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Fotorecht / Presserecht: Darf das Foto von einem Polizeibeamten im Einsatz veröffentlicht werden?

  • Fortsetzung der Serie zum Thema Fotorecht und Presserecht.
  • hochgeladen von Jens Schade

Wer – sei es hauptberuflich oder nebenbei – in Wort und Bild über Ereignisse in seiner Stadt berichtet, fotografiert dabei vielleicht auch schon einmal Polizeibeamte, die gerade versuchen, Recht und Ordnung wiederherzustellen. Darf man das fotografieren und die Aufnahme veröffentlichen? Die Antwort: Im Zweifel lieber nicht.

Der Fall: Im November 2016 machte eine aggressive Wildschweinrotte einen Ort unsicher. Nachdem ein Jäger vergeblich bemüht wurde, die Tiere mit Betäubungspfeilen außer Gefecht zu setzen, rückte die Polizei an. Während des Einsatzes wurde - neben vielen anderen Bildern - ein Foto gefertigt, das den klagenden Polizeibeamten mit einer Maschinenpistole in den Händen zeigt. „Die Beklagte, die den Online-Auftritt der B...--Zeitung betreibt, verwendete dieses Foto ohne Einwilligung des Klägers in verschiedenen Veröffentlichungen, unter anderem als Foto eines Online-Artikels über den Einsatz, als Startbild eines Videos sowie in der Übersicht „Top-Videos“. Das Ereignis selbst war Gegenstand einer breiten Berichterstattung auch in anderen Medien“, beschreibt das Oberlandesgericht (OLG) Celle dann das streitige Verhalten der Journalisten.

Vom Wortlaut des einschlägigen Gesetzes – hier die §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) – hätte ich (und vielleicht auch so mancher andere Unbedarfte) gemeint, dass die Veröffentlichung so in Ordnung war. Zwar dürfen nach § 22 KUG Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. § 23 KUG macht davon aber Ausnahmen, unter anderem dann, wenn es sich um „Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte“ handelt. Alles klar, könnte man denken. Schließlich war die ganze Sache ja – siehe das Medienecho – ein Ereignis der Zeitgeschichte. Doch da hat man die die Rechnung ohne die Richter des OLG Celle gemacht. Die sahen das Ganze nämlich etwas anders. Zwar kamen auch sie nicht umhin, von einem Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne des KUG auszugehen. Doch sie wogen dann ab und die Waage senkte sich zu Gunsten des Klägers.

„Schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, (ist) eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen“, heißt es in dem Urteil. Und diese Interessenabwägung durch das Gericht ging zu Lasten der B-Zeitung aus.

Das Fazit des Urteils: „Die Veröffentlichung der Abbildung eines Polizeibeamten im Dienst kann dessen Persönlichkeitsrechte auch bei einer Verwendung im Rahmen einer Presseberichterstattung verletzen, wenn der Beamte unschwer identifiziert werden kann, ein besonderes Informationsinteresse gerade an seiner Person nicht besteht und die Veröffentlichung den Beamten in nachvollziehbarer Weise zur Zielscheibe verbaler oder tätlicher Angriffe machen kann.“ Die Richter verneinten ein besonderes Informationsinteresse an der Person des Klägers, sahen andererseits aber die Gefahr, dass er zur Zielscheibe von möglichen Angriffen werden könnte.

Dabei spielte es keine Rolle, dass „der Kläger ausschließlich optisch und auch insoweit nur von einem vergleichsweise kleinen Kreis von Personen identifiziert werden kann und das Bild deshalb nicht geeignet ist, die Identität des Klägers einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen.“ Denn: „Bereits die nachteiligen Auswirkungen in seinem näheren Umfeld müssen dabei aber vom Kläger nicht hingenommen werden. Zudem ist auch seine Sorge nicht von der Hand zu weisen, im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung identifizierbar zu sein, die seinen Einsatzbereich erkennen lässt.

(OLG Celle, Urteil vom 23. September 2021 – 13 U 55/20 )

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1 Kommentar

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