber nur bei einem Abdruck des Bildes; für reine Veröffentlichungen eines Fotos auf den Internetseiten der Zeitung gibt es offenbar gar nix.

Und es kommt noch dicker: "Aufnahmen, die ich anlässlich desselben Ereignisses angefertigt habe, werde ich anderen Medien nicht zukommen lassen und Dritten hieran keine Rechte einräumen", heißt es in den Bedingungen weiter. Das heißt, wer darin einwilligt, darf auch keine anderen Bilder zum gleichen Thema woanders verwenden und dies alles, ohne im Zweifel einen Cent gesehen zu haben. So schnell kann man alle Rechte loswerden.

Man kann die Nutzungsrechte also auch verschenken. Jeder, der ein Bild auf den myheimat-Seiten veröffentlicht, tut dies im gewissen Rahmen übrigens auch. So heißt es in Nr. 6.1 der myheimat-AGB’s: „myheimat ist unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts und des Persönlichkeitsrechts des Nutzers berechtigt, die eingestellten Inhalte für eigene Zwecke zu nutzen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, drahtgebunden oder drahtlos auf Abruf zur Verfügung zu stellen (Online-, Zugriffs-, und Übertragungsrecht), zu archivieren und in Datenbanken aufzunehmen, sowie in Printmedien aller Art (insbesondere Zeitungen und Zeitschriften) zu nutzen.“ Okay, das halte ich für in Ordnung. Myheimat-User wollen sich ja anderen Menschen mitteilen, freuen sich über eine zahlreiche Leserschaft und denken nicht ans Verdienen. Deshalb stellen sie ja ihre Berichte und Bilder bei myheimat ein. Da ist ein Abdruck im redaktionellen Teil einer Zeitung dann doch eher ein Highlight in der Laufbahn eines Bürgerreporters als ein Ärgernis.

Es gibt aber auch verstecktere Möglichkeiten, Nutzungsrechte zu verschenken, oft ungewollt. Facebook-Nutzer geben mit dem Posten von Bildern ebenfalls kostenlos Nutzungsrechte an das Unternehmen des Herrn Zuckerberg weiter. Denn wie heißt es in Nr. 2.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von facebook (derzeitiger Stand) so schön: „Für Inhalte wie Fotos und Videos, die unter die Rechte an geistigem Eigentum (sog. „IP-Inhalte“) fallen, erteilst du uns durch deine Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen die folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“).“ Tipp: Wenn schon Fotos bei facebook eingestellt werden, dann in möglichst kleiner Auflösung und Größe. Damit schränkt man jedenfalls faktisch die an facebook verschenkten Nutzungsmöglichkeiten ein.

Gerade für Hobby-Fotografen lauern noch andere Gefahren für ihr geistiges Eigentum. Und zwar bei Fotowettbewerben. Zunehmend liest man bei den Teilnahmebedingungen Sätze wie die folgenden: „Mit der Einsendung stimmt der Teilnehmer der unentgeltlichen Veröffentlichung der Bilder in unterschiedlichen Medien zu, zum Beispiel im Internet oder in Printmedien, auf Postkarten oder einem Poster. Das Nutzungsrecht geht auf die Veranstalter über.“ Manchmal heißt es auch ausdrücklich, dass ausschließliche Nutzungsrecht gehe auf den Veranstalter über.

Solche Bedingungen nenne ich „Diebstahl des geistigen Eigentums".

Das Bilder aus Fotowettbewerben veröffentlicht werden, ist selbstverständlich– die interessierte Öffentlichkeit, aber auch die Teilnehmer selbst, wollen ja erfahren, was für Bilder eingereicht wurden und wer mit welchem Foto letztendlich gewonnen hat. An Wettbewerben, in denen Bilder laut Teilnahmebedingungen honorarfrei im Rahmen des Wettbewerbs und der Berichterstattung darüber veröffentlicht werden dürfen, kann man sicherlich ohne viel Bedenken teilnehmen – es sollte aber sichergestellt sein, dass der Bildautor auch namentlich genannt wird (vgl. § 13 UrhG: „Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist“). Und klar ist auch, dass der Veranstalter eines Wettbewerbs sich an den Fotos der ersten Preisträger besonders interessiert zeigt und diese nutzen möchte - wenn die Preise/Gewinne dafür angemessen sind, weshalb nicht.

