Neues Bundesmeldegesetz zum 1. November 2015- Für Bürger ergeben sich einige Änderungen
Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz im gesamten Bundesgebiet in Kraft. Die derzeitigen Landesmeldegesetze verlieren dann ihre Gültigkeit. Das neue Gesetz regelt künftig unter anderem die Art und Weise der Datenspeicherung, die Meldepflichten und ebenso die Melderegisterauskünfte oder die Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen.
Mitwirkungspflicht des Vermieters
Eine wesentliche Änderung des Bundesmeldegesetzes stellt die Wiedereinführung der Mitwirkungspflicht des Vermieters dar. Ab dem 1. November 2015 hat der Meldepflichtige bei der An- und Ummeldung sowie bei der Abmeldung ins Ausland eine schriftliche Bestätigung des Vermieters vorzulegen. Darin soll der Vermieter den Ein- beziehungsweise Auszug bestätigen. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend. Wird eine Wohnung vom Eigentümer bezogen reicht die Eigenerklärung der meldepflichtigen Person. Der Gesetzgeber möchte damit vor allem Scheinanmeldungen, also Anmeldungen ohne das Mitwissen des Vermieters, entgegenwirken.
Aktuell muss das Beziehen einer neuen Wohnung bei der Meldebehörde innerhalb von einer Woche nach dem erfolgten Einzug gemeldet werden. Ab dem 1. November 2015 werden der meldepflichtigen Person zwei Wochen für die Anmeldung des Wohnsitzes eingeräumt. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht möglich.
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht weiterhin lediglich eine Anmeldepflicht am neuen Wohnort. Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Umzug ins Ausland.
Die Abmeldung ins Ausland ist frühestens eine Woche vor Wegzug möglich.
Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu drei Monaten
Besucher aus dem Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, können bis zu drei Monate in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden. Wer in Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu sechs Monate in einer weiteren Wohnung leben, ohne dort gemeldet zu sein.
Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers können ab Oktober unter der Internetadresse www.guenzburg.de unter der Rubrik „onlineservice“ abgerufen werden. Zudem liegen die Formulare bereits jetzt im BürgerServiceCenter, Schloßplatz 1, 89312 Günzburg aus.
Das BürgerServiceCenter beantwortet Fragen zum neuen Meldegesetz unter Tel.08221-903333