myheimat.de setzt auf dieser Seite ggf. Cookies, um Ihren Besuch noch angenehmer zu gestalten. Mit der Nutzung der AMP-Seite stimmen Sie der Verwendung von notwendigen und funktionalen Cookies gemäß unserer Richtlinie zu. Sie befinden sich auf einer sogenannten AMP-Seite von myheimat.de, die für Mobilgeräte optimiert ist und möglicherweise nicht von unseren Servern, sondern direkt aus dem Zwischenspeicher von Drittanbietern, wie z.B. Google ausgeliefert wird. Bei Aufrufen aus dem Zwischenspeicher von Drittanbietern haben wir keinen Einfluss auf die Datenverarbeitung durch diese.

Weitere Informationen

Fotorecht: Bundesverfassungsgericht sieht Verstoß gegen die Pressefreiheit durch Veröffentlichungsverbot für ein Fotos

  • Eine wichtige Entscheidung zum Fotorecht hat jetzt das Bundesverfassungsgericht getroffen.
  • hochgeladen von Jens Schade

Wann muss ein einer Straftat Verdächtiger es dulden, wenn ein Foto von ihm im Rahmen einer Berichterstattung über den Fall veröffentlicht wird? Welche Rechte haben Vorrang, die Pressefreiheit oder das Persönlichkeitsrecht des Fotografierten? Das Bundesverfassungsgericht hat in einem aktuellen Beschluss vom 09. Februar 2017 – 1 BvR 967/15 - nun der Pressefreiheit ein höheres Gewicht zugesprochen und die Waagschale entsprechend gesenkt. Die Entscheidung von Deutschlands höchstem Gericht ist auch für Bürgerreporter von Bedeutung. Schließlich stellt sich für Myheimatler ebenfalls immer wieder die Frage, welche Bilder sollte man bei seinem Beitrag hochladen und welche dann besser doch nicht.

Über den Ausgangsfall wurde schon einmal im Rahmen der Serie Fotorecht berichtet. Die damals referierten Urteile sind nach dem Spruch der Verfassungsrichter nun jedoch in einem anderen Licht zu sehen. Es geht um einen bekannten Moderator, der sich mit dem Wetter befasste, und der wegen Vergewaltigung angeklagt, jedoch freigesprochen wurde. Die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht berichtete unter der Überschrift "Das knallharte Schlussplädoyer des Staatsanwalts - Bringt ein Tampon … in den Knast?" über dieses Strafverfahren und versah den Bericht mit einem Foto, dass von dem Angeklagten heimlich auf der Straße vor dem Eingang der Rechtsanwaltskanzlei seiner Verteidigerin aufgenommen wurde. Der Moderator klagte gegen die Veröffentlichung dieses Fotos und bekam vor den Zivilgerichten zunächst Recht. Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführerin auf Unterlassung, das Oberlandesgericht bestätigte in der Berufungsinstanz diese Entscheidung und der Bundesgerichtshof lies die Revision nicht zu. Das veröffentlichte Foto habe, so das Oberlandesgericht, nur einen äußerst schwachen Informationswert. Dem stehe ein erheblicher Eingriff in die Privatsphäre des Klägers gegenüber.

Das Bundesverfassungsgericht sah dies anders. „Die Gerichte berücksichtigen nicht ausreichend das Gewicht der Pressefreiheit aufgrund des großen öffentlichen Informationsinteresses. Der Prozess gegen den Kläger stellte ein zeitgeschichtliches Ereignis dar, das in der Öffentlichkeit mit großem Interesse verfolgt wurde. Hierbei war auch in die Abwägung einzustellen, dass der Kläger in der Öffentlichkeit bekannt war. Diesen Prominentenstatus haben die Gerichte bei der vorgenommenen Abwägung unzureichend berücksichtigt. Das Lichtbild zeigt den Kläger im öffentlichen Raum in einer alltäglichen Situation. Wie im Rahmen einer Alltagssituationen aufgreifenden Berichterstattung die Abbildung prominenter Personen im öffentlichen Raum zulässig sein kann, wenn es der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dient, muss dies auch für die hier in Frage stehende Prozessberichterstattung gelten. Im vorliegenden Fall kann sich der Kläger auch nicht auf den besonderen Schutz des Verteidigergesprächs berufen. Dieser wird durch das Bild nicht berührt. Weder vermittelt das Bild der Öffentlichkeit neue Informationen über sein Verteidigerteam noch über seine Verteidigungsstrategie. Auch bildet es ihn nicht in einer zurückgezogenen Situation bei der Beratung mit seiner Verteidigerin ab. Vielmehr zeigt es ihn im öffentlichen Verkehrsraum vor der Kanzlei seiner Verteidigerin, mit der er sich auf den Weg zur Hauptverhandlung begeben wird. … Der Kläger befand sich vielmehr in einem öffentlichen Bereich und konnte aufgrund der Gesamtumstände - des Strafverfahrens gegen ihn und der Tatsache, dass ein weiterer Prozesstag bevorstand - nicht ausschließen, dass er dort wahrgenommen wird.“