Fragwürdig wird es aber immer dann, wenn mit der Teilnahme unabhängig von einem (Haupt)- Gewinn die Abtretung der Nutzungsrechte verbunden ist. Dann dient der Wettbewerb eher dazu, billig an viele Fotos zu kommen. Das halte ich für sittenwidrig. Ob aber alle Gerichte das ebenso sehen, dafür lege ich meine Hand nicht ins Feuer. Immerhin: Das Oberlandesgericht Rostock hat am 09. Mai 2012 einen interessanten Fall entschieden (Az.: 2 U 18/11). Der Urheber hatte dank der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten dieser nämlich nicht nur ein ausschließliches Nutzungsrecht übertragen, sondern dieses auch zeitlich unbeschränkt, so dass jegliche, auch zukünftige Möglichkeit der Zweitverwertung durch den Urheber ausgeschlossen wurde. Das billigte das Gericht nicht! "Wenn sich der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem derart weit gehenden Umfang Nutzungsrechte einräumen lässt, die den Urheber letztlich von allen künftigen Verwendungen bzw. Weiterübertragungen von Nutzungsrechten in jeder Hinsicht unbegrenzt ausschließt, liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor. Denn dadurch entfernt sich die vertragsrechtliche Regelung in einem eklatanten Maße von dem tragenden Grundgedanken des gesamten Urheberrechts, dem stets die Tendenz innewohnt, möglichst weitgehend dem Urheber zu verbleiben", meinten die Rostocker Richter.

Leider finden sich solche Klauseln immer öfter in den Ausschreibungsbedingungen. Selbst vermeintlich seriöse Veranstalter verwenden sie. So habe ich sie auch bei Fotowettbewerben gefunden, die von Kommunen ausgerufen wurden. Eine böse Absicht möchte ich den Beamten in den Rathäusern hier allerdings nicht unterstellen. Wahrscheinlich haben sie im Internet nach Muster-Teilnahmebedingungen gesucht und dann einfach abgeschrieben, ohne sich viel dabei zu denken. Dennoch: Solche Teilnahmebedingungen sind keine Auszeichnung für die Auslober des Wettbewerbs.

Jemanden, der seine Fotos bei einem solchen Wettbewerb einschickt, kann unliebsame Überraschungen erleben. Nicht nur, dass er seine Bilder ohne Honorar und ohne es verhindern zu können, plötzlich irgendwo wiederfindet, wo er es nicht möchte. Ist das ausschließliche Nutzungsrecht auf den Veranstalter übergegangen, kann im Zweifel der Fotograf die eingesandten Fotografien dann noch nicht einmal anderweitig – etwa bei einem weiteren Fotowettbewerb - verwenden, denn das Recht dazu hat er ja verschenkt. Und er muss tatenlos zusehen, wenn der Veranstalter dann seinerseits die Nutzungsrechte am Foto gewinnbringend etwa weiterverkauft. Auch das ist bei einer totalen Rechteübertragung durchaus drin.

Fazit zu Fotowettbewerben mit derartigen Bedingungen "Von so etwas ist nur eines zu halten: Abstand."

Kleiner Nachtrag: Es geht aber auch anders - man kann die Fotografen fair behandeln. Die Internetseite "digitalkamera.de" lobt jetzt einen Fotowettbewerb aus. Deren Teilnahmebedingungen sind vorbildlich. "Die Urheberrechte an den Fotos verbleiben beim Fotografen. Diese räumen der Redaktion und dem Sponsor .... jedoch ein, die Fotos im Rahmen der Berichterstattung über den Wettbewerb zu verwenden. Es ist daher darauf zu achten, dass die Fotos frei von Rechten Dritter sind", heißt es dort. So soll es sein!

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15 Kommentare

Ja, eben... und in meinem Alter muss man mit der Restlebenszeit sparsam umgehen... ;)

Gut einteilen alles-ich weiß :-)

Zu diesem Thema bin ich jetzt auf ein Urteil des OLG Rostock gestoßen (Urteil vom 09.05.2012 - 2 U 18/11 -.. Einen Hinweis darauf mit dem wichtigsten Zitat aus der Entscheidung habe ich nun nachträglich noch im Text eingebaut.

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