Fotorecht: Wenn der Fotograf seinen Namen vermisst
Bearbeiten eines fremden Fotos -
Künstler können sich dagegen wehren, dass ihr Werk von Dritten ohne Erlaubnis verändert wird. Hier können durchaus Fallstricke für Fotografen lauern, etwa, wenn wir ein durch Schmierfinken verunstaltetes Kunstwerk nicht nur auf den Chip bannen, sondern dieses Bild beispielsweise auf myheimat dann auch noch veröffentlichen (selbst wenn uns die Panoramafreiheit im bundesdeutschen Recht dies eigentlich erlaubt). Wer Näheres dazu wissen möchte, sei auf meine Serie zum Thema „Fotorecht“ hier auf myheimat verwiesen. Doch aus dieser Richtung droht einem Fotografen nicht nur Unbill, möglicherweise stehen ihm diese Gesetzesbestimmungen auch hilfreich zu Seite - wenn er sich gegen die unautorisierte Veränderung seines eigenen Werkes durch andere wehren will. Und so eine Veränderung kann schon vorliegen, wenn eine Redaktion etwa zwecks Abdrucks in der Zeitung das Bild beschneidet. Genau um so einen „Beschneidungsfall“ ging es in einem Rechtsstreit, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln unter dem Aktenzeichen „I-6 U 60/14“ und „6 U 60/14“ ausgetragen wurde.
Die Serie zum Thema Fotorecht ist eigentlich abgeschlossene. Doch es gibt immer wieder neue Gerichtsentscheidungen, die bislang unbekannte Aspekte aufzeigen oder der Rechtsprechung eine etwas andere Richtung geben. Ab und zu sollen daher die früheren Beiträge um neue aktuelle Urteile ergänzt werden.
„Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden“, heißt es in § 23 Satz 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). Unser Fotograf meinte nun, dass die Beklagte, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, gegen diese Vorschrift verstoßen habe. Was war geschehen?
Dieser Rundfunksender veröffentlichte das Bild - ursprünglich eine Hochformataufnahme - auf seiner Internetseite. Allerdings beschnitt der Redakteur das Bild für den Internetauftritt ohne Absprache mit dem Fotografen so, dass aus dem Hochformatbild ein Querformatfoto wurde. Die Oberlandesrichter sahen darin bereits einen Verstoß gegen § 23 Satz 1 UrhG.
„Das Beschneiden eines Bildes stellt eine Umgestaltung im Sinn des § 23 S. 1 UrhG dar, das gilt jedenfalls dann, wenn durch das Beschneiden die Bildaussage verändert wird. Dies ist hier der Fall, da durch den von der Beklagten verwendeten Ausschnitt die Bildaussage wesentlich auf den Demonstranten, der ein sprechblasenförmiges Plakat hochhält, konzentriert wird, während das Originalbild des Klägers einen größeren Ausschnitt der Demonstration zeigt. Entgegen den Ausführungen der Beklagten beschränkt sich der Unterschied nicht nur darauf, dass auf dem Originalbild des Klägers deutlich mehr Menschen zu sehen sind. Auf ihm ist auch, anders als auf dem von der Beklagten veröffentlichten Lichtbild, das Umfeld der Demonstration zu erkennen. Während das von der Beklagten veröffentlichte Lichtbild auch während einer Veranstaltung in einem geschlossenen Raum entstanden sein könnte, wird auf dem Lichtbild des Klägers durch den abgebildeten Hintergrund, auf dem neben Bäumen auch ein Polizeifahrzeug zu erkennen ist, eindeutig, dass es sich um die Aufnahme einer Demonstration unter freiem Himmel handelt. Schon angesichts der inhaltlichen Veränderung der Aussage des Bildes gehen daher die Ausführungen der Beklagten zu einer aus publizistischen, gestalterischen oder technischen Gründen erforderlichen Veränderung fehl“, heißt es dazu in dem Urteil vom 31.Oktober 2014. Am Ende spielte dieser Umstand für die Entscheidung des Falles indes keine Rolle, wie wir gleich sehen werden. Zunächst zu einem anderen Aspekt der richterlichen Ausführungen.