In zwei weiteren Verfahren (1 BvR 2897/14 und 1 BvR 790/15) blieb demgegenüber die Verfassungsbeschwerde aber erfolglos. Hier ging es um Aufnahmen, die den Angeklagten im Innenhof der Kanzlei seiner Verteidigerin zeigten. Bas Bundesverfassungsgericht: „Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist aber vorliegend erhöht, weil sich der Abgebildete in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation in einem vom öffentlichen Raum nur eingeschränkt einsehbaren Innenhof befand. In dieser Situation, in der sich der Abgebildete im Vorfeld des Prozesses auf privates Gelände zurückgezogen hatte, durfte er die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden, so dass im Ergebnis die Annahme eines Überwiegens der Belange des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist“ (Beschluss vom 09. Februar 2017 – 1 BvR 2897/14 –).

Wer mehr zum Thema Fotorecht lesen möchte, klicke diesen Link an:
www.myheimat.de/hannover-doehren-wuelfel-mittelfeld/ratgeber/fotorecht-auf-myheimat-eine-link-liste-d2679106.html

Weitere Beiträge zu den Themen

FotorechtHobby FotografenFotografie Region HannoverPresserechtPressefreiheitPersönlichkeitsrechtFotografie

7 Kommentare

> "Gemeint sind eigenständige beiträge"

Sind sie. Die hat kein anderer für mich geschrieben.

Deine Neiddebatte ist langweilig...

ein sehr interessanter Artikel über ein bemerkenswertes Urteil
und ganz sicher auch für Bürgerreporter von Bedeutung.

und es empfiehlt sich, dieses Urteil genau anzugucken, und vor allem, es zu beachten, denn es ist kein Freibrief für fotografieren ohne vorher nachzudenken, sondern bewertet eine Ausnahmesituation, und Präzedenzfälle sind bei diesem Thema eher die Seltenheit, doch ich kann mir auch gut vorstellen, dass es einige gibt, die sich darüber keine Gedanken machen,

bis eines Tages ein freundlicher Mensch von City-Post an der Tür klingelt, und sagt

"ich habe eine amtliche Zustellung für Sie, im Übrigen schönes Wochenende"

wie dem auch sei, hier scheint es so, als ob Amts- und Landgerichte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, ob nun so oder so, herbeigesehnt haben, sie bringt mehr Rechtssicherheit zu einem heiklen Thema,

das sieht sicherlich auch die Staatsanwaltschaft und Polizei so,

die sicher sehr dankbar sind, wenn sie ein Foto als Beweismittel verwenden können, dass aufgrund des Persönlichkeitsrechts bislang eigentlich gar nicht gemacht werden durfte

ob der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sich diesem Urteil anschließt, darf bezweifelt werden, er hat bislang das Persönlichkeitsrecht immer höher bewertet als die Pressefreiheit, weswegen Vertreter der Presse und Europäischer Gerichtshof in einem letztlich doch eher sanften Dauerstreit liegen, weil dieser, so die Meinung von Vertretern der Presse, die von vielen Menschen so geliebte „Boulevard-Berichterstattung" durch seine Beurteilung einschränken könnte,

doch da der Europäische Gerichtshof nur den Rang eines "normalen einfachen Gerichts" hat, kann er ein Urteil des Verfassungsgerichts nicht kippen.

die Reporter wird es freuen

> "er hat bislang das Persönlichkeitsrecht immer höher bewertet"

Und den Surfern und "Reportern" ist das wurscht...

Beteiligen Sie sich!

Hier können Sie nur eine begrenzte Anzahl an Kommentaren sehen. Auf unserer Webseite sehen Sie alle Kommentare und Ihnen stehen alle Funktionen zur Verfügung.

Zur Webseite

Themen der Woche

EntsorgungDamalsDamals-mein FotoarchivGlückwünschesüdschnellwegChristbaumWeihnachtsbaumNeujahrPhilippinenFotografieEisenbahnReisefotografie

Meistgelesene Beiträge