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Fotorecht: Neues zum Fotografieren im Museum – und: Auch ein Repro ist ein geschütztes Foto

  • Ein neues Urteil des GBH zum Thema Fotorecht
  • hochgeladen von Jens Schade

In Museen hängen oft Gemälde von Künstlern, die schon lange tot sind. Für diese Kunstwerke ist deshalb der Urheberschutz abgelaufen, sie sind – so heißt es im Juristendeutsch - gemeinfrei. Und doch darf man sie in aller Regel nicht einfach abfotografieren und dieser Aufnahmen dann veröffentlichen. Kurz vor Ende des Jahres 2018 hatte sich der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit einem Streit über diese Frage zu beschäftigen. Sein Urteil vom 20.12.2018 – Aktenzeichen I ZR 104/17 – ist eindeutig.

Was war geschehen? Der Beklagte hatte ein Museum aufgesucht und die dort ausgestellten Kunstwerke abfotografiert und diese Bilder in einem Internetportal hochgeladen. Das hat dem Museum bzw. dem Träger dieser Einrichtung nicht gefallen. Und der Museumseigentümer hat vor Gericht Recht bekommen. Zwar waren die fotografierten Gemälde und Bilder selbst wegen Ablaufs der urheberrechtlichen Schutzfrist urheberrechtlich nicht mehr geschützt, also gemeinfrei. Doch der Fotografen hatte gegen vertragliche Vereinbarungen mit dem Museum verstoßen.

Dieser Vertrag war durch den Kauf der Eintrittskarte zwischen ihm und dem Museum zustanden gekommen. „Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, zwischen den Parteien sei durch den Besuch des Museums konkludent ein Besichtigungsvertrag unter Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande gekommen, nach denen das Fotografieren der Bilder nur nach Ausnahmegenehmigung durch die Direktion erlaubt gewesen sei“, meint der BGH und hält das auch für völlig in Ordnung: „Eine Beweisaufnahme habe ergeben, dass im Museum auch zur Zeit des Besuchs des Beklagten im Mai 2007 Schilder mit einer durchgestrichenen Kamera angebracht und eine Besuchsordnung mit einem Fotografierverbot aufgehängt gewesen sei. Der Besucher wisse, dass das Betreten eines Museums regelmäßig nur unter Einhaltung bestimmter Bedingungen zum Schutz der Ausstellungsobjekte gewährt werde. Grundrechtliche Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse der Klägerin bestünden nicht, weil die Herstellung von Fotografien eine über den Gemeingebrauch und die Zugangsmöglichkeit hinausgehende besondere Nutzung sei, die reglementiert werden dürfe. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Betreiber von Museen, Regeln für das Verhalten der Besucher während des Museumsbesuchs aufzustellen, zu denen auch ein Fotografierverbot zählen kann. Ein solches Verbot kann dem Schutz der Kunstwerke, dem ordnungsgemäßen Ablauf des Museumsbetriebs, der Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen des Museums gegenüber Dritten oder eigenen Interessen des Museums dienen.“

Unser Fotograf hat sich daneben übrigens noch in einem weiteren Punkt in die Nesseln gesetzt. Denn er konnte offenbar nicht alle ihm interessierenden Gemälde persönlich abfotografieren. Kurzerhand hat er hinsichtlich der restlichen Bilder diese aus einem gekauften Museumskatalog einfach abgescannt oder abfotografiert und die Bilder dann ebenfalls ins Internet gestellt. Hier wurde ihm eine Urheberrechtsverletzung zu Lasten des Museumsfotografen vorgeworfen, der die im Katalog abgebildeten Fotos angefertigt hatte.

Der Beklagte war demgegenüber der Ansicht, die Fotografie eines Gemäldes oder anderen zweidimensionalen Werkes sei nicht durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt. Es handele sich schließlich nur um Reproaufnahmen, Ziel sei nur eine möglichst große Ähnlichkeit mit dem Original, der Fotograf habe keine schützenswerte eigene persönliche geistige Leistung erbracht. Die Bundesrichter folgten dieser Argumentation allerdings nicht. „Die Aufnahme einer Fotografie von einem (auch zweidimensionalen) Werk erfordert - wie auch die Revision nicht in Abrede stellt - Entscheidungen des Fotografen über eine Reihe von gestalterischen Umständen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen“, heißt es in der Entscheidung weiter, denn „auch die handwerkliche Leistung ohne künstlerische Aussage kann in den Schutzbereich des § 72 UrhG fallen.“

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6 Kommentare

Eine Galerie oder Museum lebt vom Besuch der Seher. Wenn jemand die dort gesehenen Bilder anderen Menschen zeigen möchte, soll er sie in die Ausstellung einladen.

Bei mir hängen im "Artelier" Zeichnungen von mir und Bilder meiner Frau.
Jeder kann kommen und fotografieren.

Hartmut, genau so ist es! Ich könnte es ja auch noch verstehen, wenn einer sagt "Ja, aber damit mache ich doch Werbung für Ihr Haus", daß es dann heißt "Bitte nur 2 oder 3 Bilder ins Netz"! Auf jeden Fall hat aber das Museum ( oder welches "Haus" auch immer ) das Hausrcht und stellt die Regeln auf! Und als - auch zahlender - Besucher habe ich mich daran zu halten!
Natürlich kann nicht jeder simple "Knipser" wie ich eben einer bin, sämtliche Rechte bzw. in dem Fall eher Pflichten auswendig kennen. Man handelt nach bestem Wissen und Gewissen. Sollte man trotzdem gegen bestimmte Rechte verstoßen, hat man halt eine Abmahnung im Briefkasten. Schön fände ich es allerdings, wenn man ersteinmal darauf aufmersam gemacht würde und die Möglichkeit zur Löschung des betreffendes Bildes/Beitrages bekommt und nicht sofort eine fette Mahnung kriegt!

Mit dem Erwerb der Fotografiermöglichkeit erwirbt man den Besuch eines weiteren Interessenten.

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