Kommerziell ist nicht gleich kommerziell
Das Urteil enthält daneben noch einige interessante Ausführungen zur Frage, wann eine kommerzielle Nutzung vorliegt und wann nicht. Denn die Beklagte hatte das Foto nicht etwa dem Fotografen abgekauft, sondern von „flickr.com“ heruntergeladen. Der Kläger bot dort sein Bild unter den Bedingungen der sogenannten "Creative Commons Attribution Non Commercial 2.0"-Lizenz (nachfolgend Creative Commons-Lizenz) an. Und in diesen Lizenzvorgaben heißt es: „Dieses Werk bzw. dieser Inhalt darf nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden.“
Einen Verstoß gegen diese Bedingung sahen die Kölner Richter allerdings nicht. Zwar stelle das Internetangebot der Beklagten kein im strengen Sinne unentgeltliches Angebot dar, meint das OLG, denn „ Nutzern im Bereich der Bundesrepublik Deutschland wird … das Internetangebot nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt, sondern als Teil der Gegenleistung für den von ihnen gezahlten Rundfunkbeitrag.“ Aber, so das Gericht weiter, die allgemeinen Bedingungen von flickr.com seien nicht eindeutig so gefasst, dass die streitige Nutzung bereits schon als kommerziell auch im Sinn dieser Creative Commons-Lizenz angesehen werden könne. Das Gericht: „Bei dieser Sachlage gehen daher gemäß der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB (das ist die Abkürzung für das Bürgerliche Gestezbuch, Anm. des Verf.), die auch auf vorformulierte Lizenzbedingungen Anwendung findet, die Zweifel an der Reichweite des Verbots kommerzieller Nutzungsarten zu Lasten des Verwenders, hier des Klägers. Da ein Verständnis dieser Einschränkung in dem Sinn, dass die Beklagte als öffentlich-rechtliche Einrichtung das Bild zumindest dann nutzen darf, wenn sie dadurch keinen direkten finanziellen Vorteil erzielt, möglich ist, ist diese Auslegung zu ihren Gunsten zugrunde zu legen.“
Letztendlich sprach das Gericht dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 482,13 EUR nebst Zinsen für außergerichtliche Anwaltskosten zu und zwar wegen der Beschneidung des Bildes. Aber nicht, wie man nun vorschnell meinen könnte, in Hinblick auf § 23 Satz 1 UrhG. Denn die flickr-Bedingungen erlauben nämlich durchaus das Beschneiden von Bildern durch andere Nutzer. Derartige Umgestaltungen werden laut der Entscheidung durch die die Klausel Nr. 3 c) gestattet. Gleichwohl stellten die Richter ein rechtswidriges Handeln der Beklagten fest. Denn durch das Beschneiden des Werkes war auch der vom Fotografen angebrachte Urheberrechtsvermerk entfallen. Das aber erlaubten die flickr-Bedingungen nun doch nicht. Und damit war letztendlich die Rundfunkanstalt dann „dran“.
Um die Namensnennung des Fotografen ging es auch in einem Fall, den das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 3. September 2014 - Az. 57 C 5593/14) zu entscheiden hatte. Wieder war es eine Veröffentlichung im Internet. „Ist gemäß den Lizenzbedingungen der Urheber eines Fotos am Bild selbst oder am Seitenende zu benennen, so ist die Verwendung des Fotos auf einer Homepage von der Lizenz nicht umfasst, bei der der Name des Urhebers lediglich durch Überstreichen mit dem Mauszeiger (Mausover) erkennbar ist. In einem solchen Fall ist für die fehlende Urhebernennung ein Aufschlag in Höhe von 75% des lizenzanalogen Schadensersatzes vorzunehmen, da die Nennung des Urhebers per Mausover nicht mit der Nichtnennung des Urhebers gleichzusetzen ist. Vielmehr liegt eine eingeschränkte Nennung vor, die dazu führt, dass die Urheberbezeichnung nur für einen Teil der Nutzer der Internetseite ersichtlich ist“, heißt es in dem Urteil.
Zum Abschluss noch ein Urteil zur Personenfotografie
In meiner damaligen Serie zum Thema Fotorecht hatte ich in einem der Beiträge auch über Personen der Zeitgeschichte gesprochen und die Rechtsprechung zu „absoluten“ und „relativen“ Personen der Zeitgeschichte aufgezeigt. Persönlich halte ich diese von der früheren Rechtsprechung erarbeiteten Kriterien nach wie vor für richtig und sinnvoll. Nur hat leider die Rechtsprechung in letzter Zeit eine andere Richtung eingeschlagen. Es kommt nunmehr eigentlich mehr darauf an, ob es sich um ein Ereignis der Zeitgeschichte gehandelt hat und ob eine Abwägung der Interessen der abgebildeten Person mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Berichterstattung für eine Veröffentlichung des Fotos spricht. Im Endeffekt werden damit Gerichtsentscheidungen immer weniger voraussehbar.
