Fotorecht: Erste Entscheidungen zur DSGVO
Seit es im Frühjahr dieses Jahres mit der europäischen Datenschutzgrundverordnung – kurz DSGVO – ernst wurde, gab es viel Unsicherheit bei den Fotografen. Die große Frage war (und ist), wie sich die neuen Datenschutzvorschriften auf das Lichtbildnerhandwerk auswirken. Schließlich dürfte im Zeitalter der digitalen Fotografie die Aufnahme von Personen zwanglos bereits in die Schublade „Verarbeitung personenbezogener Daten“ passen. Jetzt bin ich auf erste Entscheidungen deutscher Gerichte gestoßen, die sich mit dem Thema Fotografie und DSGVO auseinandersetzen.
Gut, ganz korrekt ist diese Aussage nicht. Denn es ging bei dem Gerichtsverfahren nicht um Standbilder, also Fotografie im engeren Sinne, sondern um Filmaufnahmen. Aber da würde ich jetzt keine entscheidenden Unterschiede sehen. Bild ist Bild. Das Erfreuliche zuerst: Die Richter sehen die Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes auch als gesetzliche Ausnahme von den Einschränkungen der DSG.
Ein kleiner Wermutstropfen: Es handelt sich nicht um Urteile, sondern nur um Beschlüsse in einem Prozesskostenhilfeverfahren. Aber die Richtung, in der die Rechtsprechung – zumindest im Bereich des Oberlandesgerichts (OLG) Köln – gehen wird, ist damit vorgezeichnet.
Der Fall: Ein Kläger meinte, durch Filmaufnahmen eines Fernsehteams in seinen Rechten aus der DSGVO verletzt worden zu sein. Weil er kein Geld für eine Klage hatte, beantragte er Prozesskostenhilfe. Das Landgericht Köln lehnte diesen Antrag wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage ab, das OLG Köln bestätigte im Beschwerdeverfahren diese Entscheidung.
Zum einen stellten die Kölner Richter auf das sogenannte „Medienprivileg“ ab; die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken unterliegt danach kaum irgendwelchen Datenschutzbestimmungen. Das ist jetzt aber nicht die für uns myHeimatler wesentliche Aussage des Beschlusses des Oberlandesgerichts. Zumal man sich durchaus Gedanken darüber machen könnte, inwieweit etwa die Berichterstattung als Bürgerreporter auf myHeimat von den Gerichten schon als schützenswreter „Journalismus“ eingeschätzt würde. „Was jedoch genau unter Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken i.S.d. Art. 85 DSGVO fällt, insbesondere, ob auch Suchmaschinen, soziale Netzwerke oder Medien- und Literaturarchive hierunter zu fassen sind, wird sich zeigen müssen“, schreibt das Autorenpaar Paschke/Halder in einem juristischen Fachaufsatz (für Interessierte: jurisPR-ITR 15/2018) dazu als Anmerkung.
Für uns myHeimatler ist das zweite Standbein der Entscheidung viel interessanter. In meinem ersten Beitrag zum Thema Fotografie und DSGVO wurde die Frage aufgeworfen, inwieweit die bisherigen Bestimmungen über Personenaufnahmen im alten Kunsturhebergesetz (KUG) auch als Ausnahmereglungen zur DSGVO angesehen werden können. Dies hat nun sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht in Köln eindeutig bejaht. Die „Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss zum "Fortgelten" des KUG im journalistischen Bereich (sind) überzeugend“, schreibt das OLG Köln in seinem Beschluss. Das ist doch schon ein bisschen beruhigend.
OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2018 – 15 W 27/18 –
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