Zum Abschluss dieses Artikels soll deshalb noch kurz ein Urteil des Landgerichts Köln vom 27. August 2014 (28 O 167/14) angesprochen werden. Hier ging es um eben jene Abwägung. Klägerin war die Ehefrau eines ehemaligen Rennfahrers, der bei einem Skiunfall in den französischen Alpen schwer verunglückte. Das mediale Interesse an diesem Ereignis war groß; eine Vielzahl von internationalen Journalisten belagerte das Krankenhaus. Die Klägerin wandte sich daraufhin mit den Worten „Es ist mir wichtig, dass Sie die Ärzte und das Krankenhaus entlasten, damit diese in Ruhe arbeiten können. Vertrauen Sie bitte deren Statements und verlassen Sie die Klinik. Bitte lassen Sie auch unsere Familie in Ruhe" an die Pressevertreter. Dies nahm die Beklagte zum Anlass, ein Foto von der Klägerin zu veröffentlichen und schrieb dazu: „Kommt kaum noch durch zu ihrem Mann: …. vor dem Krankenhaus.“
Das angerufene Gericht sah die Persönlichkeitsrechte der Klägerin durch das Foto nicht verletzt. „Nach diesen Maßstäben (Anm.: Gemeint ist der Begriff der Zeitgeschichte, der Verf.) bildet das Bild zwar selbst kein Ereignis der Zeitgeschichte ab. Es zeigt die Klägerin, wie sie ihren Ehemann im Krankenhaus besucht. Dabei aber handelt es sich nicht um ein Ereignis der Zeitgeschichte, sondern um eine reine Selbstverständlichkeit, die ohne Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung ist und allein der Befriedigung von Neugier dient. Allerdings ist bei der Beurteilung, ob ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung bebildert wird, auch die dazu gehörende Wortberichterstattung zu berücksichtigen. In deren Kontext ist der Informationswert des Bildes zu ermitteln. Auch wenn Bildnisse als solche keine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthalten, kann ihre Verwendung dennoch zulässig sein, wenn sie eine ein zeitgeschichtliches Ereignis betreffende Wortberichterstattung ergänzen und der Erweiterung ihres Aussagegehaltes dienen, etwa der Unterstreichung der Authentizität des Geschilderten. Unter Berücksichtigung dessen behandelt die Wortberichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung. Sie greift die seitens der Klägerin an die Medien gerichtete Bitte, das Krankenhaus zu verlassen, die Ärzte in Ruhe arbeiten und auch ihre Familie in Ruhe zu lassen, auf und erörtert vor diesem Hintergrund die Arbeitsweisen der Medien. Sie kritisiert, dass sich die von dem Appell der Klägerin angesprochenen Medien nicht mit der Kritik der Klägerin auseinandersetzen. Sie stellt dar, wie die Lage vor Ort, die der Klägerin Anlass für ihren Appell gab, war, dass dort Scharen von Journalisten ausharrten, obwohl es keinerlei Erkenntnisgewinn gebe. Und sie versucht sich sodann an einer Analyse der Gründe: dabei sein sei alles, es gehe häufig nicht um neue Nachrichten, sondern darum, den Zuschauern zu vermitteln "Wir sind da, wenn etwas passiert. Bei uns verpasst ihr nichts". Der Artikel schließt sodann damit ab, dass sich der Nachrichtenwert aus dem Interesse ergebe, das der Nachricht entgegen gebracht werde, weshalb gute Gründe für die Berichterstattung über den Unfall bestünden, dass es aber maßgeblich auf das Wie ankäme und dass sich die Medien dieser Diskussion stellen müssten. Damit wird ein Thema von öffentlichem Interesse behandelt, nämlich die Frage der Art und Weise der medialen Berichterstattung gerade auch in Bezug auf die Folgen, die der von der Berichterstattung Betroffene durch diese zu erdulden hat. Die Berichterstattung dient damit nicht lediglich der Befriedigung von Neugier und der Unterhaltung der Leser. Sie leistet vielmehr einen erheblichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, indem der Leser in die Lage versetzt wird, sich selbst ein Urteil darüber zu bilden, ob er diese Form der Berichterstattung wünscht, wie es schon der Titel des Beitrags - "Ihr wollt es doch auch" - aufgreift. In diesem Kontext der Wortberichterstattung kommt dem streitgegenständlichen Lichtbild ein eigener Informationswert zu. Dieses Bild illustriert die Lage vor dem Krankenhaus, die von der Klägerin und auch der Beklagten kritisiert wird. Es zeigt, wie sich die Klägerin durch mehrere Fotografen hindurch drängeln muss, um ihren Mann im Krankenhaus besuchen zu können. …. Der Beeinträchtigungsgrad der Veröffentlichung tritt im Rahmen der Abwägung nach den obigen Ausführungen im konkreten Fall hinter das öffentliche Informationsinteresse zurück. Fraglich kann deshalb allein noch sein, ob die Umstände der Anfertigung des Fotos auch dessen Veröffentlichung entgegenstehen können, weil sie sich in jeder weiteren Veröffentlichung perpetuieren. Dies ist indes nicht der Fall. Eine solche Sichtweise käme nur in Betracht, wenn die Umstände der Anfertigung ein per se Verbot begründen würden und damit die Veröffentlichung jedweder Abwägung bereits im Grundsatz entzogen wäre. Ein solches Totalverbot allerdings kann allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht kommen, z.B. wenn die Anfertigung des Fotos mit Verletzungen der Intimsphäre einher ginge. In allen anderen Fällen mag die Anfertigung der Fotografie in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen. Ob dies rechtswidrig geschehen ist, stellt dann jedoch eine Frage der Abwägung dar. Entsprechend sind vorliegend die Umstände der Anfertigung als Abwägungskriterien zwar auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob die konkrete Veröffentlichung zulässig ist. Sie stehen dieser aber, da sie nicht den Kern der Persönlichkeit betreffen, nicht per se entgegen. Die danach gebotene Abwägung aber fällt aus den vorstehenden Erwägungen zugunsten der Beklagten aus.“ Damit wiesen die Richter die Klage gegen die Veröffentlichung des Fotos ab.
Verwirrend kompliziert ;)